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· Fachbeitrag · Maklerrecht

Der Versicherungsmakler im Fokus des neuen Versicherungsteuergesetzes

von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Einiko Franz, LL.M. oec. und Rechtsanwalt Martin Monsig, PwC, Köln

| Das Versicherungsteuergesetz wurde am 12. Dezember 2012 in einigen wichtigen Punkten reformiert. Neben Versicherungsunternehmen bürdet es den Versicherungsmaklern weitere Risiken und Pflichten auf, die zusätzlichen Aufwand und finanzielle Belastungen mit sich bringen. Lesen Sie nachfolgend, was auf Sie zukommt. |

 

Das neue Versicherungsteuergesetz, das größtenteils schon seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, wird teilweise erst zum 1. Januar 2014 seine Wirkung entfalten. Ab 2013 gelten neue Vorschriften zur Entrichtung der Versicherungsteuer und zum Kreis der Haftenden. Ab 2014 sind erweiterte Aufzeichnungspflichten zu beachten. Zudem gelten neue Pflichtangaben bei den Prämienrechnungen.

Entrichtung der Versicherungsteuer und Haftung

Sie als Versicherungsmakler konnten schon in der Vergangenheit in bestimmten Ausnahmefällen für die Steuerentrichtung haften. Nun sieht das neue Versicherungsteuergesetz vor, dass Sie nach § 7 Abs. 3 und 5 VersStG in bestimmten Fällen selbst die Entrichtung der Versicherungsteuer schulden. In zwei Fällen können Sie der Steuerentrichtungsschuldner sein:

 

  • 1.Der Versicherer hat seine Steuerentrichtungsschuld auf Sie mit Inkassovollmacht schriftlich übertragen.
  • 2.Der Versicherer hat keinen Sitz und keine Betriebsstätte innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und hat Sie zum Prämieninkasso bestellt.

 

Sind Sie Steuerentrichtungsschuldner, dann müssen Sie nicht nur die Versicherungsteuer entrichten, sondern auch noch fristgerecht anmelden (§ 8 Abs. 1 VersStG). In welchem Zeitraum die Steuer anzumelden ist, hängt von der Höhe der Steuer im vorangegangen Kalenderjahr ab.

 

PRAXISHINWEIS | Bei verspäteter oder Nichtabgabe einer Steueranmeldung drohen Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckung.

 

Wichtig | Auch wenn der Versicherer Steuerentrichtungsschuldner bleibt, zum Beispiel bei unwirksamer Übertragung der Steuerentrichtung, haften Sie dann jedes Mal für die Steuerentrichtung, wenn Sie das Versicherungsentgelt entgegennehmen. Somit werden Sie regelmäßig zum Haftenden, wenn Sie zum Inkasso bevollmächtigt werden.

 

Steuerentrichtungsschuldner und Haftende sind nach § 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG echte Gesamtschuldner. Die Finanzbehörde kann sich aus dem Kreis der Gesamtschuldner jemanden auswählen und von demjenigen die volle Steuerentrichtung verlangen.

 

Beachten Sie | Auch wenn Sie nicht Steuerschuldner sind, können Sie von der Finanzbehörde in Anspruch genommen werden. Es ist dann Ihre Sache sich vom Versicherer einen internen Ausgleich zu verschaffen.

 

Die Steuerentrichtungsschuld und die Haftung für die Steuerentrichtung können auch Versicherungsverhältnisse betreffen, die erst seit diesem Jahr bzw. künftig der deutschen Versicherungsteuer unterliegen. Das betrifft insbesondere Versicherungsverhältnisse mit Versicherern außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittstaatenversicherer). Denn der Gesetzgeber hat die Steuerbarkeit von Versicherungsverhältnissen mit Drittstaatenversicherern seit dem 1. Januar 2013 deutlich ausgedehnt. Der Geltungsbereich der deutschen Versicherungsteuer erstreckt sich auf folgende Gebiete:

 

  • Seit 2013 reicht es für eine Steuerbarkeit in Deutschland aus, wenn sich die Versicherung auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine entsprechende Einrichtung im Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht.

