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· Fachbeitrag · Maklerrecht

Ihr Kunde wird insolvent: Das sollten Sie wissen!

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

| Immer wieder einmal passiert es: Einer Ihrer Kunden wird insolvent. Was dann geschieht, regelt die Insolvenzordnung und nimmt dabei auch Sie als Versicherungsmakler in die Pflicht. Erfahren Sie nachfolgend, was Sie in diesem Fall tun oder beachten müssen. |

Maklerauftrag und -vollmacht erlöschen

Ist Ihr Kunde insolvent, erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowohl

  • ein „klassischer“ unentgeltlicher Maklerauftrag (unentgeltliches Auftragsverhältnis nach § 115 Insolvenzordnung [InsO]) als auch
Sie müssen Ihre Tätigkeit fortsetzen, wenn sonst der Insolvenzmasse Nachteile drohen (§ 115 Abs. 2 InsO). Das ist der Fall, wenn der Insolvenzverwalter die Versicherungsangelegenheiten des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig selbst besorgen kann (zum Beispiel eine noch nicht abgeschlossene Unterstützung bei einer Schadenregulierung). Insoweit bleibt der Maklerauftrag und auch die Vollmacht bestehen.