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· Nachricht · Maklerrecht

Korrespondenzpflicht des Versicherers

| Eine Korrespondenzpflicht des Versicherers besteht nach Ansicht des AG Münster dann, wenn der Versicherer im Rahmen bestehender, von einem Makler vermittelter Verträge dazu aufgefordert worden ist, die Korrespondenz ausschließlich über diesen Makler zu führen, denn in diesem Fall hat der Versicherer die Tätigkeit des Maklers bereits akzeptiert. Anders ist es, wenn der vom Kunden beauftragte Makler den Versicherungsvertrag weder vermittelt hat noch der Versicherer in irgendeiner anderen Weise die Tätigkeit des Maklers akzeptiert hat. In dem Fall darf der Versicherer die Korrespondenz ablehnen. |

 

Wichtig | Das Urteil des AG Münster vom 9. Dezember 2011 (Az. 28 C 2433/11) ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht wird im Juli darüber verhandeln (Az. 15 S 27/11).

Quelle: ID 33950820