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· Fachbeitrag · Untervertreter

Die DSGVO steht dem Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB nicht entgegen

von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München

| Auch wenn ein Buchauszug Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens ( § 90 HGB ) und besondere personenbezogene Daten (Art. 9 DSGVO) enthält, ist er für den Versicherungsvertreter auf Verlangen zu erstellen. Dies hat das OLG München klargestellt. Die Argumente des Unternehmens verfingen vor dem OLG nicht. Das Urteil ist auch für Sie von Interesse, wenn Sie in Ihrem Maklerunternehmen mit Untervertretern zusammenarbeiten. |

Streit um Buchauszug

Ein Vertreter stritt sich mit einem Unternehmen über die Erteilung eines Buchauszugs. Das Unternehmen war in erster Instanz vor dem LG München I unterlegen. Vor dem OLG München in der Berufung wandte es neben dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen ein, dass die DSGVO zumindest in Teilen der Erteilung des Buchauszugs entgegenstünde. Zudem ließen sich den Büchern des Unternehmens auch keine Angaben zu Stornierungsgründen und Nachbearbeitungsmaßnahmen sowie zu Dynamikprovisionen entnehmen. Das Unternehmen konnte damit nicht punkten (OLG München, Urteil vom 31.07.2019, Az. 7 U 4012/17, Abruf-Nr. 211084).

Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse in § 90 HGB geschützt

Nach Ansicht des OLG München ist das Interesse des Unternehmens an einem effizienten Schutz vor wettbewerbswidriger Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von § 87c Abs. 2 HGB irrelevant. Der Schutz ist in § 90 HGB geregelt und wird nun durch das GeschGehG mit Änderungen zum bisherigen § 17 UWG alter Fassung flankiert. Von einer weiteren Begründung sieht das OLG München hier ab.