12.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132183
Amtsgericht Königstein: Urteil vom 27.02.2013 – 21 C 1307/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Königstein im Taunus
Aktenzeichen: 21 C 1307/11 (15)
Verkündet am: 27.02.2013
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Königstein im Taunus durch Richter am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2013 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass
1. die Beklagte verpflichtet ist, Frau Versicherungsschutz gemäß den im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. 334063 mit der Versicherung AG vereinbarten Bedingungen zu gewähren für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Klinikum und Herrn Oberarzt und die anderen an der Behandlung ab 11.05.2011 bis 27.05.2011 verantwortlich beteiligten Ärzte des Klinikums wegen ärztlicher Fehlbehandlung im Verlauf der stationären Behandlung von Frau in der Zeit vom 11.05.2011 bis 27.05.2011, und zwar aus einem Streitwert von zumindest 35.000,- €.
2. den Kläger bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen aus seiner Rechtsschutzversicherung Nr. 334063 bei der Versicherung AG keine Obliegenheit trifft, der Beklagten Rechtsprechungsnachweise oder sonstige Rechtsausführungen zu unterbreiten.
3. den Kläger bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen aus seiner Rechtsschutzversicherung Nr. 334063 bei der Versicherung AG keine Obliegenheit trifft, im Rahmen der Durchsetzung der in Ziffer 1 genannten Ansprüche eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) oder ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen einzuleiten.
4. den Kläger bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen aus seiner Rechtsschutzversicherung Nr. 334063 bei der Versicherung AG keine Obliegenheit trifft, solche Tatsachen mitzuteilen, deren Erarbeitung Fach fachmedizinische Kenntnisse voraussetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Versicherung AG (nach Verschmelzung mit der früheren Rechtsschutz ) unter der Versicherungsnummer 334063 eine private Rechtsschutzversicherung; Frau ist dort als seine Ehefrau mitversichert. Die Versicherung begann vor dem Jahr 2011 und dauert bis heute fort. Der Versicherungsvertrag umfasst die Geltendmachung von vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen, auch aus ärztlicher Fehlbehandlung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-RU 2005) des Versicherers zugrunde (Bl. 26 ff. d.A.; im Folgenden „ARB“).
Die Beklagte ist das Schadensabwicklungsunternehmen der Versicherung AG im Sinne von § 126 Abs. 2 VVG.
Der jetzige Prozessbevollm ächtigte des Klägers beantragte als dessen Bevollmächtigter am 04.08.2011 Rechtsschutz für die zunächst außergerichtliche Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen gegen die Klinikum und den Oberarzt sowie die anderen an der Behandlung der Ehefrau des Klägers vom 11. bis 27.05.2011 beteiligten Ärzte. In dem Schreiben informierte er die Beklagte über die Behandlungsbedürftigkeit der Ehefrau des Klägers, über den ersten operativen Eingriff und dessen Folgen sowie über die zweite Operation. Zu den Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Kopie des Schreibens (Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen. In ihrem Antwortschreiben vom 17.08.2011 (vorgelegt als Anlage K2, Bl. 15 d.A.) fragte die Beklagte nach vorhandenen Beweismitteln, erbat eine vorläufige Bezifferung der Anspruchshöhe und die Benennung von Fundstellen/Urteilen, die im Rahmen der anwaltlichen Prüfung der angemessenen Anspruchshöhe herangezogen wurden. Ferner regte sie eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen („MdK“) oder ein Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer an. Sie führte aus, dass der Versicherungsnehmer dadurch in die Lage versetzt werde, die ausreichenden Erfolgsaussichten darzulegen, und wies auf „die korrespondierende Obliegenheit “ des Versicherungsnehmers hin. Schließlich erbat sie die Übersendung der ärztlichen Unterlagen. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Auf ein weiteres Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 06.09.2011 (vorgelegt als Anlage K3, Bl. 17 f. d.A.), mit dem dieser Unterlagen einreichte und die vorläufige Anspruchshöhe bezifferte, begehrte die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2011 (vorgelegt als Anlage K4, Bl. 19 d.A.) die Übersendung eines ärztlichen Berichts und stellte eine konkrete fachmedizinische Frage. Auf das nächste Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers (vorgelegt als Anlage K5, Bl. 20 ff. d.A.) erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2011 (vorgelegt als Anlage K6, Bl. 23 d.A.) eine Deckungszusage „dem Grunde nach“. Nach Anmahnung einer Deckungszusage auch zur Anspruchshöhe (Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 23.09.2011, vorgelegt als Anlage K7, Bl. 24 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, für eine Bearbeitung noch die Benennung der herangezogenen Fundstellen/Urteile zu benötigen (Schreiben vom 10.10.2007, vorgelegt als Anlage K8, Bl. 25 d.A.). Zu den Einzelheiten der Schreiben wird auf die jeweils vorgelegte Ablichtung Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, bereits aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 ARB folge, dass der Rechtsschutzversicherer Rechtsausführungen oder gar die Angabe von Rechtsprechungsnachweisen nicht verlangen könne. Aus der Darlegungs- und Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess folge zudem, dass den Versicherungsnehmer keine Informationsobliegenheit hinsichtlich fachmedizinischer Fragen treffe. Er müsse der Versicherung auch keine Behandlungsunterlagen vorlegen. Eine Obliegenheit zu einer Begutachtung durch den MdK oder zur Einschaltung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer bestehe ebenfalls nicht. Dies sei keine Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; im Rahmen von § 17 Abs. 3 ARB könne nichts anderes gelten.
Der Kläger beantragt, festzustellen,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, Frau Versicherungsschutz gemäß den im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. 334063 mit der Versicherung AG vereinbarten Bedingungen zu gewähren für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Klinikum und Herrn Oberarzt und die anderen an der Behandlung ab 11. bis 27.05.2011 verantwortlich beteiligten Ärzte des Klinikums wegen ärztlicher Fehlbehandlung im Verlauf der stationären Behandlung von Frau in der Zeit vom 11. bis 27.05.2011, und zwar aus einem Streitwert von zumindest 35.000,- €,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, eine Deckungszusage des Inhalts zu erteilen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Frau , der Marsch der Straße Versicherungsschutz gemäß dem im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. 334063 mit der Versicherung AG vereinbarten Bedingungen zu gewähren für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Klinikum und Herrn Oberarzt und die anderen an der Behandlung ab 11. bis 27.5.2011 verantwortlich beteiligten Ärzte des Klinikums wegen ärztlicher Fehlbehandlung im Verlauf der stationären Behandlung von Frau in der Zeit vom 11. bis 27.5.2011, und zwar aus einem Streitwert von mindestens 35.000,- €.
2. dass den Kläger bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen aus seiner Rechtsschutzversicherung Nr. 334063 bei der Versicherung AG keine Obliegenheit trifft, der Beklagten Rechtsprechungsnachweise oder sonstige Rechtsausführungen zu unterbreiten.
3. dass den Kläger bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen aus seiner Rechtsschutzversicherung Nr. 334063 bei der Versicherung AG keine Obliegenheit trifft, im Rahmen der Durchsetzung der in Ziffer 1 genannten Ansprüche eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) oder ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen einzuleiten.
4. dass den Kläger bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen aus seiner Rechtsschutzversicherung Nr. 334063 bei der Versicherung AG keine Obliegenheit trifft, solche Tatsachen mitzuteilen, deren Erarbeitung Fach fachmedizinische Kenntnisse voraussetzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Antrag zu 1) fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse. Aufgrund der Umstände müsse klar sein, welche Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden sollen und wie sich der Streitwert zusammensetzt. Dieser Antrag sei daher in einen Leistungsantrag umzuformulieren. Die weiteren Anträge seien zu pauschal gehalten. Es fehle ein Feststellungsinteresse, eine generelle Feststellung für alle denkbaren Versicherungsfälle zu erlangen. Insoweit sei die Beklagte auch nicht passiv legitimiert, da der Umfang des Versicherungsschutzes durch die Versicherung AG definiert werde.
Für einen Streitwert von 35.000,- Euro seien keine belastbaren Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden.
Sämtliche Darlegungen des Klägers hinsichtlich der behaupteten ärztlichen Fehler, deren Auftreten in der Behandlung sowie ihre Einordnung als „Fehler“ seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Im Rahmen der Deckungsanfrage/-klage müsse der Versicherungsnehmer stets darlegen und beweisen können, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung im Rahmen der Voraussetzungen des geltenden Versicherungsvertrages liege. Er müsse schlüssig und substantiiert vortragen, worauf er sein Begehren stützt. Selbst wenn die bloße Behauptung eines Rechtsverstoßes zur Auslösung eines Versicherungsfalles führen könne, müsse dieser Verstoß nachvollziehbar sein und dürfe nicht ins Blaue hinein ohne jeglichen sachlichen Grund behauptet werden. Deshalb müssten sowohl zur behaupteten Anspruchsgrundlage, dem diese ausfüllenden Sachverhalt sowie zur entsprechenden Schadenshöhe konkrete Aussagen erfolgen. Soweit dies nicht geschehe, sei nicht von einem schlüssigen Rechtsschutzbegehren auszugehen. Deshalb sei vorliegend die Darlegung notwendig, warum zumindest nach der Behauptung des Klägers die Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden sei, warum der Stand der medizinischen Technik nicht berücksichtigt worden sein soll und inwieweit eine Komplikation als mögliche Folge der Behandlung ausscheide. Der Versicherungsnehmer sei selbstverständlich gehalten, Beweise und die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen so dezidiert wie möglich darzulegen. Anderenfalls würde durch die Rechtsschutzversicherung eine unstatthafte Ausforschung bevorschusst werden. Die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag seien vorliegend noch nicht erfüllt worden, weshalb eine über die Zusage dem Grunde nach hinausgehende Deckungszusage nicht erteilt werden musste. Die Tatsache der offenen Fragen und der sehr eingeschränkten Ausführungen des Klägers, wonach noch nicht klar gewesen sei, welche Ansprüche auf welcher Sachverhaltsgrundlage tatsächlich geltend gemacht werden, habe es der Beklagten verboten, eine konkretere Deckungszusage quasi als Freibrief für welche auch immer geartete Anspruchsgeltendmachung zu erteilen. Es könne stets auch eine Benennung weiterer Vergleichsmaßstäbe hinsichtlich der Bezifferung verlangt werden, da anderenfalls ggf. vollkommen absurde Beträge gedeckt werden müssten. Deshalb müsse dargelegt werden, warum ein Anspruch in der betreffenden Höhe geltend gemacht werde. Bestes Mittel für eine schlüssige Darlegung der Anspruchshöhe sei die Benennung von Vergleichsurteilen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits einen Rechtsanwalt beauftragt gehabt habe, so dass er sich dessen Kenntnisse zurechnen lassen müsse.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse für alle vier Anträge.
Zwischen dem Kläger und der Versicherung AG besteht ein Rechtsverhältnis, aus dem einzelne Rechte und Pflichten zwischen den Parteien, nämlich diejenigen aus § 17 ARB, streitig sind. Hierauf und damit auf hinreichend konkrete Gegenstände beziehen sich alle vier Anträge des Klägers.
Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) folgt aus dem fortbestehenden Versicherungsverhältnis, das infolge des Streits um die Auslegung von § 17 ARB eine Gefahr der Unsicherheit für den Kläger bei jedem künftigen Ereignis in sich trägt, das einen Rechtsschutzfall darstellen kann, weil die Auffassung der Beklagten vom Inhalt des § 17 ARB grundsätzlich – wie die Argumentation im Rahmen der außergerichtlichen Schreiben der Beklagten und der Klageerwiderung zeigt – vertreten wird und damit über den konkreten Einzelfall hinausgeht. Zudem bezieht sich die aus der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden ärztlichen Behandlung der Ehefrau erteilte Deckungszusage „dem Grunde nach“ lediglich auf die „außergerichtliche“ Geltendmachung von Ansprüchen. Jedenfalls mit Blick auf diese Behandlung ist daher eine weitere Deckungsanfrage des Klägers – für eine gerichtliche Geltendmachung – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, bei der wiederum die Auslegung von § 17 ARB relevant werden wird.
Dem Antrag des Klägers zu 1) steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. Auch wenn die Beklagte dem von dem Kläger bezeichneten Wert von mindestens 35.000,- Euro nicht substantiiert entgegengetreten ist, obwohl dies anhand der vom Klägers schon in dem als Anlage K1 vorgelegten Schreiben vom 04.08.2011 (Bl. 12 f. d.A.) mitgeteilten Umstände möglich und zumutbar gewesen wäre, kann der Kläger die für die außergerichtliche Vertretung anfallende Gebühr schon wegen der Anforderungen der §§ 10, 14 REVG und von RVG-VV Nr. 2300 nicht im Voraus beziffern.
In Betracht käme lediglich ein Ausschluss des Feststellungsinteresses des Klägers aus dem Gedanken heraus, dass er mit einer Leistungsklage auf eine Deckungszusage in der begehrten Höhe vorgehen könnte, da diese nach § 17 Abs. 4 ARB als Willenserklärung ausgestaltet ist. Das in einer Deckungszusage liegende Anerkenntnis der Einstandspflicht ist ein deklaratorisches, das ein Feststellungsinteresse grundsätzlich nicht entfallen lässt (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2000, 1014). Die Leistungsklage wäre vorliegend auch keine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit.
2. Die Beklagte ist nach § 8a VAG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG passiv legitimiert.
3. Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet.
a) Nachdem die Beklagte mit dem Schreiben vom 22.09.2011 (vorgelegt als Anlage K6, Bl. 23 d.A.) unstreitig eine Deckungszusage „dem Grunde nach“ erteilt und damit eine vollumfängliche Einstandspflicht anerkannt hat, kann die Beklagte hinsichtlich des Anspruchsgrundes mit Einwendungen nicht mehr gehört werden. Ohnehin ist das pauschale Bestreiten des die Einstandspflicht dem Grunde nach begründenden Ereignisses durch Nichtwissen unzureichend, nachdem der Kläger – worauf er in vorliegendem Rechtsstreit Bezug nimmt – bereits außergerichtlich der Beklagten umfangreich Informationen und Unterlagen zukommen ließ und die Beklagte auf deren Grundlage dem Grunde nach Deckung zugesagt hat.
b) Nichts anderes gilt für die Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der voraussichtlichen Höhe der geltend gemachten Arzthaftungsansprüche und das daraus abgeleitete Behaupten von Regressansprüchen in Höhe von mindestens 35.000 Euro. Die Beklagte hat die Verletzungsfolgen bei der Ehefrau des Klägers einschließlich der behaupteten Notwendigkeit einer zweiten Operation nicht bestritten. Aufgrund des dezidierten außergerichtlichen Vortrags gegenüber der Beklagten – den der Kläger in vorliegendem Rechtsstreit in Bezug nimmt – unter Bereitstellung der Behandlungsunterlagen, aus denen sich hinreichend deutlich ergibt, „warum und weshalb er einen Anspruch in der betreffenden Höhe geltend gemacht wird“, genügt es nicht, wenn die Beklagte pauschal „offene Fragen“ und „sehr einschränkende Ausführungen“ einwendet, nach denen noch nicht klar sei, „welche Ansprüche auf welcher Sachverhaltsgrundlage tatsächlich geltend gemacht werden können“. Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt genügt jedenfalls in Verbindung mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen, konkrete Einwendungen vorzubringen, woran es dem Vortrag der Beklagten fehlt. Der Hinweis auf nicht benannte „Vergleichsurteile“ genügt nicht, um die Tatsachengrundlage der geltend gemachten Anspruchshöhe und das Bestehen von Ansprüchen in dieser Höhe wirksam zu bestreiten. Jedenfalls aber bewegt sich der genannte Streitwert – abgeleitet aus der geltend gemachten Anspruchshöhe – innerhalb des Bereichs des Angemessenen.
c) Rechtsansichten oder Urteile zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Anspruchshöhe musste der Kläger nicht bezeichnen (vgl. dazu nachfolgend 2.), so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus keine Berechtigung der Verweigerung einer Deckungszusage in der geltend gemachten Höhe folgt.
4. Der Feststellungsantrag zu 2) ist begründet. Nach § 17 Abs. 3 ARB ist der Versicherungsnehmer lediglich verpflichtet, über „Umstände“ zu informieren. Das Wort u„Umstände“ wird in der Rechtssprache im Allgemeinen synonym für „Tatsachen“ verwendet. Von diesem Begriffsverständnis gehen auch die ARB aus, wie sich an § 11 ARB zeigt. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Begriff in § 17 Abs. 3 ARB anders als in § 11 ARB und entgegen der allgemeinen Rechtssprache auszulegen sei.
5. Auch der Antrag zu 3) ist begründet. Dies folgt ebenfalls aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 ARB, der den Versicherungsnehmer lediglich dazu verpflichtet, Beweismittel „anzugeben“ und Unterlagen „zur Verfügung zu stellen“. Hieraus folgt, dass sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers auf „Vorhandenes“ beschränkt. Der Versicherungsnehmer ist damit nicht verpflichtet, praktisch vorab schon mit seiner Deckungsanfrage ein Gutachten durch den MdK – das ein zusätzliches Beweismittel wäre – einzuholen. Der Versicherungsnehmer ist auch nicht verpflichtet, ein Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer durchzuführen, um die ausreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung geltend zu machen, wie es aber die Beklagte meint (im Schreiben vom 17.08.2011, vorgelegt als Anlage K2, Bl. 15 d.A.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht zur Rechtsverfolgung nur maßvolle und verständige Anforderungen gestellt werden, ist weder eine Begutachtung durch den MdK noch ein Anrufen der Schlichtungsstelle Voraussetzung der Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Das Unterlassen dieser Maßnahmen macht die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig (vgl. etwa OLG Hamm v. 10.08.2001 – 3 W 18/01, juris Rn. 4 ff.).
6. Schließlich ist auch der Antrag zu 4) begründet. Der Kläger hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2012 (Protokoll Bl. 69 d.A.) auf „fachmedizinische Kenntnisse“ eingeschränkt und konkretisiert. Jedenfalls zur Mitteilung solcher Tatsachen, deren Erarbeitung „fachmedizinische“ Kenntnisse voraussetzt, ist der Versicherungsnehmer nicht gehalten. Wie bereits vorstehend angesprochen, bemisst sich die Informationsobliegenheit des Versicherungsnehmers nach den Anforderungen an seine Darlegungs- und Substantiierungslast in dem zu führenden Arzthaftungsprozess. Danach ist der Geschädigte nicht gehalten, sich fachmedizinische Kenntnisse anzueignen oder sich schon zur Substantiierung seines Klagevorbringens medizinischer Hilfe zu bedienen (vgl. OLG Celle v. 18.01.2007 – 8 U 198/06, juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Nichts anderes kann im Rahmen der Deckungsanfrage gelten.
7. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.