· Fachbeitrag · Haftung
Pflichtverletzung des Maklers bei Verkauf einer Lebensversicherung an Policenaufkäufer
| Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber seinen Kunden können sich auch bei der Beratung über den Verkauf von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag ergeben. Verletzt der Makler eine daraus resultierende Aufklärungspflicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das zeigen zwei aktuelle OLG-Entscheidungen. |
OLG Hamm: Rat zu einem LV-Verkauf
Im Fall vor dem OLG Hamm wurde ein Versicherungsmakler im September 2010 von seinen Kunden, zwei Eheleuten, kontaktiert. Die Kundenbeziehung bestand seit 1992. Der Ehemann benötigte kurzfristig Kapital, um einer drohenden Nachforderung des Finanzamtes in Höhe von ca. 20.000 Euro nachkommen zu können. Der Makler riet zu einem Verkauf der Ansprüche aus drei Lebensversicherungsverträgen an eine Immobilienhandels GmbH. Bei den Verträgen handelte es sich um einen Vertrag des Ehemanns und zwei Verträge seiner Ehefrau.
Geschäftsmodell des Aufkäufers ‒ Makler informiert nicht darüber
Das dem Makler bekannte Geschäftsmodell der Immobilienhandels GmbH sah Folgendes vor: Es sollte zunächst nur ein Teil des Kaufpreises für die Ansprüche aus den drei Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden ‒ Zug um Zug gegen deren Abtretung. Erst später sollte eine weitere Zahlung erfolgen, sodass die Verkäufer letztlich einen Betrag in Höhe des Doppelten des Rückkaufswerts erhalten sollten, den die LV-Verträge im Zeitpunkt des Verkaufs hatten.
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