09.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130099
Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 30.03.2011 – 3 U 192/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Stuttgart, 30.03.2011
3 U 192/10
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 23.09.2010 (7 O 620/04) wird
zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.168.050,18 EUR
Gründe
I.
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin, Schadensersatzansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend. Er meint, die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt und deshalb die Unterversicherung eines Fensterbauunternehmens zu verantworten. Nach der Zerstörung des Unternehmens durch einen Brand hafte die Beklagte daher für den Schaden, der aufgrund des Einwands der Unterversicherung von den gewährten Versicherungsleistungen nicht erfasst werde.
2
Streitgegenständlich sind Unterversicherungen in der Gebäudeversicherung und in der Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör Feuer- und Elementarschadenversicherung (im Folgenden: Hochbau- und Betriebszubehör Versicherung). Beide Versicherungen waren als Neuwertversicherungen abgeschlossen.
3
Die Familie des Klägers betreibt seit über 40 Jahren in B ein Fensterbauunternehmen, zunächst als F M Fensterfabrik und seit 1995 als F M Fensterfabrik GmbH. Der Kläger und seine Brüder sind Gesellschafter der GmbH. Das von der Fensterfabrik gepachtete Betriebsgrundstück steht seit dem Jahr 2000 im Eigentum des Klägers. Zuvor gehörte es der Mutter des Klägers, später seinem Vater F M. Das Fensterbauunternehmen ist vertraglich verpflichtet, die für das Betriebsgrundstück und den Gewerbebetrieb erforderlichen Versicherungen zu besorgen.
4
Die Beklagte war viele Jahre als Maklerin für den Kläger, dessen Familie und das Familienunternehmen tätig. Im Jahr 1991 schloss die F M Fensterfabrik mit der Beklagten einen Maklervertrag. Dieser war zunächst beschränkt auf Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (K 1, Bl. 16 d.A.) Im Jahr 1994 wurde der Maklervertrag auf den Bereich der ehemaligen Monopolversicherung (Gebäudebrand) erstreckt (K 2, Bl. 17 d.A.). Außerdem schlossen G und F M damals auch einen Maklervertrag "für die Prüfung und Verwaltung der bei der Gebäudeversicherung ... AG bestehenden Verträge" (K 4, Bl. 19 d.A.).
5
Ab 1995 gingen die ursprünglich von der Firma F M Fensterfabrik bei der Württembergischen Gebäudebrandversicherung als ehemaligem Monopolversicherer unterhaltene Gebäudefeuerversicherung und die Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör auf die Gebäudeversicherung Württemberg AG über. Am 19.07.1995 trat die F M Fensterfabrik GmbH in diesen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmerin ein.
6
Am 28.09.1998 schloss die F M Fensterfabrik GmbH mit der Beklagten einen neuen Versicherungsmaklervertrag (K 3, Bl. 18 d.A.). In diesem war ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte bestehende und neu abzuschließende Versicherungsverträge der GmbH auf Richtigkeit, Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und Prämiensätze überprüfen und Versicherungsverträge vermitteln und verwalten sollte. Hierzu wurde die Beklagte bevollmächtigt, alle Verhandlungen mit den Versicherern zu führen sowie Versicherungsverträge zu kündigen, umzudecken oder neu abzuschließen.
7
Ab 01.01.1999 gab die Beklagte die Versicherungen für Gebäude und Hochbau- und Betriebszubehör gegen die Gefahren Feuer, Sturm/Elementar als "gebündelte Gebäudeversicherung" bei der T Versicherung AG in Deckung unter 50%iger Beteiligung der Gebäudeversicherung Baden-Württemberg AG. In dem vorangegangenen Kündigungsschreiben hatte die Beklagte gegenüber der Gebäudeversicherung Baden-Württemberg AG unter Bezugnahme auf die bisherigen Verträge angegeben, die Versicherungssummen sollten unverändert bleiben (vgl. Kündigungsschreiben v. 29.09.1998, Anlage K 7, Bl. 25 d. A). Gegenüber der T Versicherung AG gab die Beklagte für das Gebäude eine Versicherungssumme von 4,31 Mio DM an, für Hochbau- und Betriebszubehör eine Versicherungssumme von 4,55 Mio DM (Anlage K 8, Bl. 26 d.A.). Dementsprechend stellte die T den Versicherungsschein aus (Anlage K 9, Bl. 27 ff. d.A.).
8
Das Gebäude war zuvor wie folgt versichert:
9
- im Jahr 1995 mit einer Versicherungssumme von 6.248.400,00 DM
10
- im Jahr 1996 mit einer Versicherungssumme von 6.426.200,00 DM
11
- im Jahr 1998 mit einer Versicherungssumme von 4.272.534 DM (vgl. Mitteilung der Gebäudeversicherung ... AG, Anlage K 6, Bl. 23 d.A.).
12
Das Hochbau- und Betriebszubehör war im Jahr 1997 mit einer Versicherungssumme von 4.543.126,00 DM und im Jahr 1998 mit einer Versicherungssumme von 4.572.109,00 DM versichert (vgl. Versicherungsschein Anlage K 5, Bl. 21 d.A.).
13
In der Nacht vom 25.10.2001 auf 26.10.2001 kam es auf dem Betriebsgelände der Fensterfabrik zu einem Brand, durch den ein Schaden von mehreren Millionen Euro entstand. Verursacht worden war der Brand durch zwei Mitarbeiter einer Dachdeckerfirma, die Abdichtungsmaßnahmen am Dach des Firmengebäudes vorgenommen hatten. Inzwischen hat der Kläger ein neues Fabrikgebäude mit Zubehör für 4 Mio. EUR erstellt. Die vor dem Brand bestehenden Wohn- und Bürogebäude wurden bislang nicht neu errichtet.
14
Im Rahmen der Schadensabwicklung stellte sich heraus, dass die Versicherungssummen u.a. in der Gebäudeversicherung und der Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör zu niedrig angesetzt waren. Es bestand eine Unterversicherung des Gebäudes um 1.326.176,34 EUR und des Zubehörs um 527.397,15 EUR. Die Leistungspflicht des Versicherers war daher eingeschränkt. Die T Versicherung AG leistete eine Entschädigung in Höhe von 4.091.665,04 EUR. Der Gesamtschaden zum Neuwert betrug demgegenüber für Gebäude und Hochbau- und Betriebszubehör 5.945.238,50 EUR (vgl. die als Anlage K 19 vorgelegte Abrechnung der T) zum Gebäudeschaden, Bl. 31 d.A. sowie die als Anlage K 11 vorgelegte Abrechnung zum Hochbau- und Betriebszubehör, Bl. 33 d.A.).
15
Der Kläger klagte zunächst die Differenz zwischen der geleisteten Entschädigung und dem Gesamtschaden zum Neuwert für Gebäude und Zubehör in Höhe von 1.853.573,55 EUR ein. Die F M Fensterfabrik GmbH hat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten (vgl. Abtretungsurkunde Bl. 35 f d.A.). Das Verfahren wurde im April 2005 zum Ruhen gebracht. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Dachdeckerfirma in der Folgezeit eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.548.893,75 EUR geleistet hatte, verrechnete der Kläger diese in Teilbeträgen erbrachten Zahlungen anteilig auf alle Schadenspositionen (vgl. Anlage K 14, Bl. 149 d.A.), d.h. nicht nur auf die im Bereich der Gebäudeversicherung und der Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör bestehenden Unterversicherungen, sondern auch auf Unterversicherungen in anderen Bereichen. Im März 2009 rief der Kläger das vorliegende Verfahren dann wieder an. Seither geht er nur noch von einem Schaden hinsichtlich Hochbau- und Betriebszubehör sowie Gebäude in Höhe von 1.168.050,18 EUR aus. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages haben die Parteien die Klage bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei für die Unterversicherung des Gebäudes und des Zubehörs verantwortlich. Sie habe in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt: Sie hätte bemerken müssen, dass der Gebäudeversicherung ... AG im Jahr 1997 bei der Umrechnung des Versicherungsbasiswertes (1914-Wert) auf den Basiswert 1970 ein Fehler unterlaufen sei, der zu einer Reduzierung der ursprünglichen Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung um über 2 Mio. DM geführt habe. Auch die Unterversicherung des Zubehörs sei auf einen entsprechenden Umrechnungsfehler zurückzuführen. Dieser Rechenfehler hätte sich zwar zunächst nicht auswirken können, weil sich die damalige Versicherung nicht auf ihren eigenen Fehler hätte berufen können. Im Zuge der Umdeckung zur T Versicherung AG hätte die Beklagte aber die - falsch berechneten - Versicherungssummen der Gebäudeversicherung und der Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör keinesfalls einfach übernehmen dürfen.
