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12.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121772

Bundesgerichtshof: Urteil vom 10.05.2012 – III ZR 234/11

a)Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren ("zwischengeschalteten") Vermittler versprochen hat.

b)Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne Wertermittlungsgebühr").


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 23. Dezember 2010 im Umfang ihrer Verurteilung zur Zahlung von 7.497 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer "Maklergebühr" in Höhe von 7.497 € sowie einer "internen Wertermittlungsgebühr" von 490 €, welche er der Beklagten für die Vermittlung von Darlehen in einem Umfang von insgesamt 126.000 € zwecks Umschuldung einer Eigenheimfinanzierung bei der D. bank AG (im Folgenden: D. AG) entrichtet hat.

2

In dem von den Parteien am 17. Februar 2008 unterzeichneten "Makler-Allein-Auftrag zur Darlehensvermittlung" ist unter anderem Folgendes angegeben:

"4.
Maklergebühr:

Die Maklergebühr beträgt 5,95 % aus dem Darlehensbetrag.

Ein Anspruch auf Maklergebühr in vereinbarter Höhe entsteht, wenn und sobald die nachgewiesenen oder vermittelten Finanzierungsmittel an den Auftraggeber geleistet sind und diesem kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

Der Makler bezieht vom Darlehensgeber eine Vergütung aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 1,5 %.

5. Sonstige Kosten:

Unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung sind bei der Beauftragung entstehende und entstandene Kosten wie folgt zu entrichten: - Interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung von pauschal EURO 490,--.

6. Bestätigung:

...
Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das Darlehen über 100.000 € unter Berücksichtigung der einmaligen Maklercourtage um 0,7 % auf 6,24 % (gem. PAngV). Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das Darlehen über 26.000 € unter Berücksichtigung der einmaligen Maklercourtage um 1,03 % auf 6,62 % (gem. PAngV)."

3

Den Darlehensantrag des Klägers reichte die Beklagte nicht unmittelbar bei der Darlehensgeberin, der D. AG, ein, sondern über die D. Grundbesitzvermittlung GmbH (im Folgenden: D. Grund GmbH), eine Tochtergesellschaft der D. AG. Von Seiten der Darlehensgeberin (D. AG) erhielt die Beklagte über die D. Grund GmbH eine Provision in Höhe von 1,5 % des Darlehensbetrags (= 1.890 €). Des Weiteren zahlte die Darlehensgeberin (D. AG) an die D. Grund GmbH eine Provision in Höhe von 0,5 % des Darlehensbetrags (= 630 €).

4

Der Kläger hat geltend gemacht, der Darlehensvermittlungsvertrag sei gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F. wegen fehlender beziehungsweise falscher Angabe der gezahlten Vermittlungsprovisionen nichtig. Darüber hinaus genüge die im Darlehensangebot der D. AG enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben, so dass ihm, dem Kläger, das Widerrufsrecht weiterhin zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei (s. Nr. 4 des Darlehensvermittlungsvertrags, § 655c Satz 1 BGB).

5

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat zu einem überwiegenden Teil Erfolg, nämlich soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Maklergebühr (7.497 €) geht. Hinsichtlich der Rückzahlung der internen Wertermittlungsgebühr (490 €) ist die Revision hingegen unbegründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsauffassung des Landgerichts einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 655b Abs. 2 BGB a.F. bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8

Der Darlehensvermittlungsvertrag zwischen den Parteien sei gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F., § 139 BGB insgesamt nichtig, da er keine Angaben über die von der D. AG (Kreditgeberin) an die D. Grund GmbH gezahlte Provision enthalte und deshalb den Anforderungen nach § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht genüge. § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. sei dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen für den Darlehensgeber mehrere Vermittler tätig seien und der Darlehensvermittler dies wisse, im Darlehensvermittlungsvertrag die Summe der vereinbarten Vermittlungsprovisionen angegeben oder zumindest auf den weiteren Vermittler hingewiesen werden müsse. Dies folge aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach der Verbraucher über die mit der Darlehensvermittlung verbundenen Aufwendungen vollständig unterrichtet werden müsse, damit er in die Lage versetzt werde, die sich daraus ergebende Erhöhung der Kreditkosten zutreffend einzuschätzen. Dementsprechend müsse auch über solche Provisionen informiert werden, die der Darlehensgeber an weitere Vermittler zahle. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Regelung, wenn etwa der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende Untervermittler keine Provision erhalte und diese nur bei dem Hauptvermittler anfalle oder aber die Provision an den Untervermittler nur vom Hauptvermittler geleistet werde, so dass im Verhältnis Darlehensgeber zum Untervermittler tatsächlich keine Provisionszahlung erfolge.