 

  • Ab 1. Januar 2014 zählt auch die sogenannte Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) dazu. Darunter versteht man das Gebiet des Küstenmeeres bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ab der Basislinie. Die AWZ schließt die Meeresnutzung ein und betrifft zum Beispiel die Versicherung von Offshore-Anlagen in der Nord- und Ostsee. 

 

Wichtig | Bei der Beteiligung von Drittstaatenversicherern ist das Risiko sehr hoch, da Sie Steuerentrichtungsschuldner sind oder zumindest für die Steuerentrichtung haften. Hier ist insbesondere an internationale Konzernversicherungsverhältnisse zu denken.

 

PRAXISHINWEIS | Um herauszufinden, ob Sie als Gesamtschuldner in Betracht kommen, sollten Sie sich folgende Fragen beantworten:

  • Gibt es wirksame Vereinbarungen mit Versicherern über die Steuerentrichtung?
  • Befinden sich im Bestand Versicherungsverhältnisse, bei denen Sie die Steuerentrichtung schulden?
  • Ist die fristgerechte Steueranmeldung und Steuerentrichtung gewährleistet?
  • Gibt es Verhältnisse, bei denen Sie für die Steuerentrichtung haften?
 

Erweiterte Aufzeichnungspflichten

Sind Sie Gesamtschuldner und schulden oder haften Sie für die Steuer, dann treffen Sie erweiterte Aufzeichnungspflichten. Diese müssen Sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VersStG ab dem 1. Januar 2014 erfüllen.

 

Die Aufzeichnungspflichten betreffen alle Angaben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Gesetz nennt insbesondere folgende:

 

  • Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsscheinnummer
  • Versicherungssumme
  • Versicherungsentgelt (das steuerpflichtige und das steuerfreie)
  • Steuerbetrag
  • Steuersatz
  • Schriftliche Bevollmächtigung zur Steuerentrichtung
  • Die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer

 

Wichtig | Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können je nach den Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat darstellen, wenn dadurch Steuern verkürzt oder hinterzogen werden. Da Sie als Makler schon durch jede Entgegennahme von Versicherungsentgelt aufzeichnungspflichtig werden, müssen Sie hier besonders auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten achten.

 

PRAXISHINWEIS | Die Aufzeichnungspflichten können Sie auf Dritte übertragen. Dabei werden aber nicht die Aufzeichnungspflichten gegenüber der Finanzbehörde übertragen. Dafür bleiben Sie verantwortlich.

 

Neue Angaben in Prämienrechnungen

In den Prämienrechnungen gegenüber dem Versicherungsnehmer müssen ab dem 1. Januar 2014 bestimmte Angaben enthalten sein. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie oder der Versicherer die Prämienrechnung ausstellen (§ 5 Abs. 4 VersStG). Folgende Angaben sind in der Rechnung offen auszuweisen:

 

  • Steuerbetrag
  • Steuersatz
  • Versicherungsteuernummer (desjenigen, der die Steuer abzuführen hat)
  • bei Steuerfreiheit: Angabe der Steuerbefreiungsvorschrift

 

Das Gesetz legt nicht fest, wie und wo die Angaben in der Rechnung enthalten sein müssen. Soweit dies möglich ist, weil zum Beispiel mehrere Positionen in einer Rechnung derselben Bemessungsgrundlage und demselben Steuersatz unterliegen, können diese zusammengefasst werden.

 

FAZIT | Stellen Sie Ihre internen Arbeitsabläufe auf die neuen Pflichten aus dem Versicherungssteuergesetz ein und senken Sie dadurch Ihr Risiko, für die Versicherungsteuer haften zu müssen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 5.12.2012, BGBl 2013 I, 2431; Abruf-Nr. 132927
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 6 | ID 42243113