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· Fachbeitrag · Kooperation

Zusammenarbeit mit einem Partner: So gestalten Sie eine Kooperation optimal

| Viele Versicherungsmakler mit überwiegend nationalen Geschäftsinteressen suchen in bestimmten Sparten oder Bereichen Kooperationspartner. Ziel ist es z. B., die Marktstellung zu verbessern, mehr Umsätze zu generieren oder die Kunden besser betreuen zu können. Das oberste Ziel dabei: die eigene Selbstständigkeit zu wahren. Ein schriftlicher Kooperationsvertrag ist daher das A und O für die Zusammenarbeit. |

Kooperationsvertrag - das A und O für die Partnerschaft

Der WVM hat für Sie die nachstehende Musterformulierung für einen Kooperationsvertrag entwickelt. Die kursiv gedruckten Passagen sind Ausfüllhilfen oder Formulierungsvorschläge, die Sie an Ihre Bedürfnisse anpassen müssen. Im Anschluss an die Musterformulierung werden die wichtigsten Bestimmungen des Vertrags erläutert.

 

Musterformulierung / Kooperationsvertrag

Kooperationsvertrag

 

Zwischen dem Versicherungsmakler ... (Firma bzw. Name, betriebliche Anschrift, Straße, Ort)

- nachfolgend Makler genannt - und

Herrn/Frau/Firma ... (Name, Straße, Wohnort) - nachfolgend Partner genannt -

wird folgende Vereinbarung getroffen.

Präambel

Die Parteien bezwecken

  • ...
  • ...

(Beispiele für Zwecke: eine vertrauensvolle, effektive und erfolgreiche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil bezüglich der Vermittlung von Privatversicherungsverträgen, die Verbesserung der jeweiligen Marktstellung etc.)

§ 1 Rechtsstellung der Parteien

  • 1. Die Parteien sind jeweils als unabhängige Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB tätig. Sie stehen wirtschaftlich auf der Seite des Auftraggebers, dessen Interessen sie wahrzunehmen haben.
  • 2. Die Parteien sind als Versicherungsmakler mit Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO bei der IHK … zugelassen und mit der Vermittlernummer … bei Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., 11052 Berlin registriert. Dies kann wie folgt überprüft werden: Telefon 0180 60 05 85 0 (Festpreis 0,20 €/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf) oder www.vermittlerregister.info.
  • 3. Die Schwerpunkte des Partners liegen in folgenden Bereichen:
    • ...
    • ...
  • 4. Die Schwerpunkte des Maklers liegen in folgenden Bereichen:
    • ...
    • ...

(Schwerpunkte: Privatkunden, Lebens- und Krankenversicherung, Spezialkenntnisse und besondere Erfahrungen im Bereich der bAV, Sachversicherungen und Gewerbeunternehmen, insbesondere Textilbranche, besondere Erfahrungen in deren Absicherung etc.)

§ 2 Gegenstand des Vertrags

  • 1. Die Parteien vermitteln und betreuen wechselseitig Kunden oder die Parteien ... (konkretisieren).
  • 2. Die Aufgaben der Parteien sind wie folgt verteilt:
  • Der Makler ist zuständig für ...
  • Der Partner ist zuständig für ...

(Zuständigkeiten: Kundengewinnung, Vertrags- und Risikoerfassung, Vermittlung von Privatversicherungsverträgen, beschränkt auf bestimmte Sparten, Beratung und Betreuung der Kunden, Unterstützung des Maklers bei der Schadensabwicklung, Inkasso, Backoffice etc.)

