· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
Keine Doppelzulassung als Versicherungsmakler und -berater bei Personenidentität
| Ist der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft mit dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer Versicherungsberatungsgesellschaft personenidentisch, fehlt es an der nach § 34e Abs. 1 S. 1 GewO notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden. Die IDD-Umsetzung wird an der Sicht wohl auch nichts ändern. |
Doppelstatus des vertretungsberechtigten Geschäftsführers unzulässig
Die Unabhängigkeit als besonderes Merkmal des Versicherungsberaters ist nicht mehr gewährleistet, sollte er zugleich als Versicherungsmakler agieren. Darüber sind sich Schrifttum, die jeweilige Begründung des Gesetzgebers bzw. Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie die Industrie und Handelskammern einig (Einzelheiten in WVM 6/2015, Seite 5).
Jetzt hat das OVG Berlin-Brandenburg die Ansicht des VG Potsdam (Urteil vom 10.03.2015, Az. VG 3 K 2738/13, Abruf-Nr. 144458) bestätigt, dass eine gleichzeitige Tätigkeit nach § 34d und § 34e GewO auch im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Lösung nicht zulässig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2017, Az. OVG 1 N 41.15, Abruf-Nr. 193857).
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