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04.05.2016 · Fachbeitrag · Maklerrecht

Bei Vertragsende müssen Sie das Internet nicht komplett säubern

| Sind Sie bei einem Versicherer als Vertreter ausgeschieden und in die Maklerschaft gewechselt, müssen Sie das Ihnen Zumutbare tun, um Hinweise auf den früheren Vertragspartner zu tilgen. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Vertretervertrag mit einem anderen Vertragspartner beendet wurde. Von Ihnen geschaltete Anzeigen und Internetauftritte dürfen keinen Hinweis mehr auf die ehemalige Geschäftsverbindung enthalten. Dagegen ist Ihnen nicht zumutbar, das gesamte Internet mit allen Archiven und unfreiwilligen Internetauftritten permanent zu überprüfen. Diesen Schluss zieht WVM aus einem EuGH-Urteil. |