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20.12.2011 · IWW-Abrufnummer 112939

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 13.12.2010 – 10 U 973/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
10 U 973/10
16 O 150/09 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
HINWEISBESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
in dem Rechtsstreit XXX
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch XXX am 13. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. Januar 2011.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung, da sie nicht Bezugsberechtigte der Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehegatten A. bei der Beklagten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat sich vollinhaltlich anschließt. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des Versicherungsnehmers nicht als durch die spätere Ehescheidung erloschen ansieht. Die gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 976) mit der Berufung geltend gemachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.
Die Klägerin weist insoweit darauf hin, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ein geschiedener Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag „regelmäßig“ zukommen lassen wolle; regelmäßig sei eher das Gegenteil der Fall und der Versicherungsnehmer wolle die Ansprüche aus einer Lebensversicherung seiner Partnerin zukommen lassen, mit der er aktuell verheiratet sei.
Die Berufung verkennt hierbei den rechtlichen Ansatz, dass es nicht auf den Willen des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt seines Todes ankommt, sondern auf den Willen bei der Erklärung der Bezugsberechtigung. Dabei liegt schon keine Unklarheit vor, wenn der Bezugsberechtigte – wie vorliegend – namentlich benannt ist, da sich insoweit bereits keine Unklarheiten in dem Sinne ergeben können, welche „Ehefrau“ bezugsberechtigt sein soll, ob also die damalige oder die zum Zeitpunkt des Todes. Der Bundesgerichtshof hat jedoch selbst für den Fall, dass als Bezugsberechtigter keine namentlich genannte Person eingesetzt wird, sondern lediglich die Bezeichnung „Ehefrau“ verwendet wird, angenommen, dass diese Bezugsrechtsbestimmung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung – und nur diese ist zunächst maßgeblich – den damaligen Ehepartner meint. Soweit keine entgegen stehenden konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass diese Bezugsrechtsbestimmung auflösend bedingt sein soll durch die spätere Scheidung der Ehe. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es dem Versicherungsnehmer, falls er seinen Willen dahingehend geändert haben sollte, aufgrund der erfolgten Scheidung die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr dem früheren Ehepartner zuwenden zu wollen, offen stehe, eine andere Person als Bezugsberechtigte einzusetzen oder das erteilte Bezugsrecht zu widerrufen. Macht der Versicherungsnehmer davon keinen Gebrauch, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es bei der früheren Bezugsrechtsbestimmung verbleiben soll.
Da die Klägerin, wie sie mit der Berufungsbegründung zutreffend ausführt, einen Widerruf der Bezugsberechtigung der Nebenintervenientin gegenüber der Beklagten nicht substantiiert vortragen und auch nicht beweisen kann, verbleibt es vorliegend bei der Bezugsberechtigung der Nebenintervenientin. Für einen Widerruf des Bezugsrechts der Nebenintervenientin spricht auch nicht, dass für den Versicherungsnehmer eine Ersatzpolice ausgestellt worden ist. Diese weist zwar darauf hin (Bl. 14 d. A.), dass der ursprüngliche Versicherungsschein und alle bisherigen Nachträge zum Versicherungsschein damit ungültig sind. Gleichzeitig enthält die Ersatzpolice jedoch den Hinweis „Bei Vertragsabschluss oder während der Laufzeit des Vertrags getroffene besondere schriftliche Vereinbarungen, Anhänge und Anderes gelten jedoch auch weiterhin“. Damit wurde auch durch die Ersatzpolice das mit Erklärung des Versicherungsnehmers vom 25. Juli 1975 begründete Bezugsrecht der Nebenintervenientin nicht geändert. Gerade der Umstand, dass die Ersatzpolice keine bezugsberechtigte Person ausweist, spricht gegen einen von der Klägerin vermuteten Widerruf der Bezugsberechtigung der Nebenintervenientin durch den Versicherungsnehmer. Unerheblich ist, wie es zur Ausstellung der Ersatzpolice kam, solange sich daraus kein Hinweis auf eine Änderung der früher erklärten Bezugsberechtigung ergibt. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.
Die Berufung verkennt weiterhin, dass wirksame Erklärungen in dem Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nur schriftlich erfolgen können und dem Versicherer auch zugehen müssen. Unstreitig ist die zwischen dem Erblasser (Versicherungsnehmer) und seiner früheren Ehefrau B. (Nebenintervenientin) getroffene Vereinbarung vom 2. Mai 1980 der Beklagten nicht zugegangen. Deshalb kann, wie das Landgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, es auch dahingestellt bleiben, ob mit dieser Vereinbarung die Nebenintervenientin auf ihre Ansprüche aus dem hier streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag verzichtet hat oder nicht. Denn selbst wenn darin ein entsprechender Verzicht zu sehen wäre, würde dieser nur das so genannte Valutaverhältnis, also den Grund der Zuwendung von dem inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmer an die Nebenintervenientin, betreffen und könnte allenfalls zu einem Anspruch der Klägerin gegen die Nebenintervenientin führen. Auch wenn die Vereinbarung also einen Verzicht der Nebenintervenientin auf ihre Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag enthalten würde, dürfte dies von der Beklagten erst dann berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsnehmer ihr diese Vereinbarung zugesandt hätte, da dann in der Zusendung dieser Vereinbarung ein konkludenter Widerruf des Bezugsrechts der Nebenintervenientin liegen könnte. An einem solchen Zugang bei der Beklagten fehlt es jedoch.
Unerheblich ist auch, dass die Nebenintervenientin über einen längeren Zeitraum nach dem Tod des Versicherungsnehmers nichts unternommen hat, um ihren Anspruch bei der Beklagten anzumelden. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche Frage, ob das Bezugsrecht der Nebenintervenientin, das der Versicherungsnehmer mit seiner Erklärung vom 25. Juli 1975 begründet hatte, zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen oder sonstwie geändert wurde, kommt es darauf nicht an. Das so genannte Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, aus dem das Bezugsrecht des Dritten hergeleitet wird, wird davon nicht berührt.
Die Klägerin hat auch das Bezugsrecht der Nebenintervenientin nicht wirksam widerrufen. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass die Erben des Versicherungsnehmers Bezugsberechtigungen nicht mehr ändern oder widerrufen können. Auf die Frage, ob in dem Widerruf des Bezugsrechts auch ein Widerruf der regelmäßig den Rechtsgrund für das Bezugsrecht bildenden Schenkung zu sehen ist und ob ein derartiger Widerruf von den Erben noch wirksam erklärt werden kann, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, da dieser sich allein auf den Auszahlungsanspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag bezieht. Sollte die Nebenintervenientin das Bezugsrecht rechtsgrundlos erhalten haben, zum Beispiel weil der Versicherungsnehmer noch zu seinen Lebzeiten die Schenkung widerrufen hätte oder sie von seiner Erbin wirksam widerrufen worden wäre oder die Nebenintervenientin auf die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verzichtet hätte, hätte die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die Nebenintervenientin, nicht jedoch gegen die Beklagte.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 23.712,78 € festzusetzen.

