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22.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121571

Amtsgericht Münster: Urteil vom 09.12.2011 – 28 C 2433/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen. Er vertreibt über eine Vielzahl von Versicherungsvertretern seine Versicherungsprodukte.

Die Klägerin ist ein Versicherungsmaklerunternehmen. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit kam sie im Jahr 2008 in Kontakt mit der Streithelferin, der Firma I GmbH, welche beim Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ###### einen Versicherungsvertrag unterhält.

Am 24.09.2008 schloss die Streithelferin mit der Klägerin einen Maklervertrag und erteilte ihr Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen aus dem Versicherungsvertrag. Die Klägerin legitimierte sich durch Vorlage dieser Vollmacht gegenüber dem Beklagten und forderte diesen auf, die dem bestehenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Informationen an sie zu übersenden.

Der Beklagte stellte lediglich Informationen hinsichtlich eines ebenfalls bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zur Verfügung. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Versicherung lehnte er die Überlassung von Unterlagen an die Klägerin jedoch ab. Nach nochmaliger Aufforderung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2011 die Einsetzung der Klägerin als Korrespondenzmaklerin endgültig ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel, vom Beklagten als Korrespondenzmaklerin für die Streithelferin eingesetzt zu werden in gewillkürter Prozessstandschaft weiter und verlangt darüber hinaus Schadenersatz in Form der vorgerichtlich für die Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig.

Sie sei berechtigt, in gewillkürter Prozessstandschaft den Anspruch der Streithelferin auf Benennung eines Korrespondenzmaklers durchzusetzen. Die Übertragung der Prozessführungsbefugnis sei nach allgemein anerkannter Meinung möglich, sofern ein rechtliches Interesse, eine Ermächtigung und die Übertragbarkeit des geltend gemachten Rechts vorlägen.

Das rechtliche Interesse der Klägerin bestehe darin, dass sie als Versicherungsmaklerin verpflichtet sei, die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen, wobei sie als treuhänderähnlicher Sachverwalter ihrer Kunden auftrete. Dementsprechend habe sie ein erhebliches Interesse daran, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, sie als Korrespondenzmaklerin zu berücksichtigen, damit sie umgehend über die Vorgänge des Versicherungsvertrages informiert sie und dadurch ihrer Stellung als Maklerin, welche als ehrliche Vermittlerin zwischen den Parteien auftrete, gerecht zu werden. Darin liege zugleich auch das für die Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse.

Eine Ermächtigung sei schriftlich bereits mit dem Versicherungsmaklerauftrag vom 24.09.2008 erteilt worden, der als Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) in Kopie zur Gerichtsakte gereicht wurde. Dort heißt es:

"Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt den Makler mit der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen sowie deren Überprüfung hinsichtlich Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämiensätze sowie darüber hinaus mit der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber den Versicherern in Bezug auf Objektversicherungen von Immobilien, die sich im Verwaltungsbestand des Auftraggebers befinden."

Jedenfalls seine Ermächtigung mündlich erteilt worden. Schließlich liege sie wenigstens mit der in Kopie vorgelegten schriftlichen Vollmacht (Anlage K 6, Bl. 117 d.A.) vom 17.11.2011 vor, in der es heißt:

Im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft ist das uns betreuende Versicherungsmaklerunternehmen Versicherungsmakler der Immobilienwirtschaft GmbH berechtigt, unsere rechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen."

Die Übertragbarkeit der Prozessführungsbefugnis sie gegeben, da diese die Abtretbarkeit des geltend gemachten Rechts voraussetze, die lediglich bei höchstpersönlichen Rechten, um die es hier nicht gehe, ausscheide.

Die Klage sei auch begründet.

