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· Fachbeitrag · Vergütung

Darf ein Versicherungsmakler für seinen bAV-Vortrag ein Honorar verlangen?

von Rechtsanwalt Dr. Peter Loibl, Meerbusch

| Im Zuge der Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes kürzen Versicherer künftig auch die Courtagen. Die Einnahmen der Makler sinken erheblich. Ein Leser stellt sich daher die Frage, ob er künftig ein Honorar für seinen allgemeinen Vortrag zur bAV in einem Unternehmen verlangen darf. Die Antwort lesen Sie nachfolgend. |

 

Frage: Ich berate und betreue seit Jahren ein Unternehmen mit zirka 90 Mitarbeitern in der bAV. Es besteht ein Gruppenvertrag mit einem Versicherer für alle Lebensversicherungsbereiche. Ein- bis zweimal im Jahr halte ich für die Mitarbeiter, insbesondere für neue Mitarbeiter, einen einstündigen PowerPoint-Vortrag über die Vorteile und Möglichkeiten bei Abschluss einer bAV über den Arbeitgeber. Hierbei finden keine individuellen Berechnungen bzw. Beratungen statt. Hat der Arbeitnehmer Interesse an einer bAV, wird ein individueller Termin (Einzelgespräch) im Betrieb vereinbart. Darf ich künftig für meinen Vortrag ein Honorar nehmen?

 

Antwort: Ja, das ist möglich. Hält ein Versicherungsmakler bei seinem bAV-Kunden (oder bei potenziellen bAV-Neu-Kunden) einen Vortrag, handelt es sich nicht um eine Leistung nach § 34d GewO . Sofern im Rahmen des Vortrags keine individuelle, konkrete Beratung oder Berechnung stattfindet, sondern nur Informationen mit Beispielsberechnungen mitgeteilt werden, handelt es sich