· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
BGH hält ein Opt-in für mehrere Werbekanäle für ausreichend
| Die in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen, ohne dass dies § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG widerspricht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich. Das hat der BGH klargestellt und damit eine bisher strittige Frage entschieden. |
BGH hält Einwilligungsklausel für rechtens
Inhaltlich ging es um folgende Einwilligungsklausel einer GmbH:
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Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der ... GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der ... GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der ... GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten. |
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