Die Versicherungsnehmerin habe einen Anspruch darauf, dass sämtliche Korrespondenz zwischen dem Beklagten und ihr über die Klägerin erfolge. Der Versicherer sei verpflichtet, den Versicherungsmakler mindestens als Erklärungs- und Empfangsboten zu akzeptieren. Der Versicherungsnehmer sei grundsätzlich frei darin, sich einen Vermittler und Berater seines Vertrauens zu suchen, welcher ihn in Versicherungsangelegenheiten betreue. Dieses legitime Recht des Versicherungsnehmers sei vom Versicherer anzuerkennen. Insoweit bestehe gem. § 242 BGB eine Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis den Versicherungsmakler als Korrespondenzempfänger zu akzeptieren. Dies sei auch gängiger Handelsbrauch. Etwas anderes könne nur gelten, wenn im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund bestehe, der die Korrespondenzpflicht erlöschen lasse, wofür hier nichts ersichtlich sei.

Viele vom Versicherungsnehmer vorzunehmende Handlungen seien unverzüglich vorzunehmen. Es gebe eine sehr enge Berechnung von Fristen. Durch die Führung der Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer und die anschließende Weiterleitung an den Versicherungsmakler entstehe ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand. Insoweit sei die Korrespondenzpflicht Voraussetzung, damit der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer seinen Betreuungsauftrag erfüllen könne und damit auch die Voraussetzungen um Haftungsprivilegierung des Versicherers nach § 6 Abs. 6 VVG zu rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Sachen der Versicherungsnehmerin I GmbH zukünftig die eigene Korrespondenz in dem Versicherungsvertrag ###### gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin auch über die Klägerin zu führen und

den Beklagten zu verurteilen, an sie 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig.

Der Klägerin fehle bereits die Prozessführungsbefugnis. Schon die Ermächtigung zur Prozessführung in gewillkürten Prozessstandschaft sei nicht schlüssig dargelegt. Bei der als K 1 vorgelegten Vollmacht handele es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Auftrag verbunden mit einer materiell-rechtlichen Vollmacht. Prozesshandlungen seien darin nicht geregelt. Die mündliche Erteilung einer Vollmacht bestreitet der Beklagte. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 18.11.2011 eingereichten Vollmacht rügt er Verspätung.

Es fehle der Klägerin zudem an einem eigenen rechtlichen Interesse, geltend gemacht werde allenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet.

Ein Anspruch auf Korrespondenz mit der Klägerin bestehe weder seitens der der Klägerin noch seitens der Streithelferin. Der Beklagte arbeite seit Jahrzehnten nur mit Ausschließlichkeits-Vertretern (sog. Vertrauensleute) zusammen. Zum Schutz dieser Vertreterorganisation lehne er jedwede courtagepflichtige Zusammenarbeit mit Maklern konsequent ab. Andere Vertriebswege als über die Vertrauensleute existierten nicht. Das Ausschließlichkeitsprinzip sei das Fundament seines Außendienstes. Jeder Versicherer könne aber sein Vertriebssystem frei wählen und folglich entscheiden, ob er mit Ausschließlichkeitsvertretern, Mehrfachvertretern oder Maklern zusammenarbeite. In dieses unternehmerische Grundrecht dürfe nicht eingegriffen werden. Nur die Annahme eines von einem Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrages könne den Versicherer zur Zusammenarbeit und Korrespondenz mit dem Versicherungsmakler verpflichten, weil damit ausdrücklich oder konkludent ein Kooperationsvertrag sui generis zustande komme. Werde aber – wie hier – der Vertrag durch einen Vertreter vermittelt, gebe es keine Korrespondenzpflicht.

Die Klägerin sei auf eine Korrespondenz mit dem Beklagten auch nicht angewiesen. Sie könne sich erforderliche Informationen von ihrem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, in gleicher Weise beschaffen wie vom Beklagten. Zudem beachte der Beklagte alle Willenserklärungen, die ein Makler im Namen des Versicherungsnehmers und unter Vorlage einer wirksamen Vollmacht vertragsbezogen abgebe und behandele sie so, als seien sie vom Versicherungsnehmer selbst ausgesprochen worden.

Auch der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass Korrespondenz mit einer von ihm verschiedenen Person geführt werde. Der Versicherungsnehmer dürfe dem Versicherer nicht zumuten, die Korrespondenz mit einem seinem System fremden Makler zu führen und dadurch gegen seine Treuepflicht gegenüber seinem eigenen Außendienst zu verstoßen.

Gegen eine Korrespondenzpflicht spreche auch, dass den Versicherer gem. § 6 Abs. 4 VVG nach Abschluss des Versicherungsvertrages während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses eine Beratungs- und Betreuungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer treffe. Diese Pflicht ende nicht, wenn nach Vertragsabschluss ein Makler eingeschaltet werde, da § 6 Abs. 6 VVG diese nur entfallen lassen, wenn der Vertrag von einem Makler vermittelt worden sei. Dem Versicherer seit daher das Recht zugewiesen, selbst zu entscheiden, ob er dieser Pflicht selbst nachkomme oder sie delegiere. Ob und welche Hilfspersonen er einschalte, stehe in der alleinigen Dispositionsfreiheit des Versicherers.

Dies werde schließlich auch durch die gesetzliche Regelung der §§ 164 ff. BGB bestätigt. Denn danach entstehe ein Rechtsverhältnis allein zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner, nicht aber zwischen letzterem und dem Vertreter. Wie der BGH im Falle eines Anwalts entschieden habe, sei es jeder Vertragspartei unbenommen, mit ihrem Gegenüber unmittelbar in Kontakt zu treten. Die Fälle, in denen zwingend nur der Bevollmächtigte zur Korrespondenz zugelassen sei, seien als Ausnahme vom Regelfall ausdrücklich gesetzlich geregelt (BGH NJW 2011, 1005). Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist bereits unzulässig.

1.

Der Klägerin fehlt es an der notwendigen Prozessführungsbefugnis. Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 50, Rn. 18). Die Klägerin macht vorliegend ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend und beruft sich insoweit auf die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft.

Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt nämlich u.a. eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber, hier die Streithelferin, voraus. Die Zustimmung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten ist eine Prozesshandlung, jedoch richten sich Erteilung, Bestand und Mangel der Ermächtigung im Allgemeinen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (BGH NJW 2000, 739). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Ermächtigung ist nicht nachgewiesen.

Die Bevollmächtigung im Vertrag vom 24.09.2008 bezieht sich ihrem nach §§ 133, 157 BGB auszulegenden Wortlaut nicht auf die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen der Streithelferin. Es handelt sich vielmehr um die Erteilung eines schuldrechtlichen Auftrags verbunden mit einer materiell-rechtlichen Vollmacht. Ein weitergehender Sinn ist nicht zu erkennen. Insbesondere beinhaltet die Vollmacht nicht das Recht, im eigenen Namen Klage zu erheben. Eine derartige Befugnis ist im Wortlaut nicht einmal angedeutet.

Für eine mündliche Erteilung der Ermächtigung hat die Klägerin nichts dargelegt. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, zudem hat sie keinen Beweis angeboten.

Schließlich reicht auch die am Terminstage per Fax und dann im Nachgang noch per Post in Kopie eingereichte Vollmacht vom 17.11.2011 nicht zum Nachweis der Ermächtigung aus. Insoweit ist dem klaren Wortlaut nach zwar eine Ermächtigung der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen gegeben, es fehlt aber an der für den Nachweis erforderlichen Form. Für den Nachweis der Ermächtigung im Prozess gilt § 80 ZPO entsprechend (Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 50, Rn. 45), worauf die Klägerin mit der Ladung vom 12.09.2011 zum Verhandlungstermin hingewiesen worden ist. Eine Fotokopie genügt danach aber als Nachweis der – bestrittenen – Ermächtigung eben nicht (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 80, Rn. 8; BGHZ 126, 266). Die Originalurkunde hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.

Die Prozessführungsbefugnis fehlt mithin.

2.

Daran ändert auch die Nebenintervention der Streithelferin gem. § 66 ZPO nichts. Diese ist für sich zwar zulässig, weil die Streithelferin als Träger des materiellen Rechtsverhältnisses ohne formelle Parteistellung im Prozess ein rechtliches Interesse am Ausgang des anhängigen Rechtsstreits hat (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 66, Rn. 13a). Die Streithelferin muss den Rechtsstreit aber in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit ihres Beitritts befindet, § 67 ZPO. Gegenüber der Klägerin löst die Nebenintervention die Wirkung des § 68 ZPO aus. Sie führt aber nicht zu einem Parteiwechsel mit der Folge, dass nunmehr eine Klage des Rechtsinhabers im eigenen Namen vorläge. An den Erfolgsaussichten der Klage ändert der Streitbeitritt für sich somit nichts.

II.

Die Klage ist darüber hinaus aber auch unbegründet.

Der Streithelferin steht das von der Klägerin im eigenen Namen geltend gemachte Recht, die ihren Versicherungsvertrag betreffende Korrespondenz über die Klägerin als von ihr beauftragte Maklerin zu führen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht als Nebenpflicht des zwischen der Streithelferin und dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages. § 241 Abs. 2 BGB bestimmt zwar, dass ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Diese Vorschrift beinhaltet eine Klarstellung, dass sich das Schuldverhältnis nicht nur in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges erschöpft, sondern eine von Treu und Glauben nach § 242 BGB beherrschte Sonderbeziehung darstellt. Die aus dieser Sonderverbindung zu folgernden Nebenleistungspflichten dienen dabei der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolges bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht. Auch hat der Schuldner sich so zu verhalten, dass Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht geschädigt werden. Der Umfang und der Inhalt von Nebenpflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Das Gericht kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte eine Verpflichtung des Beklagten, sich zur Korrespondenz an einen von dem Vertragspartner verschiedenen Dritten zu wenden, nicht erkennen. Eine solche Nebenpflicht ist weder zum Schutz absoluter Rechtsgüter der Streithelferin erforderlich, noch dient diese der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht des Vertrages in der Weise, dass ohne eine solche der vertraglich vereinbarte Leistungserfolg gefährdet oder eingeschränkt wäre. Der Beklagte ist weiterhin zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistungen gegenüber der Streithelferin bereit und erkennt die Klägerin auch als Vertreter zur Abgabe von Willenserklärungen an. Sämtliche zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbarten Einzelheiten und Bedingungen sollen beibehalten werden. Mit der Versagung der Korrespondenz über die Klägerin verweigert der Beklagte lediglich die Erbringung zusätzlicher Leistungen, gefährdet jedoch keinen der Streithelferin durch das Schuldverhältnis erlangten Vorteil, der ihr zuvor zugestanden hätte.

Daran ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass die Hauptleistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag sich nach inzwischen wohl herrschender Ansicht nicht in der Zahlung im Versicherungsfall erschöpft (so die klassische Geldleistungstheorie), sondern hier insgesamt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Treuhandcharakter angenommen wird, wobei schon die Organisation im Vorfeld wie die Bildung von Rücklagen, der Abschluss von Rückversicherungen etc. zur geschuldeten Leistung gehören soll (vgl. Prölls-Martin, VVG, 28. Aufl., § 1, Rn. 80 ff.).

Zwar ist anzuerkennen, dass die Korrespondenz des Beklagten mit ihrem Versicherungsmakler durchaus der Sicherung der Hauptleistungspflicht aus ihrem Vertrag dient. Jedoch wird durch die Weigerung die Korrespondenz mit der Klägerin zu führen diese Hauptleistungspflicht nicht erkennbar gefährdet oder eingeschränkt. Gewisse Zeitverzögerungen, die sich aus der Weiterleitung von Korrespondenzen über die Streithelferin ergeben mögen, sind hinzunehmen. Insoweit hat es die Streithelferin selbst in der Hand, diese Verzögerungen möglichst kurz zu halten, was bei den heutigen Kommunikationsmitteln wie Email, Telefax und Telefon nicht unzumutbar erscheint. Dass trotz aller dieser Möglichkeiten hier Rechtsverluste aufgrund von Fristüberschreitungen drohen, ist nicht ausreichend dargelegt.

2.

Eine Korrespondenzpflicht des Beklagten könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Versicherer im Rahmen bestehender, von einem Makler vermittelter Verträge dazu aufgefordert worden wäre, die Korrespondenz ausschließlich über diesen Makler zu führen, denn in diesem Fall hätte der Versicherer die Tätigkeit des Maklers bereits akzeptiert. Auf dieser Basis wäre der Vertragsschluss zustande gekommen, es würde insoweit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn diese einmal inne gehabte Rechtsposition nach Abschluss des Vertrages durch den Makler verweigert werden würde (siehe auch OLG Koblenz, VersR 2004, 1555). Dies ist allerdings vorliegend gerade nicht der Fall, weil die von der Streithelferin beauftragte Klägerin den gegenständlichen Vertrag weder vermittelt noch der Beklagte in irgendeiner andren Weise die Tätigkeit der Klägerin akzeptiert hat. Vielmehr lehnt der Beklagte ganz generell die Zusammenarbeit mit anderen Vermittlern als seinen sog. "Vertrauensleuten" ab.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten eine Leistung, als deren ausschließlichen Gewinn sie die Erleichterung in der Verwaltung und Betreuung des Versicherungsvertrages der Streithelferin erfahren würde. Das Interesse der Streithelferin, durch ein fachkundiges Unternehmen bzw. eine fachkundige Person eine umfassende Beratung in Versicherungsangelegenheiten zu erlangen, diese Angelegenheiten durch das Maklerunternehmen verwalten und betreuen und zur Vereinfachung der Abläufe, die Korrespondenz mit dem Beklagten über die Maklergesellschaft führen zu lassen, ist nachzuvollziehen. Von dem Beklagten fordert sie dafür aber eine zusätzliche, von ihm nach den vertraglichen Regelungen nicht geschuldete Leistung. Den für den Vorteil der Streithelferin erforderlichen zusätzlichen Aufwand kann sie nicht auf den Beklagten abwälzen und von diesem verlangen. Dies gilt zum einen, weil der bei der Streithelferin nach Beauftragung der Klägerin verbliebene Aufwand keinen derart unzumutbaren Nachteil darstellt, dass er die Statuierung einer Nebenpflicht des beklagten Versicherungsunternehmens zwingend erforderlich machen würde. Auch kann eine Nebenpflicht des Vertragspartners dann nicht angenommen werden, wenn dem Wunsch der Streithelferin nach einem geringeren Aufwand ein übergeordnetes Interesse des Beklagten entgegensteht. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses müssen die Belange beider Parteien berücksichtigt werden. So ist für die dem Schuldverhältnis immanente Treuepflicht anerkannt, dass diese zwar eine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung in sich einschließt, den Vertragspartner aber nicht verpflichtet, gleichrangige eigene Interessen gegenüber den Belangen des anderen Vertragspartners zurückzustellen. Jedenfalls braucht der Beklagte nicht hinzunehmen, dass die Streithelferin durch die Konstruktion der Verpflichtung zur Korrespondenz mit Versicherungsmaklern das Vertriebsorganisationssystem des Beklagten, das auf den Vertrieb über sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter organisiert ist, unterläuft (vgl. OLG Bamberg, VersR 1993, 1146-1147). Deswegen ist der Beklagte auch nicht aus der grundsätzlichen Verpflichtung zur Unterstützung und Rücksichtnahme des jeweiligen Vertragspartners verpflichtet, Korrespondenz über den vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler, hier die Klägerin, zu führen.

Die Ansicht des Landgerichts Köln (Beschluss v. 08.04.2010, Az.: 24 S 3/10) im Anschluss an Urteil des Amtsgerichts Köln v. 27.10.2009, Az.: 133 C 133/09, dass die Korrespondenzpflicht mit dem Makler nicht zu einer übermäßigen Kostenbelastung des Versicherers führe und daher zumutbar sei, ist abzulehnen. Denn die von der Klägerin und vergleichbaren Maklerunternehmen geforderte Korrespondenz mit dem Beklagten beschränkt sich in vergleichbaren Fällen nicht auf die schlichte Korrespondenz wie sie mit dem Versicherungsnehmer geführt wird. Gefordert werden in aller Regel umfassende Vertragsinformationen und Unterlagen bezüglich Police, Bedingungen, Bestand anderer Versicherungsverträge, Prämien und Schadensverläufen. All dies veranlasst einen erheblichen Arbeits- und Personalaufwand, der letztlich eine dem Beklagten nicht zumutbare Kostenbelastung auferlegt.

3.

Eine Verpflichtung zur Korrespondenz ergibt sich auch nicht aus dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich jedermann zur Erledigung seiner Angelegenheiten eines Stellvertreters bedienen kann. Dieser Rechtsgrundsatz beinhaltet lediglich das Recht des Vertretenen, sich durch einen Stellvertreter vertreten zu lassen, keineswegs jedoch die Pflicht des Geschäftspartners, sich in Vertragsangelegenheiten ausschließlich an den Stellvertreter zu werden, wie es von der Klägerin und der Streithelferin verlangt wird. Soweit der Beklagte die Korrespondenz mit der Klägerin verweigerte, beinhaltete diese Verweigerung nicht die Entgegennahme er von der Klägerin im Namen und im Auftrag der Streithelferin abgegebenen Willenserklärungen, die der Beklagte gemäß der Regelungen der §§ 164 ff. BGB für die Streithelferin gelten lassen muss. Insoweit hat der Beklagte ausdrücklich – sowohl außergerichtlich schriftlich als auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2011 – bestätigt, diese Willenserklärungen so zu behandeln, als seien sie von der Streithelferin selbst abgegeben. Insoweit kann auch nicht davon die Rede sein, dass es der Beklagte der Versicherungsnehmerin quasi unmöglich mache, einen Makler ihres Vertrauens zu beauftragen und sie unzulässig an die im Lager des Beklagten stehenden sog. Vertrauensleute binde.

4.

Schließlich ergibt sich eine solche Korrespondenzpflicht zuletzt auch nicht aus einem von der Klägerin behaupteten und unter Zeugenbeweis gestellten Handelsbrauch. Handelsbräuche sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, sie stellen die Verkehrssitte des Handels dar (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 346, Rn. 1). Notwendig zur Bejahung eines Handelsbrauchs ist eine verpflichtende Regel, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrundeliegt (BGH NJW 199j4, 659). An einer solchen einheitlichen Auffassung bestehen schon allein deshalb erhebliche Zweifel, weil trotz des Vortrags der Klägerin, alle Versicherer mit Ausnahme des Beklagten erkennten eine Korrespondenzpflicht mit Maklern an, mehrere Gerichtsverfahren zu diesem Thema anhängig sind oder waren (vgl. LG Köln, aaO., AG Münster, Urteil v. 10.08.2011, Az.: 48 C 1243/11) und die Klägerin selbst die Zulassung der Sprungrevision zur Klärung dieses umstrittenen Sachverhalts angeregt hat.

Da der Beklagte den Handelsbrauch bestritten hat, wäre – worauf es hier schon wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht mehr ankam – über das Vorliegen desselben Beweis zu erheben gewesen. Dafür wäre allerdings das angebotene Beweismittel ungeeignet. Da dem Gericht hier die eigene Sachkunde fehlt, kann die Frage, ob ein Handelsbrauch vorliegt, allein durch einen Sachverständigen beantwortet werden (vgl. Baumbach/Hopt, aaO.; Zöller, ZPO, 28. Aufl, vor § 284, Rn. 10a).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Kosten der Nebenintervention waren gem. § 101 ZPO der Streithelferin aufzuerlegen.

RechtsgebieteKorresondenzpflicht, Versicherungsmakler, AusschließlichkeitsvertreterVorschriftenBGB § 164, VVG § 6