§ 3 Rechte/Pflichten des Kooperationspartners

  • 1. Der Partner übernimmt die ... (Aufgaben nennen) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  • 2. Der Partner ist in eigener Verantwortung tätig. Er kann seine Arbeit frei von jeglichen Weisungen des Maklers bestimmen, insbesondere seine Arbeitszeit, seinen Arbeitsort, die Vertretung im Verhinderungsfall. Er beschäftigt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er ist weder verpflichtet, über seine Tätigkeiten gegenüber dem Makler zu berichten noch Urlaub zu beantragen.
  • 3. Der Partner arbeitet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dabei muss er die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Das gilt auch für die Zeit nach Vertragsablauf. Er muss Unterlagen in der Weise aufbewahren, dass sie für unbefugte Dritte nicht zugänglich sind.
  • 4. Der Partner hat die vom Makler vorgegebenen Unterlagen zu verwenden, z. B. die Muster des Maklervertrags und der Maklervollmacht.
  • 5. Der Partner erbringt seine Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem VVG, der zugehörigen VVG-Informationspflichten- und Versicherungsvermittlerverordnung, der GewO, dem Datenschutzgesetz und mit dem Geldwäschegesetz. Der Partner legt seinem Rat grundsätzlich eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde. Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Produkts sind vor allem ... (Preis-Leistungs-Verhältnis des Versicherers, Bonität, Sicherheit, Schnelligkeit der Schadenabwicklung, Bereitschaft zur Kulanz etc.).
  • 6. Der Partner berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur Versicherer, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer bleiben unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Partner freigestellt, Versicherungen auch an im europäischen Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Versicherungen werden nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt, die keine Vergütung gewähren.
  • 7. Der Partner stellt dem Makler die jeweilige Dokumentation zu den vermittelten Verträgen in Kopie unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung.
  • 8. Der Partner muss den Makler über Änderungen, z. B. Anschrift, Gesellschaftsform etc. binnen ... Tagen informieren. Ferner muss er an den Makler wichtige Informationen über Umstände beim Kunden weiterleiten, von denen er Kenntnis erlangt hat (z. B. über Gefahrerhöhungen, Obliegenheiten, Schadensfälle und Zweifel an der Bonität des Kunden). Freiwillig sollte der Partner den Makler regelmäßig über seine bisherigen Tätigkeiten informieren.
  • 9. Der Partner darf keine Rechts- und Steuerberatung durchführen.
  • 10. Der Partner ist zur Rechnungsstellung, zum Inkasso bzw. zur Entgegennahme von Geldern nicht befugt.

§ 4 Rechte/Pflichten des Maklers

  • 1. Der Makler übernimmt die ... (Aufgaben nennen) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  • 2. Will der Makler ein vom Partner zugeführtes Geschäft ganz oder teilweise ablehnen, muss er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe tun.
  • 3. Der Makler muss den Partner über Änderungen, z. B. Anschrift, Gesellschaftsform etc. binnen ... Tagen informieren. Ferner muss er an den Partner wichtige Informationen über Umstände beim Kunden weiterleiten, von denen er Kenntnis erlangt hat (z. B. über Gefahrerhöhungen, Obliegenheiten, Schadensfälle und Zweifel an der Bonität des Kunden).

§ 5 Informationspflichten/Kommunikationswege

  • 1. Erhält der Makler den Schriftverkehr der Versicherer im Original, muss er unverzüglich eine Kopie an den Partner und an den/die Kunden weiterleiten. Erhält der Partner zuerst den Schriftverkehr der Versicherer, muss er unverzüglich eine Kopie an den Makler und an den/die Kunden weiterleiten.
  • 2. Beide Parteien sind stets auch per Telefax, E-Mail und andere elektronische Kommunikationsformen wie Messenger erreichbar. Sie prüfen die Posteingänge täglich.

§ 6 Kooperation des Partners mit Dritten

  • 1. Der Partner ist unter folgenden Voraussetzungen zu einer Kooperation mit Dritten befugt:
    • ...
    • ...
  • 2. Der Partner muss sich vor Beginn einer Kooperation mit dem Makler abstimmen. Tut er das nicht, hat der Makler Anspruch auf Unterlassung.
  • 3. Bei Vertragsbeginn bestehen bereits Kooperationen des Partners (siehe Anlage 1 zum Vertrag).

§ 7 Vertretung/Untervertretung

  • 1. Der Partner darf den Makler nicht rechtsgeschäftlich vertreten, es sei denn der Makler hat ausdrücklich zugestimmt. Umgekehrt darf der Makler den Partner nicht rechtsgeschäftlich vertreten, es sei denn der Partner hat ausdrücklich zugestimmt.
  • 2. Der Partner darf Hilfskräfte einsetzen und Untervollmachten erteilen.

