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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Service Calls ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind wettbewerbswidrig

| Ein Versicherungsmakler, der mittels Service Calls, insbesondere in Form von Kundenzufriedenheitsanfragen, seine Kunden (Verbraucher) kontaktiert, ohne von ihnen zuvor eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt zu haben, handelt wettbewerbswidrig. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. |

Kundenzufriedenheitsanfragen sind Werbung

Ein Versicherungsmakler muss von seinen Kunden eine ausdrückliche Einwilligung einholen, wenn er sie telefonisch aufgrund sog. Service Calls kontaktieren möchte. Denn Service Calls bzw. Serviceanrufe gelten als Telefonwerbung, die ohne ausdrückliche Einwilligung gegen das UWG verstoßen. Fehlt die Einwilligung, sind Serviceanrufe als unzumutbare Belästigung zu werten. Das entschied das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2019, Az. 15 U 37/19, Abruf-Nr. 211818).

 

Service Calls eines Versicherungsmaklers, die (auch) der Überprüfung einer Wechselwilligkeit des Kunden (Verbraucher) dienen und in deren Rahmen bei Bedarf ein neues Angebot unterbreitet werden soll, sind „Werbung“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 UWG, so das OLG.