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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Wirksamer Zugang einer Mahnung mit Einstellung im Maklerportal?

| Zahlt ein Versicherungsnehmer (VN) seine Prämie nicht rechtzeitig, verschickt der Versicherer in der Regel eine qualifizierte Mahnung. Ist es ausreichend, wenn der Versicherer diese in sein Maklerportal einstellt, auf das der Makler des VN Zugang hat? Nein, urteilt das OLG Dresden. |

 

Das OLG begründet das wie folgt: Haben die Vertragsparteien kein Maklerinkasso, sondern Direktinkasso (Einzug der Versicherungsprämie unmittelbar beim VN) vereinbart, ist es nicht ausreichend, die Mahnung im Maklerportal einzustellen. Bei Direktinkasso darf der VN berechtigterweise davon ausgehen, dass der gesamte, den Prämieneinzug betreffende Schriftverkehr unmittelbar mit ihm geführt wird und er nicht durch Einstellung eines Schreibens in ein elektronisches Portal in Verzug gerät, auf das allein sein Makler Zugriff hat. Denn das ist nicht mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des VN im Hinblick auf die Kündigung eines Versicherungsvertrags zu vereinbaren. Die Mahnung muss bei vereinbartem Direktinkasso unmittelbar dem VN zugehen. Die Einstellung in das Maklerportal diente lediglich der Information des Maklers. Die letztlich vom Versicherer ausgesprochene Kündigung war daher mangels Zugangs der Mahnung beim VN unwirksam. Deswegen ist er auch nicht leistungsfrei geworden. Somit musste der Versicherer dem VN den zwischenzeitlich eingetretenen Schaden ersetzen (OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020, Az. 4 U 2047/19, Abruf-Nr. 216485).

Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 1 | ID 46685768