26.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132719
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 03.07.2013 – 20 U 226/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
20 U 226/12
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.08.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die T AG (Finanzierungsnummer #####/####, Bankleitzahl ### ### ##) 5.265,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Pkw-Diebstahls aus einer Kaskoversicherung auf Zahlung an die finanzierende Bank in Anspruch. Die Beklagte bestreitet die Entwendung des Fahrzeugs, die der Kläger wegen diverser Falschangaben in der Schadenanzeige nicht über seine persönliche Anhörung beweisen könne. Insoweit sei sie auch wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers von ihrer Leistungspflicht befreit. Im Übrigen beruft sie sich im Hinblick auf die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen sowie die Nichtanzeige eines Schlüsselverlustes auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. wegen Gefahrerhöhung.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im einzelnen sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger im Wege seiner Anhörung sowie der Aussage der Zeugin X das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls bewiesen, ohne dass die Beklagte dem eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls entgegen halten könne. Auch sei dem Kläger eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG nicht nachzuweisen, weil nicht feststehe, dass die grob fahrlässige Nichtanzeige des Schlüsselverlustes bei der Polizei bzw. das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen den Diebstahl des Wagens begünstigt habe.
Allerdings sei die Beklagte gem. §§ 23, 26 VVG leistungsfrei, weil der Kläger mit der Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen eine vorsätzliche Gefahrerhöhung iSd § 23 Abs. 1 VVG vorgenommen und zudem mit der Nichtanzeige des Schlüsselverlustes zumindest grob fahrlässig iSd § 23 Abs. 3 VVG gehandelt habe. Dabei hat sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen schon deshalb gefahrerhöhend wirke, weil der Besitz der Zulassungsbescheinigung das Wegschaffen und Veräußern des Fahrzeugs zumindest erleichtere und einen potentiellen Dieb so zur Entwendung motivieren könne. Es komme nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Papiere von vornherein oder erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages im Fahrzeug deponiert habe. Da dem Kläger die Verwahrung der Papiere im Fahrzeug bewusst gewesen sei und er damit – auch ohne Erkennen der Gefahrerhöhung - vorsätzlich gehandelt habe, sei die Beklagte gem. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs.1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit.
Außerdem dürfe die Beklagte die Versicherungsleistung gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 2. Hs. iVm § 26 Abs. 1 Satz 2 1. Hs VVG vollständige kürzen, weil es der Kläger grob fahrlässig unterlassen habe, ihr gem. § 23 Abs. 3 VVG den Schlüsselverlust anzuzuzeigen. Trotz seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten hätte der Kläger – zumindest mit Hilfe der Zeugnin X – nämlich erkennen können, dass die Gefahr eines Fahrzeugdiebstahls drohte, als der Schlüssel verschwunden war, zumal sein Bekannter Q ihn nach eigenem Vortrag bereits mehrfach bestohlen hatte und vermutlich auch wusste, wo die Fahrzeugpapiere waren.
Den Kausalitätsgegenbeweis nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG habe der Kläger nicht geführt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er meint mit Verweis auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung, die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Fahrzeug stelle schon keine Gefahrerhöhung iSd § 23 Abs. 1 VVG dar, weil die Fahrzeugentwendung als solche durch die Papiere nicht und die Fahrzeugverwertung nur unwesentlich erleichtert werde. Zudem werde der Täter eines bloßen Fahrzeugaufbruchs durch den Fund der Papiere regelmäßig auch nicht zum spontanen Komplettdiebstahl motiviert, weil es solchen Tätern typischerweise um „schnelles Geld“, nicht aber um die Verwertung eines Fahrzeugs gehe. Die Beklagte habe insoweit auch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Diebstahl auf dem Zurücklassen der Fahrzeugpapiere beruhte. Auch fehle es an einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung seinerseits, weil er sich des angeblichen Entwendungsrisikos gar nicht bewusst gewesen sei.
Ebenso wenig sei der Verlust des Fahrzeugschlüssels als - gegenüber der Polizei oder der Beklagten - anzeigepflichtige Gefahrerhöhung zu werten, zumal der Kläger zunächst davon ausgegangen sei, dass der Schlüssel bloß verloren sei. Erst nach der polizeilichen Diebstahlsmeldung sei er auf den Gedanken gekommen, dass sein Bekannter „N“ etwas mit dem Diebstahl bzw. mit dem Schlüsselverlust zu tun haben könnte.
Im Übrigen trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass die geltend gemachten gefahrerhöhungen für den Fahrzeugdiebstahl kausal geworden seien.
