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· Nachricht · Vermittlerrecht

Geänderter Entwurf der VersVermV passiert Bundeskabinett

| Am 27.06.2018 hat der geänderte Entwurf der VersVermV das Bundeskabinett passiert. Inhaltliche Änderungen hat es insbesondere bei der Ausgestaltung der Pflicht zur Weiterbildung gegeben. |

 

Ein Schwerpunkt der VersVermV ist die Ausgestaltung der 15-stündigen Weiterbildungsverpflichtung gemäß IDD:

  • Die Lernerfolgskontrolle wird nur noch beim Selbststudium gefordert. Bei Präsenzseminaren müssen somit keine Tests geschrieben werden.
  • Auch das Verfahren zum Nachweis der Weiterbildungspflicht wurde verändert. Vermittler müssen die Weiterbildungsnachweise zwar archivieren, aber nur auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen. Das gilt sowohl für Nachweise des Erlaubnisinhabers als auch für die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten des Vermittlers. Die Erklärung kann dann sogar elektronisch erfolgen.
  • Entfallen ist die verkürzte Stundenanforderung für das Jahr 2018, da die EU-Richtlinie eine solche Ausnahme nicht vorsieht. Von den 12,5 Stunden für 2018 ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Somit gelten auch für dieses Jahr die vollen 15 Stunden Weiterbildungspflicht.
  • Nun soll auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als mögliches Ziel einer Weiterbildung akzeptiert werden.
  • Außerdem wurden „Versicherungsanlageprodukte“ in den Katalog der anrechnungsfähigen Inhalte aufgenommen (Anlage 1).

 

Wichtig | Die VersVermV muss im Herbst noch 2 Hürden nehmen ‒ den Bundestag und den Bundesrat.

 

Weiterführender Hinweis

  • Entwurf der VersVermV → Abruf-Nr. 202457
Quelle: ID 45427010