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· Fachbeitrag · Untervermittler

Anrechnungsklauseln: Diese Anforderungen stellt der BGH an die Wirksamkeit

| Untervermittler-/Handelsvertreterverträge enthalten oft Anrechnungs- oder Vorausabgeltungsklauseln. Ziel: Vorauszahlung(en) sollen auf einen etwaigen späteren Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Doch solche Klauseln sind oft unwirksam. Denn die Gerichte - allen voran der BGH - stellen hohe Anforderungen an deren Wirksamkeit. Das sollten auch Sie im Auge haben, wenn Sie als Makler mit Untervermittlern Verträge schließen. |

 

Streit um Anrechnungsklausel

Aktuell hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherungsvermittler einen Handelsvertretervertrag mit einer Untervertreterin abgeschlossen hatte. Der Versicherungsvermittler hatte folgende Klausel in den Vertrag eingebaut, um deren Wirksamkeit vor dem BGH gestritten wurde:

 

  • Klausel im Handelsvertretervertrag

„Zusätzlich zu den Provisionen erhält die Untervertretung eine Vorauszahlung von monatlich 200,00 Euro auf einen evtl. fällig werdenden Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). In den Fällen des § 89b Abs. 3 HGB ist der Vorschuss von der Untervertretung zurückzuzahlen.“