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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Richtig wehren gegen falschen AVAD-Eintrag

von Michaela Ferling, Ferling | Retsch Rechtsanwälte, München

| Ein Vertreter sieht sich nach Ende des Agenturvertrags oft unrichtigen Einträgen bei der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) ausgesetzt. Wie man sich dagegen richtig wehrt, hat ein Umsteiger aktuell vorgemacht. |

 

Negativer AVAD-Eintrag durch Versicherer initiiert

Der Vertreter hatte seinen Agenturvertrag wegen Verstoßes gegen die Unterstützungspflicht nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der Versicherer wies die Kündigung als unbegründet zurück und kündigte - seinerseits ohne Abmahnung - den Vertrag außerordentlich. Mit Beendigung des Agenturvertrags stellte der Versicherer auf Basis der Provisionsverzichtsklausel angeblich noch nicht ins Verdienen gebrachte Provisionen fällig. Der AVAD teilte er sodann mit, dass er den Vertrag wegen Konkurrenztätigkeit außerordentlich gekündigt habe und ein rückforderbarer Saldo bestehe. Entsprechend der Mitteilung nahm die AVAD den Eintrag vor.

 

Vertreter erwirkt einstweilige Verfügung gegen Versicherer

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Mann den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherer. Er machte geltend, dass die unrichtigen Behauptungen sein berufliches Fortkommen behinderten und einer Anschwärzung und Verunglimpfung gleichkämen. Solange der Saldo weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt sei, sei eine Behauptung und damit auch die Eintragung unlauter. Als Beleg für die Beeinträchtigung führte er an, dass ihm, der er mittlerweile als Makler tätig sei, zahlreiche Versicherer Courtagezusagen unter Hinweis auf den AVAD-Eintrag verweigert hätten.

 

Das LG München I folgte der Ansicht des Mannes und verbot dem Versicherer, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass das Vertragsverhältnis zwischen Vermittler und Versicherer durch eine außerordentliche Kündigung des Versicherers beendet worden sei und der Versicherer gegen den Vermittler noch Forderungen aus Provisionsrückforderungen habe (nicht rechtskräftiger Beschluss vom 19.7.2011, Az: 4 HK O 15110/11; Abruf-Nr. 112587). Folge: Der Versicherer darf seine Auskunft bei der AVAD nicht mehr aufrecht halten, muss also die Löschung beantragen.

 

Praxishinweis |

Bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des AVAD-Eintrags und werden Sie dadurch in Ihrem beruflichen Fortkommen behindert, sollten Sie den Versicherer abmahnen. Weil die Zeit drängt, sollten Sie sofort eine einstweilige Verfügung beantragen. Wenig zielführend ist es, dem Eintrag bei der AVAD zu widersprechen, weil der Eintrag trotz „Sperrung“ sichtbar bleibt; alleine deshalb, dass ein Eintrag gesperrt ist, ist für AVAD-Mitgliedsunternehmen der Hinweis, dass ein negativer Eintrag besteht. 

 
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 5 | ID 28583600