· Fachbeitrag · Maklervertrag
Vorlage der Originalvollmacht - Was Versicherer können, können Sie als Makler auch!
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
| In der Praxis ist es üblich, dass Makler der Kündigung eines Versicherungsvertrags die Vollmacht des Kunden in Kopie beilegen. Die meisten Versicherer akzeptieren dieses Vorgehen. Doch es gibt Versicherer, die diese Form der Kündigung zurückweisen. Was der Versicherer kann, kann der Makler auch: Er kann die Zurückweisung der Kündigung durch den Versicherer ebenfalls zurückzuweisen. Wie das geht, lesen Sie im folgenden Beitrag. |
Fehlende Legitimation des Maklers
Bei manchen Versicherern ist es offensichtlich, dass mit dem Erfordernis zur Vorlage einer Originalvollmacht in dem einen oder anderen Fall zum Nachteil des Maklers, und damit zum Nachteil des gemeinsamen Kunden, taktiert wird. Häufig erlebt man das bei einem Versicherer, dessen Kunden sich eines Maklers bedienen, der für den Versicherer einmal als Vertreter tätig war. Hier wird das „Spiel der Originalvollmachtsvorlage“ besonders gerne gespielt.
Keine Originalvollmacht - unverzügliche Zurückweisung
Sie müssen wissen: Legt der Makler bei der Kündigung eines Versicherungsvertrags die Vollmacht nicht im Original vor, muss der Versicherer das nicht akzeptieren. Denn für alle einseitigen Rechtsgeschäfte wie Kündigung, Mahnung etc. ist die Vorlage der Originalvollmachtsurkunde erforderlich (§ 174 BGB). Sprich: Der Versicherer kann das Original verlangen. Er muss sich nicht begnügen mit
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