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Trotz Verletzung der Dokumentationspflicht kein Schadenersatz
| Ein Maklerkunde kann einen Schadenersatzanspruch gegen einen Versicherungsmakler nicht darauf stützen, dass der Makler seine Pflicht verletzt habe, die Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung zu dokumentieren und ihm vor Abschluss des Versicherungsvertrags zu übermitteln. Das hat das OLG Dresden klargestellt. |
Verletzt der Makler die Pflicht zur Beratungsdokumentation, führt dies lediglich zu einer Umkehr der Beweislast und nicht zu einem eigenständigen Schadenersatzanspruch. Dies gilt nicht nur dann, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird, sondern auch, wenn die vorgelegte Dokumentation die behauptete Beratung nicht ausweist. Dann muss der Makler nachweisen, dass er entgegen der schriftlichen Dokumentation trotzdem mündlich beraten hat, wie er behauptet (OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2017, Az. 4 U 1512/16, Abruf-Nr. 194605).
PRAXISHINWEIS | Das OLG betont einen weiteren wichtigen Aspekt: Beim Wechsel eines Krankenversicherers schuldet der Makler von sich aus weder eine Beratung über die Risikobewertungspraxis des Zielversicherers noch über dessen vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen. Mit dem Verweis auf den Hinweis in den Antragsunterlagen, die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, ist dem Aufklärungsbedarf des Maklerkunden regelmäßig Genüge getan. Weitere Auskünfte in dieser Richtung obliegen dem Makler erst, wenn der Maklerkunde durch eine entsprechende Frage seinen gesteigerten Beratungsbedarf offenlegt. |