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29.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121564

Amtsgericht Erlangen: Urteil vom 15.02.2012 – 3 C 1956/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Erlangen
Az: 3 C 1956/11
In Namen des Volkes
erlässt das Amtsgericht Erlangen durch XXX am 15.02.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 314,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2011 sowie weitere 36,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.11.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 314,16 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der klägerische Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles am 28.08.2011 in Herzogenaurach beruht auf §§ 7 I StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB und ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstrittig.
Soweit die Beklagte von den klägerseits geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 2.789,91 € einen Abzug von 314,16 € vornahm, bestand hierzu keine Berechtigung.
Die Klägerin hat hier zulässig den entstandenen Schaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 07.09.2011 abgerechnet. Danach ergeben sich für eine Reparatur unstrittig Ersatzteilkosten in Höhe von 1.989,23 €. Dem Einwand der Beklagten, daß darin sog. UPE-Aufschläge in Höhe von 16% enthalten seien ist nicht zu folgen, es fehlt dafür jeglicher Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus den schriftlichen Ausführungen des Gutachters (Gutachten Bl. 4), daß Ersatzteilpreisaufschläge gerade nicht berücksichtigt wurden.
Ferner hat die Beklagte eingwandt, daß ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 2% für Kleinersatzteile nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht hat keine grundsätzlichen Bedenken daran, daß der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigem Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde.
Zwar läßt sich in der Tat zumindest hinterfragen, ob ein prozentualer Aufschlag insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen sachgerecht ist oder ob nicht eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da jedenfalls der hier in Ansatz gebrachte absolute Betrag von 39,78 € im Rahmen richterliche Schätzung noch als angemessen zu bewerten ist.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage ebenfalls begründet, auf die zutreffende Berechnung im Rahmen der Klageschrift wird Bezug genommen.