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05.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120700

Amtsgericht Lahr: Urteil vom 05.01.2012 – 5 C 114/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 C 114/11

In dem Rechtsstreit A AG, vertreten durch d. Vorstand - Klägerin u. Widerbeklagte -Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen B, - Beklagte u. Widerklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Forderung hat das Amtsgericht Lahr durch Ram 05.01.2012 nach dem Sach- und Streitstand vom 21.12.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 299,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2011 zu bezahlen.
3.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Kostenanspruch anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrages.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in L.

Die am 10.05.1980 geborene Beklagte beantragte am 18.06.2008 bei der Klägerin den Abschluss einer fondgebundenen Rentenversicherung für sich selbst. Auf Seite 1 dieses Antrags finden sich die wesentlichen Angaben zu dieser Rentenversicherung. Für die Versicherung und die Kostenausgleichsvereinbarung wurde die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Dabei sollte u.a. die Beitragsdauer 44 Jahre betragen bei einer Beitragssumme von 26.400 EUR und einer monatlichen Zahlung von 50,00 EUR bei einem Beginn am 05.07.2008. Unter der Rubrik "Kosten" auf dieser Seite wurden keine Abschluss- und Einrichtungskosten eingetragen. Es heißt hier: "Zur Berechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten: siehe Beiblatt "Aktuelle Konditionen und Berechnungshilfe zur Kostenausgleichsvereinbarung (KAV)". Die Tilgung erfolgt über die Kostenausgleichsvereinbarung wie in C) beantragt."

Auf Seite 2 des Antrags finden sich unter C) "Weitere Angaben zum Antrag auf "Kostenausgleichsvereinbarung". Dort heißt es u.a.:

"Die Tilgung der unter B) aufgeführten Kosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form der Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.

Die Tilgung erfolgt gemäß dem nachfolgenden Tilgungsplan. Weitere Tilgungsmodalitäten sind den allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung zu entnehmen.

Abschlusskosten 828,-- EUR plus Einrichtungskosten 828,-- EUR = Barzahlungspreis 1.656,-- EUR.

Teilzahlungen: Tilgungsdauer in Monaten 48

Anzahlung bei Beginn 0,-- EUR monatliche Teilzahlungen 42,71 EUR Nominaler Jahreszins 12% Teilzahlungspreis 2.050,08 EUR

(...) Der Versicherungsnehmer tritt zur Sicherung der Abschluss- und Einrichtungskosten der A AG seine gegenwärtigen und zukünftigen Leistungsaussprüche aus dem Versicherungsvertrag, welche er bei Ablauf im Erlebnisfall oder bei vorzeitiger Kündigung aus dem Versicherungsvertrag gegen die A AG hat, an diese ab. Die Abtretung beschränkt sich auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der A AG, wobei der Teilzahlungspreis (siehe Tabelle) die absolute Höchstgrenze darstellt."

Auf Seite 2 des Antrags unter D) "Zahlungsweise der Versicherungsbeiträge und der Teilzahlungen zur Kostenausgleichsvereinbarung" heißt es u.a.:

"Lastschriftverfahren (LSV)

Nur bei LSV: Die A AG wird bis auf Widerruf ermächtigt, sämtliche Beiträge, die der/die Zahlungspflichtige aus dem Versicherungsverhältnis und der Kostenausgleichsvereinbarung schuldet, von folgendem Konto einzuziehen. Der Einlösungsbetrag für die Versicherung und die erste Teilzahlung bzw. die Einmalzahlung werden sofort bei Versicherungsbeginn eingezogen."

Auf Seite 2 des Antrags finden sich folgende Widerrufsbelehrungen:

"Widerrufsrecht zum Versicherungsantrag

Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der A AG zu erklären (Kontaktdaten: (...)) und muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Versicherungspolice, die Versicherungsbedingungen samt Informationen sowie die Widerrufsbelehrung zugegangen sind. Widerrufsfolgen: Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung, so wird der Versicherungsvertrag aufgelöst und Sie genießen keinen Versicherungsschutz.

Widerrufsrecht zur Kostenausgleichsvereinbarung

Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der A AG zu erklären (Kontaktdaten: siehe oben) und muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Frist beginnt mit der vorliegenden Belehrung und der Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder Ihres schriftlichen Antrags bzw. Abschriften hiervon. Widerrufsfolgen: Widerrufen Sie diese Kostenausgleichsvereinbarung, mit dem Sie Ihre Kostenverpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag finanzieren, so sind Sie an den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir -wie vorliegend - zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des Versicherungsvertrages sind. Der Widerruf des Vertrages kann dazu führen, dass die Gesamtkosten des Versicherungsvertrages unverzüglich zu leisten sind."

Die Beklagte hat die Raten von monatlich 42,71 EUR aus der Kostenausgleichsvereinbarung ab April 2010 nicht mehr bezahlt. Mit Schreiben vom 08.10.2010 kündigte die Beklagte den mit dem oben beschriebenen Antrag abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 1 sowie eine bei der Klägerin unter Verwendung der gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Rentenversicherung Nr. 2. Mit Schreiben vom 08.10.2010 bestätigte die Klägerin den Erhalt dieser Kündigungen und bezifferte den Rückkaufswert der Versicherung Nr. 1 auf 141,57 EUR und der Versicherung Nr. 2 auf 157,72 EUR.

Die Klägerin macht aus der Kostenausgleichsvereinbarung bzgl. 1 einen Restbetrag der noch nicht bezahlten Raten nebst Zinsen bis 12.11.2011 sowie 10,00 EUR Mahnkosten in Höhe von 1.087,20 EUR abzüglich 58,31 EUR geltend.

Die Klägerin meint, es handele sich bei dem Versicherungsvertrag und der Kostenvereinbarung um zwei selbständige Verträge. Eine Verrechnung zwischen monatlichen Versicherungsprämien und den monatlichen Raten der Kostenvereinbarung finde nicht statt.

Die Klägerin beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.087,20 EUR zuzüglich 13% Zinsen jährlich ab dem 22.07.2010 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26,00 EUR Mahnkosten, 27,00 EUR für Auskünfte, 110,50 EUR Inkassokosten sowie 25,00 EUR für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte hat einer im schriftlichen Verfahren erfolgten Klagerücknahme der Klägerin in Höhe von 58,31 EUR nicht zugestimmt.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte meint, es handele sich bei der Trennung von Kosten und Versicherungsvertrag um ein Umgehungsgeschäft, das wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, 134 BGB nichtig sei. Der Ausschluss des Kündigungsrechtes sei ebenso wie die Widerrufsbelehrung unwirksam und die Kündigungserklärungen der Beklagten seien als Widerrufe aufzufassen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 299,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

Abweisung der Widerklage.

Bezüglich des Vertrages 2 habe die Klägerin eine Verrechnung des Rückkaufswertes mit den Restansprüchen aus der dortigen Kostenausgleichsvereinbarung vorgenommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung vom 18.06.2008 zu.

Die Kostenausgleichsvereinbarung wurde wirksam widerrufen, so dass keine weiteren Zahlungspflichten der Beklagten bestehen.

Die Rentenversicherung und die Kostenausgleichsvereinbarung unterfallen einheitlich dem Widerrufsrecht nach §§ 8, 152 VVG. Die getrennte Widerrufsbelehrung zur Kostenvereinbarung ist unwirksam, da sie zu Lasten der Beklagten (§ 18 VVG) nicht den Voraussetzungen des § 8 VVG entspricht. Der Beginn der Widerrufsfrist wurde darin abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG dargestellt. Bei der Belehrung über die Rechtsfolgen der Kündigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG fehlt die Belehrung, dass im Falle des Widerrufes auch bei der Kostenausgleichsvereinbarung die geleisteten Zahlungen zurück zu erstatten sind. Gerechnet vom Vertragsabschluss am 18.06.2008 war die Widerrufsfrist von 30 Tagen nach § 152 Abs. 1 VVG bei der Fälligkeit der ersten Rate am 05.07.2008 noch nicht abgelaufen. Eine ausdrückliche Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist nach § 9 Satz 1 VVG liegt nicht vor. Vielmehr ist in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsantrag ausdrücklich festgehalten, dass der Widerruf zur Folge hat, dass der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz genießt.

Die Kündigungserklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin sind als Widerrufserklärungen aufzufassen.

Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG nicht zu laufen begonnen, so dass der Widerruf rechtzeitig erfolgte.

Der ausgeübte Widerruf führt zu der Umwandlung des Versicherungsvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis unter Erlöschen der entstandenen, aber noch nicht erfüllten Ansprüche (Prölss/Martin 28. Aufl. VVG § 9 Rz. 3).

1.

Die vertraglich festgelegte Selbständigkeit der Kostenvereinbarung gegenüber dem Versicherungsvertrag verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist aus diesem Grunde unwirksam.

Das gesetzliche Leitbild eines selbständigen Vertrages betreffend Provisionen für den Abschluss eines Vertrages stellt den Maklervertrag nach § 652 BGB dar. Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da der Maklervertrag voraussetzt, dass der Hauptvertrag mit einem Dritten geschlossen wird, vorliegend aber die Klägerin sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen hat.

Die von einer Maklertätigkeit unabhängige Provisionsvereinbarung stellt keinen selbständigen Vertragstyp dar, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich dabei um einen verschleierten Teil der für den Hauptvertrag zu erbringenden Leistungen oder etwa um Dienstleistungen oder auch um eine Schenkung handeln könnte (BGH, Urteil vom 15.04.1987, IVa ZR 53/86).

Nach der vertraglichen Regelung betrifft die Kostenausgleichsvereinbarung die Abschluss- und Errichtungskosten. Dies sind Kosten, die der Versicherer bis zur Policierung des Versicherungsvertrages aufzuwenden hat. Dabei ist dem Versicherer die Aufnahme von Fremdkapital untersagt. Um eine größere Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden, bildet der Versicherer eine Forderung gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Im Falle der Anwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens wird mit jedem Sparbeitrag des Versicherungsnehmers ein Teil der Abschluss- und Vertriebskosten getilgt. Dies wird in der Handelsbilanz ausgewiesen. Die Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten wurde in den letzten Jahren stärker reglementiert, um zu erreichen, dass bereits bei den Frühstornofällen ein Rückkaufswert entsteht.

Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung erfolgt ebenfalls die Bildung einer Forderung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherten, wobei allerdings diese Forderung neben den Versicherungsbeiträgen eingezogen wird. Da dies der Klarheit über die Kostenhöhe dient, ist dagegen im Grundsatz nichts einzuwenden.

In beiden Fällen beruht die Kostentragung des Versicherten auf der vertraglichen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. In beiden Fällen gibt es die Grundsatzentscheidung des Versicherers, dass die bis zur Policierung des Vertrages entstandenen Kosten von dem Versicherungsnehmer zu tragen sind, womit sich dieser einverstanden erklärt hat.

Die einer Vertragspartei entstehenden Kosten für den Vertragsabschluss erbringt diese Partei in erster Linie im Hinblick auf den Abschluss des Hauptvertrages, so dass es sich um Nebenkosten des Hauptvertrages handelt. Dies ergibt sich auch aus der vorliegenden Vertragsurkunde, da danach eigentlich die Kosten auf Seite 1 aufzuführen gewesen wären und sodann nur hinsichtlich der Tilgung auf die Kostenausgleichsvereinbarung verwiesen wird. Die Klägerin geht als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon aus, dass es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um eine bloße Tilgungsregelung handelt, die regelmäßig als Nebenvereinbarung gegenüber der Vereinbarung der grundsätzlichen Leistungspflicht zu qualifizieren ist. Entsprechend ist auch eine gemeinsame Einzugsermächtigung für Versicherungsbeiträge und Kostenraten vorgesehen.

Der Versicherer hat alle Kosten, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entstehen nach § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 2 Abs. 2 VVG-InfoV bzw. Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Anlage III A.a.10 Richtlinie 2002/83/EG dem Kunden mitzuteilen, so dass bereits aus diesem Grunde ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Hauptvertrag und Kostenregelung besteht. Dieser unmittelbare Zusammenhang beider Vertragsteile führt in der Auslegung dazu, dass die von der Klägerin vorgenommene künstliche Aufspaltung in Versicherungsvertrag und Kostenregelung dem Normalfall des gesetzlichen Leitbildes des Vertragsrechtes so stark widerspricht, dass eine Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel anzunehmen ist.

Davon abzugrenzen ist der selbständige Maklervertrag, der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2005 -III ZR 251/04- zugrunde liegt. Das Vorliegen eines selbständigen Maklervertrages bedeutet, dass hier Kosten abgerechnet werden, die gerade nicht beim Versicherer, sondern bei einem von diesem rechtlich unabhängigen Makler entstanden sind. Hier besteht eine rechtliche Notwendigkeit getrennter Verträge, da dem Versicherungsnehmer jeweils unterschiedliche Vertragspartner gegenüber stehen.

Im Rahmen der Drucksache 16/3945 des Deutschen Bundestages wird keine Aussage dazu getroffen, wie die Vertragsgestaltung einer gesonderten Vereinbarung zu den Abschlusskosten aussehen soll. Die Bezugnahme auf den Fall einer Maklerprovision bei der Wohnraummiete zeigt lediglich, dass bei dieser Begründung auf den Fall des oben erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2005 abgestellt wird, nicht jedoch auf eine unmittelbar mit dem Versicherer getroffene Vereinbarung.

2.

Aufgrund der einheitlichen vertraglichen Gestaltung und der wirtschaftlichen Identität zwischen dem Versicherungsvertrag und der Kostenausgleichsvereinbarung wären auch bei der Annahme der Wirksamkeit der Klausel bzgl. der Selbständigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung auf beide Verträge die Regelungen der §§ 8, 152 VVG anzuwenden, da nur so eine unzulässige Umgehung des von dieser Vorschrift beabsichtigten Verbraucherschutzes abgewendet werden kann.

Da die Hauptforderung nicht besteht, war die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen abzuweisen. Es bedurfte keiner Klärung, ob die Klägerin unzulässigerweise Zinseszins geltend macht hat und warum es sich bei dem Klageantrag Ziffer 2 um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handeln soll.

II.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen bestanden keine Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung, so dass die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung der Rückkaufswerte unzulässig war. Da auch bei der Versicherung Nr. 2 gleichartige Bedingungen zugrunde gelegt wurden, ist auch hier von einer Unwirksamkeit der Verrechnung auszugehen.

Die Klägerin hat die von ihr errechneten Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt 299,29 EUR an die Beklagte auszuzahlen, nachdem beide Versicherungen nicht mehr weiter bestehen.

Zinsen sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Verkündet am 05.01.2012

RechtsgebieteVVG, BGBVorschriften§ 8 VVG § 18 VVG § 152 VVG § 307 Abs. 1 BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB § 652 BGB