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· Fachbeitrag · Maklervertrag

Wechsel in die PKV: Inwieweit muss der Makler den Ehepartner des Kunden mitberaten?

| Die Beratungspflichten des Maklers gehen sehr weit. Aber es gibt Grenzen. Das hat das OLG Köln in dem Fall klargestellt, in dem es um die Frage ging, ob bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung der andere Ehepartner in die Beratung einzubeziehen ist. |

Beratung über Wechsel in die PKV

Ein Makler beriet seinen Kunden über den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Die Ehefrau des Kunden, eine selbstständige Reiseberaterin und selbst separat in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, war in die Beratung bzgl. der Höhe der künftig von ihr zu entrichtenden Beiträge einbezogen. Allerdings, so die Ansicht der Frau, die selbst keine Kundin des Maklers war, seien die Auskünfte falsch gewesen. Daher verlangte sie vom Makler Schadenersatz wegen Verletzung seiner Beratungspflicht. Zu Unrecht, so das OLG Köln (Urteil vom 26.2.2016, Az. 20 U 102/15, Abruf-Nr. 146772).

Kein Schadenersatzanspruch der Ehefrau

Einen Schadenersatzanspruch hat die Ehefrau bei einer Falschberatung nur, wenn sie nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in die Sorgfalts- und Obhutspflichten der Vertragspartner einbezogen worden ist.