· Fachbeitrag · Maklervertrag
LG Leipzig hält zwölf Klauseln in einem Versicherungsmaklervertrag für unwirksam
von Fabian Kosch, Diplom-Jurist, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg
| Das LG Leipzig hat zwölf Klauseln in einem Versicherungsmaklervertrag für unwirksam erklärt. Der WVM stellt Ihnen die Entscheidung vor und erläutert, was dies im Ergebnis für Versicherungsmakler bedeutet. |
Klauseln scheitern an der AGB-Kontrolle
Ein Makler darf folgende Klauseln in seinem Maklervertrag nicht mehr verwenden. Nach Ansicht des LG Leipzig halten die Klauseln der gerichtlichen AGB-Kontrolle nicht stand. Abgemahnt hatte den Makler die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2016, Az. 8 O 321/16, Abruf-Nr. 194172, rechtskräftig).
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Unangemessene Benachteiligung und Intransparenz
Das LG bemängelt die unangemessene Benachteiligung des Verbraucherkunden. Ferner seien viele Klauseln intransparent nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und damit unwirksam.
- 1. Klausel: Die Formulierung „Werbung jedweder Art“ macht nicht hinreichend deutlich, in welche Art von Informationen der Verbraucherkunde einwilligt.
- 2. Klausel: Die Regelung der eingeschränkten Versichererauswahl verstößt laut LG gegen die gesetzliche Regelung in § 60 Abs. 1 VVG. Dort werde der „ausdrückliche“ Hinweis auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl verlangt. Der versteckte Hinweis in den AGB des Maklervertrags werde dem nicht gerecht.
- 3. Klausel: Die Regelung zur Kündigungsmöglichkeit des Maklervertrags in Fällen ohne Courtage(-zahlung) steht laut LG im Widerspruch zu einer anderen Klausel, nach der es zulässig ist, eine Vergütungsvereinbarung bei courtagefreien Tarifen zu treffen.
- 4. und 5. Klausel: Die Preisregelungen „netto“ verstoßen laut LG gegen die gesetzliche Regelung in § 1 Preisangabenverordnung. Danach sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). „Nettoe“ wird dem nicht gerecht.
- 6. Klausel: Die Kostenregelung
- ist intransparent hinsichtlich z. B. Umfang der Kosten, Höhe, Zeitpunkt, wann Kosten anfallen, und
- verstößt gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Denn nach geltendem Recht setzt eine Schadenersatzpflicht Verschulden voraus, also zumindest ein leicht fahrlässiges Verhalten. Nach der Klausel müsse der Kunde die Kosten aber immer tragen, auch wenn ihn nicht einmal der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft.
- 7. Klausel: Mit dem Passus „... bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet“ bestätigt der Kunde rechtlich relevante Umstände, die in AGB gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen.
- 8. Klausel: Die Regelung zur Haftungsbeschränkung geht dem LG zu weit, weil der Makler von Gesetzes wegen eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht ausschließen darf.
- 9. Klausel: Die Kostenregelung erfasst alle Fälle der Kündigung, auch solche, die aufgrund eines Fehlverhaltens des Versicherers oder Maklers erfolgen. Da eine Begrenzung auf ein schuldhaftes oder vertragswidriges Verhalten des Kunden nicht erfolgt, ist die Regelung unwirksam, so das LG.
- 10. Klausel: Geregelt wird eine Schadenersatz- bzw. eine Aufwandspauschale für den Fall der Vertragsbeendigung durch Kündigung. Unklar bleibt in den Augen des LG für den Kunden, welche Entgelte zu zahlen sind und wie sie sich bemessen. Die Regelung verstößt zudem gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung - wie die Klauseln 6 und 9.
- 11. Klausel: Die Regelung „... Vertrag ... zur Durchführung zu bringen“ ist nicht klar und verständlich.
- 12. Klausel: Auch der Passus „... so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß“ ist unbestimmt.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Dem Urteil ist in vielen Punkten zuzustimmen, da die meisten Klauseln auch aus der Gesamtheit heraus den potenziellen Kunden/Versicherungsnehmer benachteiligen: Er könnte sich z. B. nicht vom Vertrag lösen, ohne dem Versicherungsmakler die restliche Courtage zu bezahlen. Der Versicherungsmakler verbindet Brutto- mit Nettopolice, ohne den Versicherungsnehmer über diese Besonderheit gesondert hinzuweisen.
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführende Hinweise
- Upgedateter Maklervertrag mit Maklervollmacht und Einwilligung zur Datenweitergabe auf wvm.iww.de → Abruf-Nr. 37510240
- Beitrag „So umschiffen Sie die Klippen bei der Telefon-, E-Mail-, Newsletter- und Briefwerbung“, WVM 8/2013, Seite 6 → Abruf-Nr. 38863730