§ 8 Courtage

  • 1. Der Partner erhält eine anteilige Courtage für die Zuführung bzw. für die laufende Betreuung von Verträgen, soweit er sie durchführt. Hierzu muss er die Anträge vollständig einschließlich aller erforderlichen Unterlagen beim Makler einreichen.
  • 2. Der Partner erhält eine Courtage in Höhe von
    • … Prozent für die Sparte ...,
    • … Prozent für die Sparte ...
  • 3. Der Courtage-Anspruch des Partners ist abhängig von dem Courtage-Anspruch des Maklers. Nach dem „Schicksalsteilungsgrundsatz“, wonach das Schicksal der Courtage das Schicksal der Prämie teilt, ist der Courtage-Anspruch des Maklers erst fällig, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Der Courtage-Anspruch des Partners ist seinerseits erst fällig, wenn der Makler seine Courtage vom Versicherer erhalten hat und die Frist zur Erstellung der Abrechnung abgelaufen ist. Der vom Versicherer gezahlte Betrag ist maßgeblich für die Berechnung der Courtage-Höhe des Partners.
  • 4. Die Ansprüche werden monatlich unverzüglich abgerechnet, spätestens bis zum Ende des Folgemonats.
  • 5. Mit der Beendigung des Kooperationsverhältnisses erlöschen alle Ansprüche auf Courtage.
  • Alternativ: Der Partner erhält auch noch nach Beendigung dieses Vertrags eine Courtage für bis zu diesem Zeitpunkt zugeführte Geschäfte.
  • 6. Der Partner hat keine Ansprüche über die vereinbarte Vergütung hinaus. Er kann insbesondere keinen Ersatz der ihm im regelmäßigen Geschäftsverkehr entstandenen Aufwendungen verlangen.
  • 7. Der Partner muss die steuerrechtlichen Pflichten in eigener Verantwortung erfüllen.
  • 8. Die Parteien müssen die Anordnungen des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 08.03.1934 und 05.06.1934 sowie die Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 17.08.1982 über Sondervergütungen und Begünstigungsverträge (Provisionsabgabeverbot) beachten.

§ 9 Aufrechnung, Verpfändung

  • 1. Die Aufrechnung gegenseitiger Ansprüche ist auf unbestrittene Zahlungsansprüche beschränkt.
  • 2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen gegen den Makler durch den Partner bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Maklers.

§ 10 Wegfall des Courtage-Anspruchs

Es gilt der „Schicksalsteilungsgrundsatz“ (§ 8 Ziffer 3). Der Partner muss die erhaltene Courtage an den Makler insoweit zurückzahlen, wie der Makler die Courtage an den Versicherer zurückzahlt, wenn der Versicherer die Courtage vollständig oder anteilig bei rückwirkender oder vorzeitiger Vertragsaufhebung zurückfordert.

§ 11 Verhinderung des Kooperationspartners insbesondere wegen Krankheit

  • 1. Ist der Partner krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, informiert er den Makler darüber. Betreut der Partner Kunden, ist der Makler berechtigt, mit Zustimmung des Partners die Betreuung sicherzustellen.
  • 2. Eine längere Krankheit oder Verhinderung von mehr als drei Monaten stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

§ 12 Urlaub

Der Partner kann frei bestimmen, wann und wie lange er Urlaub macht. Er informiert den Makler darüber, insbesondere um die Betreuung der Kunden sicherzustellen.

§ 13 Haftung

  • 1. Der Makler und der Partner haften für eigenes Verschulden jeweils allein. Der Partner stellt den Makler von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegenüber dem Makler geltend gemacht werden und die auf einem schuldhaften Verhalten des Partners bzw. der ihm zurechenbaren Personen beruhen.
  • 2. Die Haftung ist grundsätzlich beschränkt auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für sonstige Schäden wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.

§ 14 Werbematerial, Software

  • 1. Der Partner darf auf eigene Rechnung Werbemaßnahmen durchführen und deren Art und Umfang frei bestimmen. Der Makler bietet an, Werbematerial der Versicherer dem Partner freiwillig zur Verfügung zu stellen. Er übernimmt aber keine Haftung für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit. Gleiches gilt für vom Makler erstelltes Werbematerial.
  • 2. Es bleibt dem Partner überlassen, welche Software er für die Kundenverwaltung einsetzt.
  • 3. Der Makler haftet nicht für dem Partner überlassene fehlerhafte Informationen, die auf Fehlern von Dritten beruhen. Er haftet z. B. nicht für falsche Angaben auf Portalen von Versicherern oder fehlerhafte Berechnungsgrundlagen der Angebotssoftware von Versicherern.

