· Fachbeitrag · Honorarberatung
Recherche nach Tarifwechsel in der PKV ‒ Makler hat Vergütungsanspruch
| Beauftragt ein Kunde seinen Versicherungsmakler damit, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherung (PKV) zu recherchieren, schuldet er ihm die vereinbarte Vergütung, wenn es zu einem Wechsel in einen günstigeren Tarif kommt. Denn die Tätigkeit des Maklers stellt eine Versicherungsvermittlung dar, so der BGH in einem maklerfreundlichen Urteil. Die Aussagen des BGH haben große Relevanz für die Praxis. Ein Überblick. |
Kundenauftrag: Einsparmöglichkeit bei PKV
Ein Kunde beauftragte seinen Makler schriftlich, Einsparmöglichkeiten bei seiner PKV zu recherchieren. Eine zwischen beiden geschlossene „Dienstleistungsvereinbarung“ regelte, dass der Kunde dem Makler im Erfolgsfalle eine Vergütung des neunfachen Betrags seiner monatlichen Einsparung zzgl. MwSt. zu zahlen hat.
Die Recherche des Maklers führte zum gewünschten Erfolg. Der Kunde wechselte schließlich in einen günstigeren Tarif. Die Rechnung des Maklers über 1.487,08 Euro brutto bezahlte der Kunde jedoch nicht, sondern widerrief seine in der Dienstleistungsvereinbarung abgegebene Erklärung.
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