9

Es könne nicht davon ausgegangen werden und die Beklagte habe auch nicht ausreichend dargetan, dass die von der D. AG an die D. Grund GmbH geleistete Provision (wirtschaftlich) aus der im Darlehensvertrag angegebenen Bearbeitungsgebühr von 1 % der Darlehenssumme gezahlt worden sei und die Darlehenskosten nicht zusätzlich erhöht habe. Unerheblich sei es, dass die Beklagte ihrer Behauptung nach keine Kenntnis von der Provision gehabt habe, welche die D. Grund GmbH von der Darlehensgeberin erhalten habe. Für die Einhaltung der Vorgaben des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. komme es auf ein Verschulden des Darlehensvermittlers nicht an. Dieser müsse sich die nötigen Kenntnisse erforderlichenfalls selbst verschaffen. Dies sei der Beklagten im vorliegenden Falle auch möglich gewesen. Sie habe erkennen müssen, dass die D. Grund GmbH ebenfalls als Darlehensvermittlerin fungiert habe, und deshalb bei dieser wegen einer etwaigen Provision nachfragen müssen. Die Beklagte sei im Rahmen eines gestuften Vermittlungsverhältnisses als Untervermittlerin der D. Grund GmbH tätig geworden.

II.

10

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

11

1.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte allerdings verpflichtet gesehen, dem Kläger die von ihm geleistete "interne Wertermittlungsgebühr" von 490 € (zuzüglich Zinsen) zurückzuzahlen, weil der Beklagten hierauf kein Anspruch zustand.

12

Die in Nummer 5 des Darlehensvermittlungsvertrags vorgesehene Verpflichtung des Kunden (hier: des Klägers), unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung "interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung" von pauschal 490 € zu entrichten, ist nach § 655d Satz 1, § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB den vom Kläger hierauf gezahlten Betrag zurückerstatten muss.

13

a)

Nach § 655d Satz 1 BGB ist es dem Vermittler untersagt, für im Zusammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen ein über § 655c Satz 1 BGB hinausgehendes, insbesondere ein erfolgsunabhängiges, (Neben-)Entgelt - wie hier: die interne Wertermittlungsgebühr - zu verlangen. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung ist gemäß § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 655d Rn. 1, 4; s. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2010], § 655d Rn. 1; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 655d Rn. 1).

14

b)

Bei der hier vereinbarten internen Wertermittlungsgebühr handelt es sich nicht um eine - zulässige - Regelung über die Erstattung von dem Vermittler entstandenen, erforderlichen Auslagen im Sinne von § 655d Satz 2 BGB. Hierunter fallen nur solche Aufwendungen, die der Vermittler für Rechnung des Auftraggebers getätigt hat; erforderlich ist insoweit ein tatsächliches Vermögensopfer des Vermittlers (MünchKommBGB/Habersack aaO Rn. 5, 6; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 3; Palandt/Sprau aaO). Die Aufwendungen sind zudem konkret darzulegen und nachzuweisen, so dass jegliche Pauschalierung durch vorherige Festlegung bestimmter Beträge unzulässig ist (MünchKomm-BGB/Habersack aaO Rn. 9; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 2 f; Palandt/Sprau aaO; s. zur Vorgängerbestimmung des § 17 VerbrKrG: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1451, 1542 und OLGR 1998, 192, 193; OLG Zweibrücken, MDR 1999, 1491). Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass durch die interne Wertermittlungsgebühr konkrete Vermögensopfer der Beklagten abgegolten werden sollten; zudem war hierfür eine - unzulässige - feste Pauschale vorgesehen.

15

2.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Maklergebühr von 7.497 € mit der Begründung verneint, dass der Darlehensvermittlungsvertrag gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F. nichtig sei, weil er keine Angaben über die von der D. AG an die D. Grund GmbH gezahlte Provision von 0,5 % des Darlehensbetrags enthalten und somit den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht genügt habe.

16

a)

Gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgebenden, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (= a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB) ist in dem Darlehensvermittlungsvertrag die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Darlehensgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die mit der Einschaltung des Kreditvermittlers verbundene -direkte oder indirekte -Verteuerung des Darlehens, die ihm sonst regelmäßig nicht hinreichend bewusst ist oder gar verschleiert wird, deutlich vor Augen geführt wird, damit er entscheiden kann, ob die Beauftragung eines Vermittlers wirtschaftlich sinnvoll ist (Warn- und Transparenzfunktion; s. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung des Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462, S. 15, 29 [zu § 14 VerbrKrG-E = § 15 VerbrKrG]; Bamberger/Roth/Möller, BGB, 2. Aufl., § 655b Rn. 1; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 655b Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 655b Rn. 3; MünchKommBGB/Habersack aaO § 655b Rn. 1; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB [2003], § 655b Rn. 3 f).

17

b)

Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll der Vermittler sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die Darlehensvermittlung zufließen, sei es von Seiten seines Kunden (des Kreditsuchenden), sei es von Seiten des Kreditgebers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht indes grundsätzlich keine - die Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags auslösende (§ 655b Abs. 2 BGB) - Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält.

18

(1)

Den Fall mehrerer (gestufter) Vermittlungsverhältnisse hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Da Anhaltspunkte für eine planwidrige und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich sind, kommt eine analoge Anwendung von § 655b BGB a.F. im Allgemeinen nicht in Betracht (s. Staudinger/ Kessal-Wulf aaO § 655b Rn. 1). Eine erweiternde Auslegung des § 655 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in dem von den Vorinstanzen befürworteten Sinne ist nicht veranlasst.

19

(2)

Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Darlehensvermittler seinen Kunden über die gesamten, ihm selbst zufließenden Vergütungen in Kenntnis setzen. Die Angaben, die der Gesetzgeber dem Darlehensvermittler insoweit abverlangt, betreffen die Anteile an den gesamten Kreditkosten, die aus (Entgelt-)Vereinbarungen herrühren, an denen der Vermittler selbst beteiligt ist; mithin nur solche Kosten, die der Vermittler aus eigener Kenntnis einfach und zuverlässig mitteilen kann. Ob ein weiterer Vermittler eingeschaltet ist und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser vom Kreditgeber eine Provision erhält, ist ihm nicht ohne weiteres bekannt. Durch die Begründung einer - mit der Nichtigkeitsfolge sanktionierten - Pflicht, Erkundigungen über etwaige weitere Provisionszahlungen des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, würden dem Vermittler unter Umständen erhebliche, nach Sinn und Zweck des Gesetzes "überobligationsmäßige" Ermittlungs- und Nachforschungsanstrengungen abverlangt. Ihm könnte auch, wenn der andere Vermittler oder der Darlehensgeber keine Angaben machen oder begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen, kaum zugemutet werden, den Klageweg zu beschreiten oder auf die betreffenden Vermittlungsgeschäfte zu verzichten. Eine derart weite Auslegung des Gesetzes wird auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des kreditsuchenden Verbrauchers nicht gefordert. Dem Anliegen des Verbrauchers, über die Darlehenskosten umfassend und zutreffend informiert zu werden, und zwar auch insoweit, als diese aus der Einschaltung etwaiger dritter Vermittler resultieren, wird - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Verpflichtung des Kreditgebers gerecht, in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kreditkosten anzugeben (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 10 und Abs. 2 EGBGB). Bereits auf diese Weise erhält der Verbraucher einen zureichenden Überblick über die gesamte ihn treffende Kostenbelastung.

20

(3)

Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Erwägungen des Landgerichts die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Regelung sieht, wiegen diese Bedenken jedenfalls nicht so schwer, dass sie generell eine über den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes hinaus gehende Interpretation des § 655b Abs. 1 BGB a.F. rechtfertigten.

21

(a)

Wenn und soweit der Darlehensvermittler die ihm für die Vermittlung eines Darlehensvertrags versprochene Provision nicht unmittelbar vom Darlehensgeber selbst, sondern von einem vom Darlehensgeber beauftragten (zwischengeschalteten) "Hauptvermittler" erhält, so handelt es sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine "Vergütung des Unternehmers" im Sinne des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Die Beklagte war also vorliegend zur Angabe der an sie zusätzlich geflossenen Provision in Höhe von 1,5 % unabhängig davon verpflichtet, ob die zugrunde liegende Provisionsabrede zwischen ihr und der D. AG oder zwischen ihr und der D. GmbH getroffen worden war, und weiter unabhängig davon, ob sie die Provisionszahlung unmittelbar von der D. AG erhalten hat oder ob dieser Betrag zunächst an die D. GmbH gezahlt und von dieser an die Beklagte weiter geleitet worden ist. Damit erweist sich die vom Landgericht geäußerte Befürchtung als grundlos, dass der Darlehensvermittler die für sich selbst mit einem Hauptvermittler zusätzlich vereinbarte Provision sanktionslos verschweigen dürfe und so der Zweck des Gesetzes auf einfache Art und Weise unterlaufen werden könne.

22

(b)

Auch die Erwägung des Landgerichts, der Provisionsfluss könne in einer der Zielsetzung des Gesetzes widersprechenden Weise dadurch verschleiert werden, dass der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende Untervermittler seitens des Darlehensgebers überhaupt keine Provision erhält, sondern diese allein beim Hauptvermittler anfällt, greift letztlich nicht durch. Der die eigentliche Vermittlungstätigkeit leistende Untervermittler wird kaum willens und bereit sein, sein eigenes Provisionsinteresse dem Provisionsinteresse des Hauptvermittlers völlig unterzuordnen. Dieser Fall wird, wenn überhaupt, dann auftreten, wenn Unter- und Hauptvermittler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise so verflochten sind, dass es sich - im Sinne der "Verflechtungsrechtsprechung" des erkennenden Senats (s. dazu nur Urteil vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809 f Rn. 9; vgl. auch Fischer, Maklerrecht, S. 51 f) -um wirtschaftlich identische Personen handelt. Bei einer derartigen Konstellation, bei der der gewünschte wirtschaftliche Erfolg unabhängig davon eintritt, ob der Provisionsanspruch rechtlich dem Unter- oder dem Hauptvermittler zusteht, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Zusammenwirken von Unter- und Hauptvermittler objektiv darauf angelegt ist, den Verbraucher über die Provisionszahlungen des Kreditgebers im Unklaren zu lassen (vgl. § 655e Abs. 1 Satz 2 BGB; siehe allgemein zu Umgehungstatbeständen im Sinne dieser Bestimmung Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2010], § 655e Rn. 5 f). Solchenfalls hat der Vertragspartner des Verbrauchers die gesamten von der "Darlehensgeber-Seite" versprochenen Provisionen anzugeben, die bei den miteinander verflochtenen Vermittlern anfallen, um den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu genügen.

23

c)

Nach diesen Maßgaben war die Beklagte nicht gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler, nämlich die D. Grund GmbH, eingeschaltet war und dieser von der Darlehensgeberin (D. AG) eine zusätzliche Provision für den Abschluss des Darlehensvertrags erhielt.

24

Für das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von § 655e Abs. 1 Satz 2 BGB ist hier kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Die Beklagte hatte sämtliche ihr zufließenden Provisionen (auch, soweit diese von der D. AG über die D. Grund GmbH an sie gezahlt wurden) in dem Vermittlungsvertrag angegeben. Mit der D. GmbH war sie weder gesellschaftsrechtlich noch auf sonstige Weise verbunden.

25

3.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich die Unwirksamkeit des Vermittlungsvertrags nach § 655b Abs. 2 BGB a.F. auch nicht daraus, dass die Vergütung der Beklagten nicht in einem Jahreszinssatz des Darlehens angegeben ist.

26

Hält man es mit der wohl überwiegenden Ansicht im Schrifttum (s. etwa Bamberger/Roth/Möller aaO § 655b Rn. 3; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2003], § 655b Rn. 3 f; MünchKommBGB/Habersack aaO § 655b Rn. 5) für geboten, dass der Prozentsatz des Darlehens, in dem die Vergütung des Darlehensvermittlers auszudrücken ist, (auch) als Jahreszinssatz anzugeben ist, so wäre diesem Erfordernis hier Genüge getan. Unter Nummer 6 des Darlehensvermittlungsvertrags wird mitgeteilt, in welchem Maße sich der anfängliche effektive Jahreszins "unter Berücksichtigung der einmaligen Maklercourtage" erhöht. Dass diese Angabe unrichtig sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung meint, es fehle an der Einbeziehung der internen Wertermittlungsgebühr von 490 €, verkennt sie, dass es sich bei dieser nicht um die "Vergütung" des Darlehensvermittlers (§ 655d Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 655c Satz 1 BGB) handelt, sondern um ein - schon für sich genommen unzulässiges - Nebenentgelt im Sinne von § 655d Satz 1 BGB (s. oben, unter 1.).

27

4.

Nach alldem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Rückzahlung der internen Wertermittlungsgebühr von 490 € (nebst Zinsen) richtet (§ 561 ZPO). Das Berufungsurteil ist hingegen insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der Maklergebühr von 7.497 € (nebst Zinsen) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der weiteren, vom Kläger gegen die Berechtigung der Maklergebührenforderung vorgebrachten Gründe - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt insbesondere für den Einwand, die im Darlehensangebot der D. AG enthaltene Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, so dass dem Kläger das Widerrufsrecht weiterhin zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei (Nr. 4 des Darlehensvermittlungsvertrags, § 655c Satz 1 BGB).

Schlick
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Remmert

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. Mai 2012

VorschriftenBGB § 655b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a.F., § 655d, § 655e Abs. 1