§ 15 Vertragsdauer/Beendigung des Vertrags

  • 1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • 2. Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von ... Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
  • 3. Das Kooperationsverhältnis endet bei Tod oder Insolvenz (§ 115 InsO) des Partners mit sofortiger Wirkung. Das Kooperationsverhältnis kann außerdem von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein wichtiger Grund, der zu sofortiger Kündigung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
    • Längere Krankheit oder längere Tätigkeitsverhinderung (z. B. mehr als drei Monate)
    • Wegfall der Zulassung, Änderung des Status als Versicherungsmakler
    • Änderung der Gesellschaftsform
    • Verstoß gegen Wettbewerbsabrede
    • Unbefugte Verwendung oder Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 16 Folgen der Vertragsbeendigung

  • 1. Mit der Beendigung des Kooperationsverhältnisses stehen
    • dem Makler folgende Bestände zu: ... (Sparten, Kunden etc.)
    • dem Partner folgende Bestände zu: ... (Sparten, Kunden etc.)
  • 2. Die bei Vertragsbeginn bestehenden Kundenbestände ergeben sich aus beiliegendem Verzeichnis (Anlage 2 zum Vertrag).
  • 3. Bei Beendigung des Kooperationsverhältnisses ist der Partner verpflichtet, dem Makler die Geschäftsunterlagen unverzüglich zu übergeben. Das Gleiche gilt für seine Tätigkeit ausgehändigtes Material, wie z. B. Antragsvordrucke, Tarife, Bedingungen, Werbedrucksachen, Rundschreiben und dergleichen. Der Partner darf auch keine Abschriften und sonstigen Vervielfältigungen sowie Auszüge von Geschäftsunterlagen behalten, die zu Wettbewerbszwecken verwendet werden können. Ausgenommen sind lediglich Unterlagen und Schriftwechsel über das Kooperationsverhältnis von Makler und Partner.
  • 4. Der Partner muss dem Makler die im Zuge der Kooperation gespeicherten Kunden- und Vertragsdaten aller Kunden übermitteln, die nach der Beendigung des Kooperationsverhältnisses in der Betreuung des Maklers stehen. Außerdem muss der Partner diese Daten löschen.
  • 5. Bei Verstoß gegen Ziffer 3 und/oder Ziffer 4 unterwirft sich der Partner einer Vertragsstrafe in Höhe von … Euro.
  • 6. Unabhängig hiervon können Schadenersatzansprüche bestehen.

§ 17 Wettbewerbsverbot

  • 1. Für die Zeit während des Kooperationsverhältnisses darf der Partner keine Konkurrenztätigkeit bei Bestandskunden des Maklers entfalten oder sich an Konkurrenzunternehmen beteiligen. Umgekehrt darf der Makler während des Kooperationsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit bei Bestandskunden des Partners entfalten, insbesondere dessen Bestandskunden keine direkten eigenen Produkte oder Dienstleistungsangebote anbieten, oder sich an Konkurrenzunternehmen beteiligen.
  • 2. Optional: Nach Vertragsbeendigung besteht diese Pflicht für den Partner für die Zeit von zwei Jahren weiter. Als Ausgleich erhält der Partner für diese Zeit eine Vergütung in Höhe von ... Euro jeweils monatlich nachträglich ausgezahlt.
  • 3. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in den Ziffern 1 und 2 berechtigt zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 15).
  • 4. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot unterwirft sich der Partner unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs einer Vertragsstrafe in Höhe von … Euro.
  • 5. Unabhängig hiervon können Schadenersatzansprüche bestehen.

§ 18 Verjährung

Verjährungsbeginn und -frist von Ansprüchen während der Vertragsdauer bzw. nach Vertragsbeendigung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben in §§ 195 ff. BGB.

§ 19 Schiedsgerichtsvereinbarung

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer m… unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

§ 20 Schlussbestimmungen

  • 1. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
  • 2. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrags unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
  • 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • 4. Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist ... (zuständiges Gericht am Sitz des Maklers).

 

Ort, Datum, ... ... ...

Unterschrift des Maklers Unterschrift des Partners

 

Zweifache Ausfertigung

Anlagen