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Vielmehr hätte die Beklagte spätestens mit Kündigung der alten Verträge und Abschluss der neuen Versicherungsverträge im Jahr 1998 bei der T Versicherung AG prüfen müssen, ob eine ausreichende Deckung bestand. Spätestens damals hätte sie Maßnahmen ergreifen müssen, um das Risiko einer Unterversicherung auszuschließen, und eine eigene Berechnung der Versicherungssummen vornehmen müssen. Dies sei ihr als Maklerin möglich gewesen, da ihr die Versicherungsbasiswerte bekannt gewesen seien. Außerdem hätte sie die T Versicherung AG auch zu einer eigenen Einwertung von Gebäude und Zubehör veranlassen können und müssen. Zudem hätte sie bei der Vertragsgestaltung Vorkehrungen zur Vermeidung einer Unterversicherung treffen können und müssen. Beispielsweise hätte eine Unterversicherungsverzichtklausel oder eine sog. Versehensklausel vereinbart werden können, was allenfalls zu ganz geringfügigen Prämienerhöhungen geführt hätte. Die Gefahr einer Unterversicherung hätte auch durch andere Vertragsgestaltungen reduziert werden können, beispielsweise durch eine Bindung der Versicherungssumme an Indizes zum Ausgleich des inflationsbedingten Anstiegs des Versicherungswertes, durch eine gleitende Neuwertversicherung, eine Vorsorgeversicherung oder eine Versicherung auf erstes Risiko. Auch nach Abschluss der neuen Versicherungsverträge wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Versicherungsschutz vollständig und die Versicherungsverträge zweckmäßig sind.
18
Der Kläger selbst habe nicht erkennen können, dass eine Unterversicherung im Bereich der Gebäudeversicherung und der Versicherung des Zubehörs bestand. Das im Jahr 1994 von dem Architekten B über das Gebäude gefertigte Wertgutachten sei nur zu Bilanzierungszwecken erstellt worden. Aus diesem Gutachten habe der Kläger jedenfalls nicht die Werte entnehmen können, die für die Bestimmung der Versicherungssummen maßgeblich seien. Eine im Jahr 1993 vorgenommene Einschätzung des Monopolversicherers habe sich auch nicht auf das Gebäude, sondern lediglich auf die Hochbau- und Betriebszubehör - Versicherung bezogen. Aufgrund der geringeren Versicherungsleistungen habe das Fabrikgebäude nur in kleinerem Rahmen wieder aufgebaut werden können. Auch das früher vorhandene Wohnhaus und das Bürogebäude wären vollständig wieder aufgebaut worden, wenn das hierfür nötige Geld zur Verfügung gestanden und die Beklagte nicht jegliche Zahlung verweigert hätte.
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Die Beklagte hat vorgetragen, die bestehenden Unterversicherungen seien nicht ihr anzulasten, vielmehr sei sie ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten stets vollumfänglich nachgekommen. So habe sie bereits unmittelbar nach Erweiterung des Maklermandats im Jahr 1994 den früheren Monopolversicherer angeschrieben und um Auskunft über die bestehenden Verträge gebeten. Vom Kläger oder der F M Fensterfabrik GmbH habe sie insoweit zunächst keine Angaben erhalten. Auch die frühere Monopolversicherung habe trotz zahlreicher Nachfragen erst im Jahr 1997 die bestehenden Versicherungssummen mitgeteilt.
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Im Übrigen habe der Kläger bei zahlreichen Besprechungen immer wieder eine Überprüfung bzw. Erhöhung der Versicherungssummen abgelehnt: 1996 habe er erklärt, es bestehe kein Handlungsbedarf, weil der Betrieb vom damaligen Monopolversicherer 1993 besichtigt und neu eingeschätzt worden sei. 1997 habe er erklärt, die Gebäudebrandversicherung sei ihm zu teuer. Als am 28.09.1998 vereinbart worden sei, die bestehenden Versicherungsverträge ab 01.01.1999 umzudecken, habe der Kläger zur Gebäudebrandversicherung erklärt, ihm liege ein aktuelles Gutachten zum Gebäudewert vor, das sogar geringere Werte ausweise als die 1993 erfolgte Einschätzung Damals habe der Kläger sogar eine Reduzierung der Versicherungssumme gewünscht. Hiervon habe er erst nach längerer Diskussion abgebracht werden können. Auch 1999 sei der Kläger erneut darauf hingewiesen worden, die Versicherungssummen der einzelnen Verträge müssten überprüft und ggf. angepasst werden. Dennoch habe er auch bis zum Jahr 2001 stets erklärt, die Feuer- und Gebäudeversicherung sollten unverändert bleiben. Der Kläger sei auch deswegen grundsätzlich nicht bereit gewesen, Versicherungen mit höheren Versicherungssummen abzuschließen, weil ihm angesichts der generell angespannten finanziellen Situation der F M Fensterfabrik GmbH eine Zahlung höherer Prämien gar nicht möglich gewesen sei. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass sich der Kläger durchweg geweigert habe, bei anderen Brandversicherungen höhere Prämiensätze zu vereinbaren, sondern auch daraus, dass wiederholt Prämienrückstände aufgelaufen seien und Versicherungen mehrfach ohne Absprache mit der Beklagten gekündigt worden seien.
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Schließlich sei ohnehin kein Schaden entstanden. Die T Versicherung habe über 4 Mio. EUR Entschädigung geleistet, der Kläger habe aber nur 4 Mio. EUR für die neue Fensterfabrik mit Zubehör aufgewendet. Ein höherer Schadensersatzanspruch hätte auch gegen die T Versicherung AG nur dann bestanden, wenn der Kläger innerhalb von 3 Jahren nach dem Brand den Beweis erbracht hätte, dass er das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung neu wieder hergestellt hätte.
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Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das Grundurteil vom 23.09.2010 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Durch dieses Grundurteil hat das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen T, des früheren Geschäftsführers der Beklagten, den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger sei aktiv legitimiert. Soweit es um Schäden am Eigentum der F M Fensterfabrik GmbH gehe, sei der Anspruch aus dem infolge des Maklervertrages vom 28.09.1998 bestehenden Vertragsverhältnis der GmbH mit der Beklagten an den Kläger abgetreten worden. Seinen eigenen Schaden an Grundstück und Gebäude könne der Kläger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter geltend machen.
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Der Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrages vom 28.09.1998 vorzuwerfen. Nach diesem Vertrag sei sie verpflichtet gewesen, bestehende und neu abzuschließende Versicherungsverträge der GmbH auf Richtigkeit, Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und Prämiensätze zu überprüfen, und sie sei bevollmächtigt gewesen, alle Verhandlungen mit den Versicherungen zu führen sowie Versicherungsverträge zu kündigen, umzudecken oder neu abzuschließen. Diesen umfassenden Verpflichtungen sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie zu keinem Zeitpunkt eine Überprüfung der Versicherungssummen der Verträge Gebäudefeuerversicherung und Hochbau- und Betriebszubehör Feuer- und Elementarschadenversicherung vorgenommen habe. Nach den Angaben des Zeugen T stehe zwar fest, dass die Beklagte nach ihrem Zuständigwerden für die Gebäudebrandversicherung ab dem Jahr 1994 bei dem ehemaligen Monopolversicherer wiederholt angefragt habe. Nachdem sie - wie sie behauptet habe - aber keine Auskunft erhalten habe, wäre sie gehalten gewesen, sich die erforderlichen Informationen auf anderem Wege zu beschaffen. Sie hätte entweder gegenüber der F M Fensterfabrik GmbH bzw. dem Kläger auf nähere Aufklärung drängen müssen oder aber dem Kläger mitteilen müssen, ihr sei die Erfüllung des Maklervertrages nicht möglich. Nach Erteilung der Auskunft durch den Monopolversicherer im Jahr 1997 habe die Beklagte die Versicherungssummen zwar mit dem Kläger besprochen, wie aufgrund der Angaben des Zeugen T feststehe. Sie hätte die Versicherungssummen aber auch einer eigenen Überprüfung unterziehen müssen und sich nicht allein auf die Angaben des Klägers verlassen dürfen. Denn die ihr nach dem Maklervertrag obliegenden Pflichten hätten gerade auch in der Sicherstellung eines ausreichenden Versicherungsschutzes für die GmbH und den Kläger bestanden. Die Beklagte hätte daher selbst klären müssen, welcher Versicherungsschutz erforderlich ist und den Kläger auf diesen hinweisen müssen. Ohne eine Klärung der erforderlichen Versicherungssummen hätte ein neuer Abschluss der Versicherung bei der T nicht erfolgen dürfen. Nur wenn der Kläger trotz entsprechender Aufklärung eine Unterversicherung gewünscht hätte, wäre der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
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Nach den Angaben des Zeugen T und den vorgelegten Protokollen sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger im Zuge der Gespräche über die Umdeckung auf die T die Versicherungssummen für ausreichend gehalten habe. Die Beklagte habe sich aber nicht allein auf die Angaben des Klägers verlassen dürfen. Es sei daher unerheblich, ob sie einen möglichen Umrechnungsfehler der Gebäudeversicherung ... habe erkennen können oder nicht. Auch nach Abschluss der gebündelten Gebäudeversicherung bei der T sei die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Prüfung des Vertrages nicht nachgekommen. Im Zusammenhang mit anderen bestehenden Versicherungen sei der Vertrag mit den Versicherungssummen zwar in den Jahren 1999 und 2001 besprochen worden, eine Überprüfung der Versicherungssummen habe die Beklagte jedoch auch dann nicht vorgenommen.
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Dass der Schaden auch dann eingetreten w äre, wenn sie ihre Pflichten erfüllt hätte, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Allein der Umstand, dass der Kläger und die F M Fensterfabrik GmbH immer wieder versucht hätten, Versicherungsprämien zu verringern oder zum Teil sogar auf einen umfassenden Versicherungsschutz verzichtet hätten, sei hierfür nicht ausreichend. Es sei davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Versicherungsnehmer versuche, die Prämien gering zu halten. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger nach einem ausreichenden Hinweis die jetzt eingetretene Unterversicherung von fast 2 Mio. EUR in Kauf genommen hätte. Es stehe auch nicht fest, dass der GmbH ein umfassender Versicherungsschutz finanziell gar nicht möglich gewesen wäre. Dies ergebe sich jedenfalls nicht bereits daraus, dass die GmbH möglicherweise mit einigen Versicherungsprämien in Rückstand geraten sei. Denn letztlich habe sie alle von ihr geforderten Prämien bezahlt. Die Beklagte habe insoweit zwar Sachverständigengutachten angeboten. Nachdem sie jedoch keinerlei nähere Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers und der F M Fensterfabrik GmbH und keine näheren Angaben zu den Versicherungsprämien gemacht habe, handele es sich dabei um einen Ausforschungsbeweis.
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Der Entstehung eines Schaden stehe nicht entgegen, dass die Entschädigungsleistung der T Versicherung AG etwas über dem Betrag von 4 Mio. EUR gelegen habe, für den der Kläger die Fensterfabrik mit Zubehör neu errichtet habe. Bei ausreichender Versicherung hätte der Kläger nämlich den Gesamtschaden zum Neuwert mit 5.945.238,50 EUR geltend machen können. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger entgegen § 11 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) nicht innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt habe, dass die Entschädigung für die Wiederherstellung eines Gebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle verwendet würde. Es sei nämlich die Beklagte selbst gewesen, die verhindert habe, dass der Kläger die Bedingungen des § 11 Nr. 5 AFB 87 habe erfüllen können. Der Kläger sei nach seinem nachvollziehbaren Vortrag gerade aufgrund der geringeren Versicherungsleistung der T Versicherung AG und des fehlenden Eintritts der Beklagten an der Wahrung der Dreijahresfrist und einem vollständigen Wiederaufbau gehindert worden. Nur weil die Beklagte von Anfang an eine eigene Haftung bestritten habe und keinerlei Schadensersatz geleistet oder auch nur in Aussicht gestellt habe, habe der Kläger in kleinerem Rahmen bauen müssen. Der Kläger habe auch nicht darauf verwiesen werden können, die für den vollständigen Neubau weiter erforderlichen fast 2 Mio. EUR durch Darlehen zu finanzieren. Schließlich sei der Anspruch auch nicht verjährt. Der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten habe bestätigt, dass auf die Einrede der Verjährung durchgehend verzichtet worden sei.
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Gegen dieses Grundurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verfolgt ihren Antrag auf Klagabweisung weiter und trägt vor, das Landgericht habe die einem Versicherungsmakler obliegenden Pflichten verkannt, wenn es annehme, sie hätte die Angemessenheit der Versicherungssummen einer eigenen Überprüfung unterziehen müssen. Grundsätzlich trage doch der Versicherungsnehmer das Risiko der Unterversicherung. Er müsse den Wert der zu versichernden Sache angeben und für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, weil er in der Regel am besten über die zu versichernde Sache informiert sei. Eine Pflicht, einen vom Versicherungsnehmer angegebenen Versicherungswert zu überprüfen, treffe einen Makler deshalb nur, wenn dieser Wert ganz offensichtlich nicht zutreffe. Dagegen sei ein Makler nicht verpflichtet, ohne Zutun des Versicherungsnehmers oder gar gegen dessen Willen den Wert der versicherten Sache eigenständig zu überprüfen oder durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Er müsse den Versicherungsnehmer nur darauf hinweisen, dass möglicherweise ein Fall der Unterversicherung vorliege und es daher notwendig sei, den Wert der versicherten Sache abklären zu lassen. Diesen Pflichten habe sie im vorliegenden Fall genügt. Fehlerhaft sei das Landgericht demgegenüber davon ausgegangen, sie hätte von sich aus, auf eigene Kosten und gegen den Willen des Klägers, einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Neuwerte der versicherten Gebäude beauftragen müssen. Nähme man eine derart umfassende eigene Verpflichtung des Makler zur Überprüfung von Neuwerten an, könne es bei Einschaltung eines Maklers niemals zu einer Unterversicherung kommen, infolge derer dem Versicherungsnehmer ein Schaden verbleibe. Vielmehr könne der Versicherungsnehmer eine Unterversicherung dann immer entweder dem Versicherer oder dem Makler anlasten. Dies gehe nicht an, denn die Einschaltung eines Maklers entbinde den Versicherungsnehmer nicht von jeglicher Wahrnehmung seiner eigenen Interessen. Vielmehr habe dieser den Makler über Änderungen zu informieren und müsse notwendige Überprüfungen, jedenfalls nach einem entsprechenden Hinweis des Maklers, durchführen lassen.
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Sie, die Beklagte, habe daher ihren Pflichten genügt, indem sie ab 1994 immer wieder beim ehemaligen Monopolversicherer hinsichtlich der vereinbarten Versicherungssummen angefragt habe. Auf welchem anderen Wege sie sich damals die erforderlichen Informationen hätte beschaffen sollen, habe auch das Landgericht nicht aufgezeigt. Nachdem der Kläger bzw. die F M Fensterfabrik GmbH dann bei der Besprechung vom 06.03.1996 trotz des Hinweises, ihr seien bislang von dem früheren Monopolversicherer keine Versicherungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden, zur Überlassung eventueller eigener Unterlagen nicht bereit gewesen sei, habe sie entgegen der Auffassung des Landgerichts den Kläger auch nicht etwa weiter drängen oder ihm gar mitteilen müssen, ihr sei die Erfüllung des Maklervertrages nicht möglich. Die ihr obliegenden Hinweis- und Beratungspflichten habe sie auch deshalb nicht verletzt, weil sich ihr bei den mehrfachen Besichtigungen der versicherten Gebäude keine offensichtliche Unterversicherung aufgedrängt habe. Entgegen dem Landgericht habe sie daher auch auf die Angaben des Klägers vom 28.09.1998, die bisher bestehenden Versicherungssummen seien ausreichend und sollten beibehalten werden, vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr, als sich der Kläger in seiner Aussage auf ein ihm vorliegendes Gutachten bezogen und behauptet habe, dieses Gutachten weise einen geringeren Gebäudewert aus als in der Gebäudebrandversicherung angegeben.
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Das Landgericht habe auch nicht ausreichend bedacht, dass sie, die Beklagte, dem Kläger fortlaufend auch nach 1998 geraten habe, die Versicherungssummen überprüfen zu lassen, der Kläger jedoch eine Überprüfung und Anpassung mehrfach abgelehnt habe. Insgesamt gehe es nicht an, dass der Kläger sich jahrelang Hinweisen und Belehrungen der Beklagten über die Notwendigkeit der Neueinschätzung des Versicherungswerts des Gebäudes widersetze, sich dann aber wegen eines Schadens, der ohne seine Weigerung vermieden worden wäre, bei der Beklagten schadlos halten wolle. Jedenfalls sei dem Kläger bzw. der F M Fensterfabrik GmbH deshalb ein Mitverschulden zur Last zu legen, zumal der Kläger selbst Kenntnis von der Unterversicherung gehabt habe. Ihm sei sowohl der im Gutachten des Sachverständigen B angegebene Neuwert der versicherten Gebäude in Höhe von 5.583.710,64 DM bekannt gewesen als auch der im Versicherungsschein der T angegebene Neuwert in Höhe von 4.310.000,00 DM. Die Diskrepanz habe er hingenommen, um Versicherungsprämien einzusparen. In der Besprechung vom 28.09.1998 habe er sogar behauptet, das ihm vorliegende aktuelle Gutachten zum Gebäudewert weise einen geringeren Wert aus, als in der Gebäudeversicherung in Ansatz gebracht. Damals habe er sich geweigert, dieses Gutachten durch die Beklagte einsehen zu lassen. Mangels Kenntnis des Gutachtens habe die Beklagte eine Unterversicherung nicht erkennen können.
31
Eine eventuelle Verletzung der aus dem Maklervertrag resultierenden Pflichten sei für den entstandenen Schaden ferner gar nicht kausal geworden, denn auch bei Hinwegdenken einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten wäre ein Schaden eingetreten. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass das Gesamtverhalten des Klägers und der F M Fensterfabrik GmbH zeige, dass sie zu keinem Zeitpunkt willens und finanziell in der Lage gewesen wären, höhere Versicherungsprämien zu entrichten, sondern sogar bereit gewesen seien, Deckungslücken in Kauf zu nehmen. Dies werde nicht nur durch die verschiedene Schreiben des Unternehmens belegt, sondern ergebe sich auch daraus, dass die F M Fensterfabrik GmbH seit Sommer 1997 immer wieder mit der Zahlung von Versicherungsprämien in Verzug geraten sei, im September 1999 und 2001 sogar sämtliche Versicherungsverträge bei der T Versicherung AG gekündigt habe und es nur auf Drängen der Beklagten zu einem Neuabschluss bzw. zu einer Rückgängigmachung von Kündigungen gekommen sei. Entgegen dem Landgericht könne ein solches Verhalten nicht mit dem normalen Wunsch eines Versicherungsnehmers gleichgesetzt werden, möglichst geringe Prämien zu entrichten. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang auch dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen und ein Sachverständigengutachten über die Behauptung einholen müssen, die F M Fensterfabrik GmbH sei zur Entrichtung höherer Versicherungsprämien finanziell gar nicht in der Lage gewesen.
32
Schließlich sei kein Schaden entstanden. Selbst bei ausreichenden Versicherungssummen hätte der Kläger von der T Versicherung AG nämlich nicht den Neuwert der Gebäude verlangen können, weil er die Bedingungen des § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht erfüllt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Nichteinhaltung der Frist des § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht der Beklagten anzulasten. Der dem Urteil des BGH vom 06.12.1978 (IV ZR 129/77) zugrundeliegende Sachverhalt sei dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es hier nicht um eine Ausschlussfrist gehe, die direkt im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits vereinbart worden sei. Es wäre dem Kläger bzw. der F M Fensterfabrik GmbH auch durchaus zumutbar gewesen, den für einen vollständigen Neuaufbau notwendigen Betrag durch ein Darlehen zu finanzieren. Das Landgericht habe aber nicht einmal festgestellt, ob der Kläger überhaupt gewillt gewesen sei, alle Gebäude innerhalb der sich aus § 11 Nr. 5 AFB 87 ergebenden Frist vollständig wieder aufzubauen.
33
Die Beklagte beantragt,
34
das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.09.2010 (Az. 7 O 620/04) wie folgt abzuändern:
35
Die Klage wird abgewiesen.
36
Der Kläger beantragt,
37
die Berufung zurückzuweisen.
38
Er verteidigt das erstinstanzliche Grundurteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte habe in mehrfacher Weise gegen ihre Pflichten verstoßen habe. Sie habe sich von Anfang an nicht ausreichend bemüht, die Einwertungsunterlagen vom Gebäudeversicherer zu erlangen. Dies zeige schon der Umstand, dass sie diese Unterlagen nach dem Schadensfall durchaus kurzfristig erhalten habe und daraus ohne weiteres habe herauslesen können, dass beim Zubehör nur die Zeitwerte als Versicherungssumme dokumentiert waren. Dementsprechend habe die Beklagte vorgerichtlich auch selbst eingeräumt, dass sie bei der Umdeckung zur T Versicherung AG irrtümlich nicht die richtigen Neuwerte angesetzt habe. Nach dem Erhalt von angeblich nicht aussagefähigen Unterlagen im Jahr 1997 hätte sich die Beklagte ebenfalls nicht einfach auf diese Unterlagen verlassen dürfen, sondern sie hätte auch in der Zeit zwischen 1997 und 2001 bei der Versicherung nachfassen müssen. Hätte sie dies getan, hätte sie die Umrechnungsfehler bemerken und dadurch die Unterversicherung vermeiden können. Hätte sie pflichtgemäß die Umrechnung des Versicherungsbasiswertes (1914-Wert) auf den Basiswert 1970 kontrolliert, hätte sie den allein bei der Gebäudeversicherung über 2 Mio. DM ausmachenden Rechenfehler lange vor Eintritt des Schadensfalls bemerken müssen. Auch die Unterversicherung beim Hochbau- und Betriebszubehör sei Folge dieses Umrechnungsfehlers. Jedenfalls spätestens vor der Neueindeckung bei der T Versicherung AG hätte die Beklagte prüfen müssen, ob die Versicherungssummen richtig von Goldmark auf DM umgerechnet worden waren. Es hätte auch genügt, die T Versicherung AG zu veranlassen, selbst eine Einwertung vorzunehmen und/oder durch eine kluge vertragliche Gestaltung eine Berufung auf eine Unterversicherung zu verhindern.
39
Es treffe nicht zu, dass die Beklagte hinsichtlich der Gebäudeversicherung und der Hochbau- und Betriebszubehör Versicherung fortlaufend dazu geraten habe, die Versicherungssumme überprüfen zu lassen. Solche Hinweise hätten auch keinen Sinn gemacht, da sich weder an Gebäuden noch am Zubehör etwas geändert habe. Deshalb habe es auch keinen Grund gegeben, eine Neueinwertung durch den Kläger vornehmen zu lassen. Der Kläger oder die GmbH hätten auch nicht etwa Kenntnis von der Unterversicherung gehabt. Das Gutachten des Sachverständigen B sei Jahre alt gewesen und weise nirgendwo einen Neuwert von über 5 Mio. DM aus. Um zu dieser Zahl zu kommen, müsse man die im Gutachten auf vielen Seiten genannten Herstellungswerte addieren. Dies habe der Kläger nicht getan. Er habe auch nie die Herausgabe des Gutachtens verweigert, sondern es lediglich nicht zur Hand gehabt. Falsch sei auch die immer wieder aufgestellte Behauptung, der Kläger habe dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, ihm liege ein aktuelles Gutachten vor, und habe sich geweigert, ein durch die Beklagte eingefordertes Sachverständigengutachten hinsichtlich des Versicherungswertes der Gebäude anfertigen zu lassen.
40
Es stimme schlie ßlich auch nicht, dass die Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme zwangsläufig zu höheren Prämien geführt hätte. Dies lasse sich bereits daraus ersehen, dass nunmehr - nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten und Einschaltung eines neuen Maklers - für die neue "Allgefahren-Versicherung" eine um ca. 4.000,00 EUR geringere Prämie bezahlt werde als zuvor. Der Kläger bzw. die GmbH seien auch keineswegs in einer finanziell angespannten Situation gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Fensterfabrik über Jahre hinweg alle Lieferantenrechnungen grundsätzlich mit Skonto bezahlt und in den Jahren 1998 bis 2001 Skontoerträge von jeweils über 100.000,00 DM erzielt habe. Nur nach dem Brandschaden habe die F M Fensterfabrik GmbH keinen Kredit mehr aufnehmen können, weil sie damals in B über ein Jahr lang keine Fenster mehr habe herstellen können. Selbst vor dem Hintergrund einer ansonsten guten Bonität sei ihr daher keine Fremdfinanzierung eines Neubaus in einer nicht unbedingt notwendigen Größe möglich gewesen. Ohne die von der Beklagten zu vertretende Unterversicherung hätte es dagegen keinen Grund gegeben, nur abgespeckt wieder aufzubauen.
41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
42
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280, 398 BGB zusteht, weil die Beklagte die Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, die ihr als Versicherungsmaklerin obliegen (dazu unter 1.).
43
Führt die schuldhafte Verletzung einer Pflicht des Maklers dazu, dass ein Risiko im Versicherungsfall unvollständig versichert ist, hat der Makler den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte muss daher hier dafür einstehen, dass in den Verträgen über die Gebäudeversicherung und die Hochbau- und Betriebszubehör - Versicherung zu geringe Versicherungssummen angegeben waren. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten für den Schaden bejaht, der dem Kläger bzw. der F M Fensterfabrik GmbH infolge der Unterversicherungen des Gebäudes und des Zubehörs entstanden ist (dazu unter 2.). Keinen Bedenken begegnet die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger und/oder die F M GmbH eine Erhöhung der Versicherungssummen auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung verweigert hätten, und es stehe auch nicht fest, dass sie um der Zahlung möglichst geringer Prämien willen eine Unterversicherung bewusst in Kauf genommen hätten.
44
Der Umfang des Anspruchs ergibt sich aus §§ 249 ff. BGB, d.h. der Kläger bzw. die F M Fensterfabrik GmbH sind so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Verhalten der Beklagten stünden.
1.
45
Unter Berücksichtigung der an die Beratung und Aufklärung durch einen Versicherungsmakler zu stellenden umfassenden Anforderungen hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte die ihr aus dem Versicherungsmaklervertrag vom 28.09.1998 (Anlage K 3, Bl. 18 d.A.) obliegenden Pflichten verletzt hat, sämtliche Versicherungsverträge der F M Fensterfabrik GmbH auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung zu überprüfen und zu verwalten.
46
a)
Wie im erstinstanzlichen Urteil unter Verweis auf die Sachwalterentscheidung des BGH vom 22.05.1985 (IV a ZR 190/83, VersR 1985, 930 [BGH 22.05.1985 - IVa ZR 190/83]) ausgeführt, treffen einen Versicherungsmakler grundsätzlich sehr weitreichende Pflichten (vgl. allgemein auch Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage 2009, § 5 RN 277 m.w.N.; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 59 Rn 50 ff.). Der Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des betreuten Versicherungsnehmers. Er muss von sich aus Risiken untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer ständig und ungefragt unterrichten (BGH, Urt. v. 22.05.1985, IV a ZR 190/83, a.a.O.). Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers. Jedenfalls ist vor allem darüber zu beraten und aufzuklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Mit der Beratungspflicht geht eine Erkundigungs- und Informationspflicht des Maklers einher. Gibt ein Versicherungsnehmer interessen- oder sachwidrige Weisungen, geht die Aufklärungs- und Beratungspflicht vor (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn 278). Ist der Makler also der Auffassung, eine Befolgung von Weisungen des Versicherungsnehmers wäre für diesen nachteilig, muss er den Versicherungsnehmer darauf hinweisen und darf der Weisung erst nachkommen, wenn der Versicherungsnehmer trotz begründeten Abratens darauf besteht (Dörner in Prölss/Martin, a.a.O., § 59 VVG Rn 52).
47
Geht es um die Anbahnung eines neuen Versicherungsvertrages, ist der Makler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Erreichung eines auf die konkreten Bedürfnisse des Versicherungsnehmers maßgeschneiderten Deckungskonzepts verpflichtet, gegebenenfalls ein Risiko von sich aus zu untersuchen (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn 279). Auch nach Abschluss eines Versicherungsvertrages schuldet der Makler noch eine ständige aktive, unaufgeforderte Betreuung. Dazu gehört die Verpflichtung, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und ggf. auf eine Anpassung hinzuwirken (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn 312). Bei Veränderungen, die außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, muss der Makler von sich aus tätig werden. Grundsätzlich muss der Versicherungsmakler im Rahmen der Vertragsgestaltung die optimale Absicherung des Versicherungsnehmers anstreben. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die abzusichernden Risiken vollständig abgedeckt sind und hat dabei für eine klare, eindeutige Vertragsgestaltung zu sorgen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Zweifel aufkommen lässt (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn 304 m.w.N.).
48
Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt an sich beim Versicherungsnehmer, d.h. er trägt grundsätzlich das Risiko einer Unterversicherung (st. Rspr., vgl. nur z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2005, I-4 U 205/04, RuS 2006, 331; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.01.2006, 5 U 197/05, RuS 2006, 331). Vor Inkrafttreten der §§ 6, 61 VVG wurde dies damit begründet, der Versicherungsnehmer kenne die zu versichernde Sache regelmäßig besser als der Versicherer. Es solle daher seiner Eigenverantwortung überlassen bleiben, ob er zur Prämienersparnis eine Unterversicherung vereinbaren oder den vollen Neuwert versichern wolle (Armbrüster in Prölss/Martin, a.a.O., § 75 RN 25). Allerdings wurde in Fällen, in denen die Ermittlung des Versicherungswertes Schwierigkeiten bereitete, die nur mit entsprechender Fachkenntnis erkennbar waren, gemäß § 242 BGB trotzdem eine Beratungspflicht angenommen (Armbrüster, a.a.O.). Gerade beim Abschluss einer Gebäudeversicherung musste daher schon vor der Geltung der §§ 6, 61 VVG ein im Bauwesen nicht sachkundiger Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Bestimmung der richtigen Versicherungssumme beraten werden, indem der Versicherer entweder seine eigene Beratung anbot oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen empfahl (BGH, Urt. v. 07.12.1988, IVa ZR 193/87, VersR 1989, 472; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zur Begründung wurde angeführt, ein Versicherungsnehmer könne seine Verantwortung hinsichtlich der Angabe des Neuwerts eines Gebäudes und der danach zu berechnenden Versicherungssumme nur wahrnehmen, wenn er wisse, welche Werte für die Versicherung maßgebend seien, wie die Versicherungssumme bestimmt werde und welche Gefahren bei einer unzutreffenden Angabe bestünden (OLG Celle, Urt. v. 20.11.2003, 8 U 6/03). Ansonsten könne nicht angenommen werden, dass ein Versicherungsnehmer eine Unterversicherung bewusst in Kauf nehme (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
49
Hiervon ausgehend wurde ein Beratungs- oder Aufklärungsfehler beispielsweise dann verneint, wenn ein Versicherungsnehmer als früherer Versicherungsvermittler aufgrund eines ihm vorliegenden Gutachtens den Versicherungswert der Sache selbst erkennen konnte (Armbr üster in Prölss/Martin, § 75 VVG, Rn 20 m.w.N.). Wegen eigener Sachkunde bzw. wegen Beratungsverzichts wurde die Verantwortlichkeit eines Versicherungsnehmers für eine Unterversicherung auch dann bejaht, wenn der Versicherungsnehmer sich beruflich mit Vermittlung und Verwaltung der zu versichernden Immobilien befasste (OLG Hamm, VersR 1992, 49 [OLG Hamm 14.06.1991 - 20 U 344/90]) oder wenn er als Architekt in Kenntnis der Berechnungsfaktoren selbst eine Herabsetzung der Versicherungssumme zur Prämienersparnis beantragt hatte (OLG Köln, r+s 2000, 513).
50
b)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen an die von einem Versicherungsmakler zu erbringende Beratung und Aufklärung ist die Beklagte ihrer Verantwortung, auf eine vollständige Abdeckung der zu versichernden Risiken in der Gebäudeversicherung und der Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör hinzuwirken, im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden.
51
aa)
Dabei kann es mit dem Landgericht dahingestellt bleiben, ob die Unterversicherungen tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - auf Umrechnungsfehler des ursprünglichen Monopolversicherers zurückzuführen sind.
52
Die Beklagte bestreitet solche Umrechnungsfehler. Allerdings hat sie in einem Schreiben an die T Versicherung AG vom 09.01.2002 (Anlage K 13, Bl. 129 d.A.) eingeräumt, beim Zubehör seien nur die Zeitwerte als Versicherungssumme dokumentiert gewesen, was der Gebäudeversicherung an sich hätte auffallen müssen, und sie selbst hätte diese Werte bei der Umdeckung irrtümlich als Neuwerte angesetzt.
53
Jedenfalls konnten sich eventuelle Umrechnungsfehler des ursprünglichen Monopolversicherers - wie der Kläger zu Recht vorträgt - aber nicht zu Lasten des Klägers bzw. der F M Fensterfabrik GmbH auswirken, solange die Versicherungsverträge mit den Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Monopolversicherers unverändert fortgalten und kein Wechsel des Versicherers vorgenommen wurde.
54
bb)
Dahinstehen kann letztlich auch, ob die Beklagte bereits in der Zeit vor der Umdeckung der Gebäudeversicherung und der Hochbau- und Betriebszubehör Versicherung zur T Versicherung AG zum 01.01.1999 ihre Pflichten als Maklerin verletzt hat, etwa weil sie sich nicht ausreichend um den Erhalt der Einschätzungsunterlagen bemüht hat.
55
Denn die Beklagte hätte jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem sie - unter nur noch 50%iger Beteiligung der Rechtsnachfolgerin der früheren. Monopolversicherung - eine Umdeckung der Gebäudeversicherung und der Hochbau und Betriebszubehör Versicherung auf die T Versicherung AG vornahm, sicherstellen müssen, dass in den zum 01.01.1999 neu abgeschlossenen Verträgen korrekte Versicherungssummen enthalten sind.
56
Wie oben ausgeführt muss ein Makler den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages ohnehin schon besonders sorgfältig und gegebenenfalls mit eigener Risikountersuchung betreuen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer optimal versichert wird und bleibt (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn 312). Gerade in dem hier streitgegenständlichen Bereich der Versicherungen von Gebäude und Gebäudezubehör ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die richtige Bestimmung der Versicherungswerte bekanntermaßen komplizierte Bewertungsfragen aufwirft und als selbst für Bausachverständige äußerst schwierig gilt, weshalb in der Regel die Hinzuziehung eines fachkundigen Beraters zu empfehlen ist (BGH, Urt. v. 07.12.1988, IV a ZR 193/87, VersR 1989, 472 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 193/87]; OLG Koblenz, Urt. v. 14.01.2000, 10 U 719/98, NVersZ 2000, 581; OLG Celle, Urt. v. 20.11.2003, 8 U 6/03, NJW-RR 2004, 604; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2005, I-4 U 205/04, RuS 2006, 331). Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch verschärfend hinzu, dass die Beklagte vor der Umdeckung der Gebäudeversicherung und der Hochbau- und Betriebszubehör - Versicherung zur T Versicherung AG aufgrund folgender Umstände besonders gesteigerten Anlass zu einer Überprüfung der entsprechenden Versicherungssummen gehabt hätte, selbst wenn ihr die Einschätzungsunterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen:
57
In den Jahren 1995 und 1996 war das Gebäude noch mit einer Versicherungssumme von jeweils über 6 Mio. DM versichert. Aus der von der Beklagten als Anlage B 18 vorgelegten Unterlage (Anlage zum Schreiben der Sparkassenversicherung vom 24.03.1997, Bl. 88 d.A.) geht zum 01.09.1997 für die Gebäudeversicherung aber nur noch eine Versicherungssumme in Höhe von 4.543.126 DM hervor. Für das Jahr 1998 wurde bezogen auf dieselbe Versicherungsnummer eine noch geringere Versicherungssumme von nur noch 4.307.738 DM mitgeteilt (vgl. Anlage K 7, Bl. 23 d.A.).
58
Auf diese erheblichen Differenzen bei den angegebenen Versicherungssummen in aufeinanderfolgenden Jahren hätte die Beklagte bei der ihr nach dem Maklervertrag obliegenden Kontrolle der Versicherungsverträge aufmerksam werden müssen. Wegen der unerklärten, gravierenden Verringerung der Versicherungssummen hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass diese Verringerung zumindest prüfbedürftig und die Berechnung der Summen deshalb zu hinterfragen ist. Dies gilt nicht nur für die Gebäudeversicherung, bei der besonders auffällige Abweichungen hätten auffallen müssen, sondern gleichermaßen auch für die Hochbau- und Betriebszubehör Versicherung, bei der die richtige Bestimmung des Versicherungswertes vergleichbare Schwierigkeiten bereitet. Jedenfalls durfte die Beklagte angesichts dieser offensichtlichen Widersprüchlichkeiten bei den Versicherungssummen im Zuge der Umdeckung der Risiken zur T Versicherung AG weder im Bereich der Gebäudeversicherung noch im Bereich der Versicherung des Zubehörs einfach die Versicherungssummen ungeprüft übernehmen bzw. mitteilen, diese sollten unverändert bleiben.
59
cc)
Um ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht im Hinblick auf die Vermeidung von Unterversicherungen zu genügen und um auf die auffallenden Diskrepanzen bei den Versicherungssummen zu reagieren, hätte die Beklagte - wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt - zumindest eine der folgenden Möglichkeiten wahrnehmen müssen:
60
Zum einen hätte die Beklagte selbst die Berechnung der Versicherungssummen überprüfen können. Ausweislich des Versicherungsscheins der Gebäudeversicherung ... vom 24.11.1995 (Anlage K 16, Bl. 186 d.A.) betrug die "Versicherungssumme Wert 1914" DM 254.000.
61
Sollte der Beklagten eine Umrechnung der Versicherungsbasiswerte trotz der ihr als Maklerin an sich zu unterstellenden Sachkunde über die insoweit anzuwendenden Faktoren zum 01.01.1999 nicht möglich gewesen sein - etwa weil ihr trotz mehrfacher Anfragen bei der früheren Monopolversicherung nach wie vor nicht alle dafür erforderlichen Daten bekannt waren -, so wäre sie jedenfalls gehalten gewesen, auf andere Weise sicherzustellen, dass in den neuen Verträgen zutreffende Versicherungssummen angegeben sind. Entgegen ihrem Vortrag hätte sie hierzu nicht etwa auf eigene Kosten einen Sachverständigen beauftragen müssen. Vielmehr hätte es genügt, den neuen Vertragspartner, die T Versicherung AG, um eine eigene Einwertung des Gebäudes und des Hochbau- und Betriebszubehörs zu ersuchen. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger auf die auffälligen Abweichungen bei den angegebenen Versicherungssummen hinweisen müssen, ihn über die grundsätzlich problematische Bestimmung des richtigen Versicherungswertes bei Neuwertversicherungen von Gebäude und Gebäudezubehör aufklären und ihm die Hinzuziehung eines Sachverständigen empfehlen müssen.
62
Zumindest aber hätte die Beklagte auf eine solche Gestaltung der neuen Verträge hinwirken müssen, mit der das Risiko einer Übernahme falscher Versicherungssummen ausgeschlossen worden wäre. Wie der Kläger zutreffend ausführt, gibt es grundsätzlich eine Vielzahl von möglichen Vereinbarungen, die zur Vermeidung einer Unterversicherung getroffen werden können. Beispielsweise kommt in Betracht, die Vorschrift des § 75 VVG, die die Leistungspflicht eines Versicherers im Fall einer Unterversicherung normalerweise begrenzt, einfach abzubedingen (vgl. dazu und zu weiteren Möglichkeiten der Vertragsgestaltung nur Armbrüster in Prölss/Martin, a.a.O., § 75 Rn 18 ff.).
63
Entgegen ihrem Vortrag vermag die Beklagte auch nicht etwa der Umstand zu entlasten, dass der Kläger - wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Aktennotiz Anlage B 22 (Bl. 95 d.A.) behauptet und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt - im Rahmen der Besprechung der Umdeckung der Versicherungen am 28.09.1998 erklärt haben soll, die Versicherungssumme hinsichtlich der Gebäudeversicherung sei ohnehin zu hoch, ihm liege ein Gutachten vor, das einen geringeren Gebäudewert ausweise, und zudem seien Gebäude und Zubehör vom Versicherer 1993 neu eingeschätzt worden. Denn selbst wenn der Kläger der Beklagten damals trotz deren Bitte das Gutachten des Sachverständigen B (Anlage K 2, Bl. 218 d.A.) nicht zur Verfügung gestellt hat, so hätte die Beklagte doch den Kläger auf die auffälligen Abweichungen in den angegebenen Gebäude-Versicherungssummen der vergangenen Jahre hinweisen müssen. Zum Erhalt einer optimalen Absicherung des Klägers und der Fensterfabrik hätte sie keine Umdeckung der Verträge zu einem anderen Versicherer anraten dürfen, ohne zuvor die Widersprüche in den Angaben der Versicherungssumme aufgeklärt zu haben.
64
Es kann daher auch offen bleiben, ob der Kläger ohne entsprechende Vorbildung oder Fachkenntnis aus dem zu Bilanzierungszwecken erstellten Gutachten des Gebäudesachverständigen B (Anlage K 2, Bl. 218 d.A.) überhaupt selbst einen Neuwert der Fabrikgebäude errechnen konnte bzw. musste.
65
dd)
Auch nach der Umdeckung der Gebäudeversicherung und der Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör zum 01.01.1999 zur T Versicherung AG bis zum Schadensfall wäre die Beklagte nach den oben dargestellten Anforderungen an ihre Pflichten als Maklerin gehalten gewesen, die Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Ihrem Einfluss entzogene Veränderungen in der Sphäre des Versicherungsnehmers haben in diesem Zeitraum jedenfalls unstreitig nicht stattgefunden.
2.
66
Ausgehend von einer zutreffenden Beweislastverteilung und aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Kl äger und/oder die F M Fensterfabrik GmbH sich auch bei ordnungsgemäßer Beratung und Aufklärung geweigert hätten, zutreffende Versicherungssummen für die Gebäudeversicherung und die Hochbau- und Betriebszubehör Versicherung festzulegen und um der Zahlung möglichst geringer Prämien willen eine Unterversicherung in Kauf genommen hätten.
67
a)
Wie vom Landgericht ausgeführt, trägt der Versicherungsmakler bei feststehender Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht die Beweislast dafür, dass der Schaden auch ohne diese Pflichtverletzung eingetreten wäre, weil der Versicherungsnehmer sich über die aus einer ordnungsgemäßen Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt hätte (BGH, Urt. v. 22.05.1985, IVa ZR 190/83). Grundsätzlich spricht nämlich eine Vermutung dafür, dass ein Versicherungsnehmer sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (BGH, Urt. v. 07.12.1988, IV a ZR 193/87, VersR 1989, 472 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 193/87]). In der Literatur wird insoweit von einer "Vermutung letztlich vernünftiger Reaktion" gesprochen, deren Widerlegung dem Versicherungsmakler nur selten gelingen wird (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn 336).
68
b)
Fehlerfrei ist das Landgericht zu dem Schluss gekommen, es stehe nicht fest, dass die Kläger bzw. die F M Fensterfabrik GmbH ohne Rücksicht auf das Risiko einer Unterdeckung in den Bereichen Gebäudeversicherung und Hochbau- und Betriebszubehörversicherung eine Reduzierung von Versicherungssummen erstrebt hätte. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Kläger bzw. die F M Fensterfabrik GmbH hätten stets hartnäckig versucht, Versicherungssummen im Interesse einer Prämienersparnis zu senken. An diesem Ziel hätten sie trotz von der Beklagten vorgetragener Bedenken im Hinblick auf die Angemessenheit der Versicherungssummen durchweg festgehalten. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger bzw. die F M Fensterfabrik GmbH selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung die Versicherungssummen in den streitgegenständlichen Versicherungen nicht erhöht hätten. Die von der Beklagten zum Beleg dieser Behauptung vorgelegten Anlagen lassen einen Schluss, der Kläger hätte sich keinesfalls "aufklärungsrichtig" verhalten, jedoch nicht zu.
69
aa)
Die entsprechenden Schreiben und Aktennotizen (insbesondere Anlagen B 3 - B 10 sowie Anlage B 20, Bl. 73 ff. d.A.) belegen zwar, dass der Kläger und die F M GmbH darauf bedacht waren, Versicherungssummen möglichst gering zu halten. Allerdings beziehen sich die Anlagen ganz überwiegend auf die Bereiche Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung. Auch die Schreiben der Beklagten, in denen eine Anpassung der Versicherungssummen an den aktuellen Versicherungsbedarf empfohlen wird und in denen darauf hingewiesen wird, die Versicherungssummen seien eher zu gering angesetzt, befassen sich nur mit der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (Anlage B 4, 6, 8, 10, Bl. 74 ff. d.A.) und der Feuerversicherung (B 13, Bl. 83 d.A., B 20, Bl. 92 d.A.). Der aus der Aktennotiz vom 11.11.1999 (Anlage B 25, Bl. 100 d.A.) hervorgehende Hinweis der Beklagten, die Versicherungssummen müssten überprüft werden, ist ebenfalls nur ganz allgemein gehalten.
70
Was die Gebäudeversicherung angeht, so ergibt sich aus der Aktennotiz der Beklagten vom 06.03.1996 (Anlage B 11, Bl. 81 d.A.), dass der Kläger damals die Versicherungssumme "eher für zu hoch" gehalten und angesichts einer im Jahr 1993 erfolgten Einschätzung des Betriebes keinen akuten Handlungsbedarf gesehen hat. Aus dem Vermerk vom 24.09.1997 (Anlage B 20, Bl. 92 d.A.) geht hervor, dass der Kläger bzw. die GmbH eine preiswertere Lösung wünschten, und nach der Notiz vom 28.09.1998 (Anlage B 22, Bl. 95 d.A.) tendierte der Kläger angesichts eines ihm vorliegenden Gutachtens, das einen geringeren Gebäudewert aufweise, zu einer Reduzierung der Versicherungssumme. Andererseits war beispielsweise im Jahr 2001 ausweislich der Aktennotiz der Beklagten vom 19.03.2001 (Anlage B 26, Bl. 101 d.A.) und vom 24.10.2001 (Anlage B 28, Bl. 103 d.A.) gerade eine Beibehaltung der bisherigen Summen gewünscht, nur die Prämienhöhe sollte überprüft werden.
71
Insgesamt teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass diese Unterlagen bei einer Gesamtschau lediglich belegen, dass es dem Kläger bzw. der GmbH stets darum ging, mit möglichst geringem Aufwand Versicherungsschutz zu erreichen, dass ein solches Interesse an einer Reduzierung der zu bezahlenden Versicherungsprämien aber nicht vorwerfbar ist. Ein entsprechendes Kostenbewusstsein bedeutet jedenfalls noch nicht, dass der Kläger oder die GmbH sich nicht lediglich von kaufmännischen Erwägungen leiten ließen, sondern dabei so weit gegangen wären, um den Preis geringerer Prämien auf umfassenden Versicherungsschutz gerade auch in der Gebäude- und in der Hochbau- und Betriebszubehör-Versicherung zu verzichten.
72
bb)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa deshalb, weil Unterversicherungen - wie sich nach dem Brandschadensfall gezeigt hat - nicht nur in der Gebäudeversicherung und der Hochbau- und Betriebszubehör Versicherung, sondern auch in anderen Versicherungssparten vorlagen (vgl. dazu die vom Kläger vorgelegte Übersicht in Anlage K 14, Bl. 140 d.A.). Insbesondere kann aus einer Einflussnahme des Klägers bzw. der F M Fensterfabrik GmbH auf die Versicherungssummen der Feuer- und der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung nicht etwa geschlossen werden, dass der Kläger bzw. die Fensterfabrik in Bezug auf alle Versicherungen ohne Rücksicht auf den Deckungsumfang an einer Reduzierung der Versicherungssummen interessiert war.
73
Ein solcher Rückschluss ist bereits deshalb nicht zulässig, weil für die verschiedenen Versicherungssparten ganz unterschiedliche Eindeckungsfaktoren gelten. Während - wie oben dargelegt - die Ermittlung der richtigen Versicherungssumme gerade in der Gebäudeversicherung und der Hochbau- und Betriebszubehörversicherung selbst für Fachleute als schwierig gilt (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.12.1988, IV a ZR 193/87, VersR 1989, 472 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 193/87]), begegnet die Ermittlung einer korrekten Versicherungssumme im Bereich der Feuerversicherung und der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung keinen vergleichbaren Problemen. Die Feuerversicherung wird für technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen und Vorräte abgeschlossen. Die Versicherungssumme steht dort also in Abhängigkeit vom Inhalt des Warenlagers und kann einem ständigen Wechsel unterliegen. Für die Bestimmung der Versicherungssumme bei einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung sind im wesentlichen die Nettoumsätze eines Unternehmens sowie der Wareneinsatz maßgeblich. Insgesamt können daher die Eindeckungsfaktoren der Feuer- und der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung von der Geschäftsführung eines Unternehmens verhältnismäßig einfach selbst ermittelt werden (so für die Ermittlung des Wertes eines Warenbestandes durch den Geschäftsführer einer Computerfirma im Bereich einer Feuerversicherung: LG Lübeck, r+s 1992, 387).
74
Dementsprechend hat der Kläger auch gut nachvollziehbar ausgeführt, er habe im Bereich der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung auf die Festlegung der Versicherungssumme Einfluss genommen, weil er der Auffassung gewesen sei, er könne die Nettoumsätze der Fensterfabrik und deren Wareneinsatz selbst gut beurteilen. Hinsichtlich der Feuerversicherung hat das Unternehmen den Wunsch nach einer Reduzierung der Versicherungssumme auch teilweise einleuchtend mit dem Abbau von Warenvorräten begründet (Anlage B 9 und B 12, Bl. 79 und 82 d.A.).
75
Ganz abgesehen davon sind ausweislich Anlage K 14 (Bl. 149 d.A.) in keiner anderen Versicherungssparte derart hohe Unterversicherungen aufgetreten wie gerade in der Gebäudeversicherung und der Versicherung für Hochbau- und Betriebszubehör.
76
c)
Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist auch nicht etwa lückenhaft. Vielmehr hat es das Landgericht mit zutreffenden Begründung abgelehnt, Beweis durch Sachverständigengutachten über die Behauptung der Beklagten zu erheben, eine Entrichtung höherer Prämien für korrekte Versicherungssummen sei der GmbH gar nicht möglich gewesen. Tatsächlich fehlen insoweit jegliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der GmbH oder des Klägers und zu der Höhe der anfallenden Prämien. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die GmbH gelegentlich mit der Zahlung von Prämien in Rückstand geraten ist und/oder Versicherungen teilweise zum Ende eines Jahres gekündigt hat, so auch wieder zum Ende des Jahres 2001. Gerade die Kündigung der Vertr äge hat der Kläger damit erklärt, es habe versucht werden sollen, bei einem Neuabschluss günstigere Prämien zu erhalten. Diese Begründung erscheint insbesondere deshalb überaus schlüssig, weil ein solches Vorgehen für den Kläger zuvor bereits einmal erfolgreich gewesen war und zu einer geringeren Prämienlast geführt hatte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 13.10.1999, Anlage B 24, Bl. 98 d.A. und die als Anlage B 25 vorgelegte Aktennotiz der Beklagten über eine Besprechung vom 11.11.1999, Bl. 100 d.A.). Unter diesen Umständen würde die Einholung eines Gutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen.
3.
77
Zu Recht ist das Landgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht geltend machen kann, der Kläger habe die Bedingungen des § 11 Nr. 5 AFB 87 (Anlage B 31, Bl. 111 d.A.) nicht erfüllt und sei schon deshalb an der Geltendmachung des Schadens zum Neuwert gehindert. Denn eine Berufung auf diese Ausschlussfrist verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Versicherungsnehmer gerade durch ein Verhalten desjenigen, der sich auf die Ausschlussfrist beruft, an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (BGH, Urt. v. 06.12.1978, IV ZR 129/77). Insoweit kann es für die Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, keinen Unterschied machen, ob es - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - der Versicherer selbst ist, der sich auf die Ausschlussfrist beruft, oder ob dies der Versicherungsmakler vorbringt.
4.
78
Nicht angegriffen wurde das erstinstanzliche Urteil schließlich, soweit die Aktivlegitimation des Klägers bejaht und eine Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche verneint wurde. Das Urteil weist insoweit auch keine Rechtsfehler auf.
III.
1.
79
Nachdem sich die Berufung gegen das Grundurteil als unbegründet erwiesen hat, ist der Prozess im Hinblick auf die nach wie vor streitige Schadenshöhe in erster Instanz fortzusetzen. Einer Zurückverweisung bedarf es insoweit nicht, da der Rechtsstreit nicht in seinem vollen Umfang, sondern nur wegen des Streits über den Anspruchsgrund in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist und im Übrigen beim erstinstanzlichen Gericht anhängig geblieben ist.
2.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Diese Vorschrift, die einen Fall der Kostentrennung enthält, bei dem die Kostenpflicht vom endgültigen Ausgang der Sache unabhängig ist, ist nach ganz überwiegender Meinung auch auf den vorliegenden Fall eines erfolglosen Rechtsmittels gegen ein Grundurteil anzuwenden (BGH, Urt. v. 29.05.1956, VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; BGH, Urt. v. 27.04.1970, III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage 2010, § 97 Rn 2; anders allerdings OLG Stuttgart, Urt. v. 22.05.2003, 7 U 197/02, das die zu treffende Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehält).
81
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
82
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts ebenfalls nicht.