· Fachbeitrag · Maklerrecht
Irrtum ausgeschlossen ‒ gebundener Versicherungsvermittler lenkt ein
| Dass Versicherungsvermittler um Kunden kämpfen, ist Bestandteil des Wettbewerbs. Dass es dabei nicht immer fair zugeht, zeigt ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale. |
Bei einem großen Versicherungsunternehmen kam es zu einem Wechsel in der Hauptagentur. Der bisherige gebundene Vermittler setzte seine Tätigkeit als Versicherungsmakler fort. Einige der bisher von ihm betreuten Kunden wollten keinen Wechsel in der Betreuung ihrer Verträge und beauftragten den Makler mit der Weiterbetreuung ihrer Verträge. Die von den Kunden unterzeichnete Maklervollmacht wurde dem Versicherer vorgelegt.
Die Kunden des Maklers staunten nicht schlecht, als sie wenig später Post von dem neuen gebundenen Vermittler („Hauptvertretung“) der Versicherung bekamen. Dieser schrieb, dass ihm „irrtümlicherweise“ ein Maklermandat vorliege und er die Kunden bitte, dieses mit dem beigefügten „Zweizeiler“ zu widerrufen, damit er wie gewohnt die Verträge und den Service für die Kunden aufrechterhalten könne. Diesem Brief beigefügt war ein auf den Kunden ausgestelltes Schreiben, mit dem dieser behaupten sollte, er habe nie einen Maklervertrag unterschrieben und widerrufe diesen Vertrag aber trotzdem. Als Service war sogar ein frankierter Rückumschlag beigefügt mit der Bitte, das unterzeichnete Schreiben in einer Woche unterschrieben zurückzuschicken.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Schreiben nicht nur als irreführend, sondern sah in den gezielten Falschaussagen („irrümlicherweise“) und der Aufforderung, diese Falschaussage gegenüber dem Versicherer zu wiederholen, auch eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne des § 4a UWG. Ein Widerruf des geschlossenen Maklervertrages gegenüber der Versicherung war ohnehin nicht möglich, auch dies wurde als irreführend beanstandet.
Der gebundene Versicherungsvertreter gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtet, in Zukunft auf solche Schreiben mit Hinweisen auf „Irrtümer“ und die Aufforderung zum Widerruf des Maklervertrages zu verzichten.
Quelle: Wettbewerbszentrale, Aktuelles vom 01.02.2019