Geschäftsnummer:
10 U 973/10
16 O 150/09 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS (gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
in dem Rechtsstreit XXX

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch XXX am 24. Januar 2011 einstimmig beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin zu tragen.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 13. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte hätte den Hintergrund der Ausstellung der Ersatzpolice leicht aufhellen können, jedoch nicht einmal dargetan, dass dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen sein solle. Für die Streithelferin wäre es ein Leichtes gewesen, einen plausiblen Grund dafür zu nennen, warum sie sich erst mehr als 2,5 Jahre darauf besonnen habe, dass ihr angeblich ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag zustehe, einen Zinsverlust für diese Zeit in Kauf nehme und die Verjährungseinrede. Dieser Umstand sei weiterhin als Beweis dafür zu sehen, dass die Streithelferin im Bewusstsein des notariellen Verzichts nicht aktiv geworden sei und sich dann aus welchen Gründen auch immer eines anderen besonnen habe. Zumindest für eine solche Fallgestaltung müsse die Frage des Deckungsverhältnisses zugunsten der Klägerin gelöst werden, da die notarielle Verzichtsurkunde der Beklagten rechtzeitig bekannt gewesen sei.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Senat verbleibt insbesondere bei seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung, dass sich aus der Ausstellung der Ersatzpolice nicht notwendig herleiten lässt, dass das Bezugsrecht der Nebenintervenientin geändert worden wäre, da die Ersatzpolice selbst keinen anderen Bezugsberechtigten ausweist und auf die Weitergeltung früher getroffener Vereinbarungen verweist.
Zutreffend ist, dass die Nebenintervenientin die Gründe für ihr Zuwarten bei der Anspruchserhebung gegenüber der Beklagten darlegen könnte. Hierzu ist sie jedoch nicht verpflichtet und entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus diesem Zuwarten nicht geschlossen werden, dass das Bezugsrecht der Nebenintervenientin widerrufen oder von dem Versicherungsnehmer noch zu seinen Lebzeiten geändert worden wäre. Nur darauf kommt es indes im vorliegenden Rechtsstreit, bei dem die Klägerin als vermeintlich Bezugsberechtigte einen Anspruch gegen den Versicherer geltend macht, an. Eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob die Nebenintervenientin die erhaltene Lebensversicherungssumme letztlich im Verhältnis zur Klägerin behalten darf, sind allein in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 101 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.712,78 € festgesetzt.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO