05.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120701
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 30.12.2001 – 12 U 140/11
Zur Verweisung eines Handwerksgesellen auf den Beruf eines Hausmeisters, wenn die Bedingungen vorsehen, dass auf eine andere, der Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit verwiesen werden kann.
12 U 140/11
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2011 - 5 O 348/10 - in der durch den Beschluss vom 4. August 2011 berichtigten Fassung im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Fortdauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab 1. Oktober 2010, längstens bis zum Ablauf der Versicherung am 31. August 2028, zu der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nummer ... eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich EUR 1.119,14 zum jeweils Monatsersten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31. August 2028, von der Beitragszahlungspflicht freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der Gebühren der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Bevollmächtigten in Höhe von EUR 1.761,08 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2010 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte berechtigt war, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einzustellen, weil sie den bisher als Maler tätigen Kläger auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Schulhausmeisters verweisen durfte.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. September 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die zugrundeliegenden Bedingungen enthalten unter anderen folgende Regelungen: