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· Fachbeitrag · Maklervertrag

Maklervertrag bei Von-Fall-zu-Fall-Beauftragung abschließen?

| Ein Makler stellt folgende Frage: Ist es ratsam, einen Maklervertrag abzuschließen, wenn der Kunde mich nur von Fall zu Fall beauftragt? Wir haben Dr. Peter Loibl, Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf, befragt. |

 

Die Antwort | Der Abschluss eines schriftlichen Maklervertrags ist ratsam, aus folgenden Gründen: Sobald Sie im Auftrag des Kunden tätig werden, entsteht von Gesetzes wegen ein konkludentes Schuld- bzw. Vertragsverhältnis, der Maklervertrag. Die von Ihnen zu erstellende Beratungsdokumentation ist ein weiterer Beleg für das Bestehen eines Maklervertrags, aufgrund dessen es erst zu Ihrer Beratungs- und Vermittlungstätigkeit kommt. Haben Sie den Maklervertrag nicht schriftlich fixiert, haben Sie im Streitfall nichts in der Hand.

  • Die gegenseitigen Pflichten sind nicht geregelt. Insbesondere ist nicht klar, ob Sie den jeweiligen Versicherungsvertrag lediglich vermitteln oder darüber hinaus auch betreuen.
  • Eine eventuell vereinbarte Haftungsbegrenzung ist nicht dokumentiert. Somit kann der Beweis für das Vorhandensein nicht geführt werden.

 

Schließlich spricht für den Abschluss eines Maklervertrags, dass Sie sich bei der Von-Fall-zu-Fall-Beauftragung auf Verlangen des Versicherers ohnehin nur durch eine schriftliche Original-Vollmacht (§ 174 BGB) legitimieren können.

Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 32421020