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· Fachbeitrag · Korrespondenzpflicht

Korrespondenzpflicht auch bei einer auf den Tarifwechsel beschränkten Vollmacht

von Rechtsanwalt Dr. Stefan Wille, MLE, BRANDI Rechtsanwälte, Hannover

| In Sachen Korrespondenzpflicht werden die Versicherungsmakler zunehmend streitlustiger, wie ein nun vorliegendes Urteil des LG München II zeigt. Darin geht es um die bislang nicht thematisierte Frage, ob die Korrespondenzpflicht auch im Zusammenhang mit einem bloßen Tarifwechsel nach § 204 VVG besteht. Das LG hat die Frage bejaht, macht aber Einschränkungen. |

Ausgangslage: bisherige Entscheidungen

Bei den zuletzt in „WVM“ besprochenen Gerichtsentscheidungen ging es stets um Auseinandersetzungen über die Korrespondenzpflicht aufgrund einer umfassenden Maklervollmacht. Im Wesentlichen besteht jetzt Einigkeit darüber, dass der Versicherer sämtliche Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer (VN) ausschließlich über den Makler abwickeln muss.

Beschränkung der Vollmacht auf Tarifwechsel zulässig?

Demgegenüber hatte das LG München II nun mit einer Konstellation zu tun, in der die Vollmacht auf die Durchführung eines Tarifwechsels nach § 204 VVG beschränkt war. Unter Berufung auf diese Sonderkonstellation lehnte der Versicherer die Korrespondenz mit dem Makler ab.