· Fachbeitrag · Maklervertrag
Dies gilt bei der Kündigung des Maklervertrags durch den Maklerkunden oder den Makler
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
| Egal ob der Kunde oder der Makler den Maklervertrag kündigt, in vielen Fällen ist fraglich, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Unsicherheit herrscht auch dann, wenn ein neuer Makler die Betreuung übernimmt und das dem Altmakler angezeigt wird. Geht damit schon die Kündigung des Maklervertrags einher? Der folgende Beitrag erläutert, wann eine Kündigung wirksam ist, und liefert Ihnen die Rechtsgrundlagen. |
Kündigung durch den Kunden
Sie müssen wissen: Ein Maklerkunde kann den Maklervertrag jederzeit kündigen. Da gilt unabhängig davon, ob der Maklervertrag unbefristet oder befristet bzw. mit oder ohne Kündigungsfrist vereinbart ist.
Denn als Makler sind Sie „treuhänderischer Sachwalter“ Ihres Kunden. Aufgrund des besonderen Vertrauens, das Ihnen Ihr Kunde entgegenbringt, verrichten Sie „Dienste höherer Art“, so wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Daraus leitet sich ab, dass Ihr Kunde jederzeit fristlos kündigen kann (§ 627 Abs. 1 BGB).
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