· Fachbeitrag · Maklerrecht
Zwei wichtige Praxisfragen von Maklern zum AVAD-Verkehr
von Rechtsanwalt Norman Wirth, Berlin
| Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) dient Versicherern dazu, Informationen über die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Versicherungsvermittler oder über Probleme auszutauschen. Viele Vermittler stoßen sich am AVAD-Verfahren. Zwei Fragen aus der Praxis verdeutlichen das aktuell. Ein Leser möchte wissen, ob er sich gegen die AVAD-Einwilligung wehren kann, ein anderer möchte seinen AVAD-Eintrag prüfen. |
Verweigerung der AVAD-Einwilligung
Frage: Kann ich als Makler die AVAD-Einwilligung verweigern? Denn diese wird nach wie vor von uns eingefodert.
Antwort: Sie können nicht gezwungen werden, die Einwilligungserklärung zu unterzeichnen. Umgekehrt kann aber auch ein Versicherer nicht gezwungen werden, einem Makler eine Courtagezusage zu erteilen, wenn der nicht bereit ist, die AVAD-Einwilligungserklärung zu unterzeichnen. Die Versicherer beziehen sich insofern regelmäßig auf das Rundschreiben 9/2007 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Darin hat die BaFin das AVAD-Meldeverfahren als quasi verpflichtend für die Versicherer benannt, zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor schwarzen Schafen unter den Vermittlern. Auch wenn damals heftig kritisiert wurde, dass insbesondere die AVAD als privatrechtlicher Verein eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Aufwertung erfahren habe, hat sich bisher nichts geändert - auch nicht am Verfahren.
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