Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Maklervertrag/Maklervollmacht

Kündigung eines GKV-Vertrags durch Versicherungsmakler ‒ darauf kommt es an

| Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Versicherungsmakler Sozialversicherungsverträge, z. B. Verträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), auf Basis eines Maklervertrags bzw. einer Maklervollmacht kündigen darf. WVM beantwortet diese Frage nachfolgend. |

 

Berufstypische Tätigkeiten des Versicherungsmaklers

Zu den berufstypischen Tätigkeiten des Versicherungsmaklers gehören die Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie deren Betreuung für den Kunden. Für den Begriff „Versicherungsvertrag“ gibt es keine Legaldefinition im deutschen Recht (etwa im VVG, VAG, BGB oder HGB). Der Versicherungsvertrag wird in Deutschland gleichwohl als ein privatrechtlicher Vertrag gewertet. Das VVG ist Rechtsgrundlage für das Versicherungsgeschäft innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsvermittlern, Versicherungsnehmern und Versicherern. Auf die Zweige der Sozialversicherung, insbesondere in Bezug auf die GKV, ist das VVG nicht anwendbar. Auf die GKV sind vielmehr die Gesetze des Sozialrechts anwendbar.

 

Üblicher Maklervertrag und -vollmacht reichen für GKV nicht

Aus diesem Grund gehören die Vermittlung von gesetzlichen Krankenversicherungen (und die Beratung hierüber) sowie die damit verbundenen Rechtsgeschäfte (z. B. die Kündigung) nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers. Die üblichen Regelungen im Maklervertrag bzw. in der Maklervollmacht zur Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie Betreuung und zur Kündigung bestehender und zum Abschluss neuer Versicherungsverträge reichen somit nicht, wenn es um Kundenbelange in Bezug auf die GKV geht. Krankenkassen, denen allgemeine Regelungen im Maklervertrag bzw. in der Maklervollmacht nicht reichen, dürfen zu Recht z. B. Auskünfte zu einer GKV verweigern und eine Kündigung zu einer GKV als unwirksam zurückweisen.

 

Gesonderte Vollmacht in Bezug auf die GKV

Erteilt der Kunde dem Makler im Maklervertrag bzw. in der Maklervollmacht hingegen ausdrücklich entsprechende Befugnisse in Bezug auf die GKV, müssen auch die Krankenkassen dem Kundenwunsch entsprechen. Der Kunde kann schließlich jedermann (nicht nur Versicherungsvermittler) mit diesen Befugnissen beauftragen, auch mit einer gesonderten Vollmacht.

 

Formulierungsvorschlag / Erweiterte Befugnisse des Maklers in Bezug auf GKV

Hiermit beauftrage/bevollmächtige ich ... (Name des Kunden) den Makler ... (Name der Maklerfirma) damit, (auch/u. a.) Auskünfte bzw. Willenserklärungen zu bestehenden bzw. künftigen Sozialversicherungsverträgen ‒ z. B. in Bezug auf die GKV ‒ einzuholen und abzugeben, insbesondere in meinem Namen solche Verträge abzuschließen, zu ändern, zu betreuen und zu kündigen.

... [Datum, Unterschrift des Kunden]

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 7 | ID 46985712