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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Corona-Krise: Stundung von Beiträgen?

| Aktuell häufen sich bei Maklern die Fragen von Kunden, ob sie ihre Beiträge vom Versicherer gestundet bekommen können. Hier die Antwort. |

 

Leistungsverweigerungsrecht auch bei Pflichtversicherungen

Am 01.04.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie in Kraft getreten. Neben gesetzlichen Schutzmaßnahmen, die Miet-, Pacht- und Verbraucherdarlehensverträge betreffen, sind insbesondere wesentliche Dauerschuldverhältnisse über Leistungen der Grundversorgung geschützt, z. B. über Strom, Gas, Telekommunikation (Art. 240 § 1 n.F.). Geschützt sind nach der Gesetzesbegründung auch Pflichtversicherungen, wie z. B. die Kfz- oder Krankenversicherung. Versicherungen, die keine Pflichtversicherungen sind, sind nicht geschützt, z. B. die private Haftpflichtversicherung.

 

Das Gesetz gilt für Pflichtversicherungen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Verbraucher haben ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Prämienzahlung, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen können. Ob der Verbraucher seine Behauptung beweisen muss, regelt das Gesetz nicht. Allerdings heißt es in der Begründung (Seite 35), dass der Leistungsverweigerer auch belegen muss, dass er gerade wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann.