· Fachbeitrag · Korrespondenzpflicht
Gerichte festigen Rechtsprechung zum Betreuervermerk und zur Korrespondenzpflicht
von Rechtsanwalt Dr. Stefan Wille, MLE; BRANDI Rechtsanwälte, Hannover
| Sowohl die Praxis der Versicherer, im Rahmen eines Betreuervermerks auf die eigene Vertriebsorganisation zu verweisen, als auch die Pflicht zur Korrespondenz mit dem Makler waren erneut Gegenstand dreier gerichtlicher Entscheidungen. Alle drei sprachen sich zugunsten der Makler aus. |
Abgeschwächter unzutreffender Betreuervermerk unzulässig
In den drei Fällen ging es um drei verschiedene Betreuervermerke.
Klassischer Betreuervermerk „Es betreut Sie“
Beim OLG München ging es um einen Briefbogeneindruck des Versicherers, in dem dieser unter der Rubrik „Es betreut Sie“ auf seine Generalvertretung vor Ort verwies. Diese Angabe ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, entschied das OLG: Die fehlerhafte Darstellung der Betreuung könne dazu führen, dass sich der Versicherer bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt „und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte“ (OLG München, Urteil vom 3.7.2014, Az. 29 U 5030/13; Abruf-Nr. 142364).
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