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· Fachbeitrag · Maklerwechsel

Kundenwunsch nach einem Betreuungswechsel nicht akzeptiert - Was tun?

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

| Immer wieder torpedieren Versicherer den Kundenwunsch nach einem Betreuungswechsel. Dabei kann es vorkommen, dass ein Versicherer gar nicht reagiert oder auf ein „zu hohes Arbeitsaufkommen“ verweist, um die Verzögerung der Bestandsübertragung zu rechtfertigen. Wie ist die Rechtslage? Welche übergeordnete Stelle kann zur Klärung eingeschaltet werden? |

 

Korrespondenzpflicht und keine Umstellungsfrist des Versicherers

Der Betreuungswunsch des Maklerkunden bedingt grundsätzlich die Korrespondenzpflicht des Versicherers. Die Zusammenarbeit und Korrespondenz des Versicherers mit dem Makler ergibt sich aus einer Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer/Maklerkunden.

 

Der Versicherer muss respektieren, dass der Versicherungsnehmer seine versicherungsrechtlichen Angelegenheiten durch einen Versicherungsmakler (treuhänderischen Sachwalter) und damit durch eine Person seines Vertrauens wahrnehmen lässt (Prölss/Martin, VVG, § 59, Rn. 66, 28. Auflage, München 2010). Gestärkt wird diese Rechtsansicht durch ein aktuelles Urteil des LG Potsdam (Urteil vom 11.10.2011, Az. 51 O 46/11). Das ist der Ansicht, dass der Makler nach Vorlage einer Maklervollmacht grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass der Versicherer die Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer ausschließlich über den vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Versicherungsmakler führt. Ist die Korrespondenzpflicht zu bejahen, steht dem Versicherer bei einem Maklerwechsel keine Umstellungsfrist zu (Einzelheiten in WVM 11/2012, Seite 7).