Der Kläger beantragt daher abändernd,
die Beklagte zu verurteilen, an die T AG (Finanzierungsnummer #####/####, BLZ ########) 5.265,00 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält daran fest, dass der Kläger angesichts seiner durch die Falschangaben in der Schadenanzeige belegten Unredlichkeit sowie angesichts der unaufgeklärten Widersprüche seiner Aussage zu der der Zeugin X schon den Minimalsachverhalt einer Fahrzeugentwendung nicht bewiesen habe. Außerdem scheitere die Leistungspflicht der Beklagten an § 81 Abs. 2 VVG, weil der Kläger es nach dem Schlüsselverlust zumindest grob fahrlässig unterlassen habe, das Fahrzeug gegen eine Entwendung zu sichern.
Jedenfalls habe das Landgericht die Leistungspflicht der Beklagten zu Recht an einer vom Kläger zu verantwortenden Gefahrerhöhung scheitern lassen.
lassen. Insoweit seien nicht nur die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere sowie der Schlüsselverlust als Gefahrerhöhung zu werten, sondern auch die Nichtanzeige gegenüber der Beklagten bzw. das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen am versicherten Fahrzeug. Den Kläger treffe nach § 26 Abs. 2 VVG auch zur Verletzung seiner Anzeigepflichten eine Vorsatzvermutung, die er nicht widerlegt habe.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.265,00 € an die T AG zu dem von ihm für die Finanzierung des versicherten Fahrzeugs aufgenommenen Darlehen.
1.
Der Anspruch beruht auf Ziffer A. 2.6.1.a AKB der für den versicherten Wagen von der Beklagten zugesagten Kaskoversicherung. Danach schuldet die Beklagte bei bedingungsgemäßem Verlust des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Wagens.
a)
Der Kläger hat bewiesen, dass der Verlust des versicherten Fahrzeugs auf einer Entwendung durch Diebstahl i.S.v. Ziffer A. 2.2.2 AKB beruht. Ihm kommen nach der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Dreistufentheorie als Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen dergestalt zugute, dass er auf erster Stufe nur ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen muss, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen bedingungsgemäßen Fahrzeugdiebstahl hinweisen. Dieser Beweis ist erbracht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben (vgl. BGH, VersR 2002, 431, Juris-Rn. 8; VersR 1999, 181, Juris-Rn. 6; VersR 1997, 691, Juris-Rn. 5; VersR 1995, 691, Juris-Rn. 8 f). Nur wenn dem Versicherer demgegenüber der Beweis von Tatsachen gelingt, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt, hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen (vgl. BGH, VersR 1999, 181, Juris-Rn. 11).
aa)
Der Kläger hat mit Aussage der von ihm benannten Zeugin X zunächst bewiesen, dass der versicherte Wagen am späten Nachmittag des 13.11.2010 in der H-Straße in J auf der Höhe seines Wohnhauses abgestellt worden ist. Die Zeugin X hat wie in erster Instanz glaubhaft geschildert, dass sie mit dem Kläger am Samstagnachmittag einkaufen gewesen sei und dabei das Auto gesteuert habe. Sie habe dementsprechend nach Rückkehr zur Wohnung des Klägers den Wagen am Straßenrand abgestellt.
Der Senat hält die Angaben der Zeugin für plausibel. Widersprüche zu den Schilderungen des Klägers ergeben sich zwar insoweit, als der Kläger in erster Instanz noch angegeben hatte, man habe am Nachmittag des 13.11.2010 auch seinen Bruder besucht. Allerdings traten bei Anhörung des Klägers offenbare Schwierigkeiten zutage, sich an Einzelheiten vergangener Begebenheiten zu erinnern und diese geordnet und präzise wiederzugeben, sodass der Senat es wie das Erstgericht ohne Weiteres für möglich hält, dass der Kläger sich im Hinblick auf die Fahrtziele am 13.11.2010 geirrt hatte.
Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus den unzutreffenden Angaben in der korrigierten Schadenanzeige vom 24.01.2011 keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Befragt nach den unrichtigen Angaben wie etwa der, dass „sie selbst“ den Wagen abgestellt habe oder dass „niemand“ beim Abstellen des Fahrzeugs dabei gewesen sei und schließlich dass zum Schlüsselverlust nur „verloren“ vermerkt ist, obwohl tatsächlich nur ein Schlüssel abhanden gekommen war, hat die Zeugin nachvollziehbar erklärt, wie es zu diesen Eintragungen gekommen ist. Sie hat offensichtlich beim Ausfüllen der Schadensanzeige die Formulierungen dahin verstanden, dass sie selbst nun angesprochen wurde und demgemäß angeben müsse, dass sie selbst auch den Wagen abgestellt hatte. Weiter hat sie - wenn auch offenbar unzutreffend - nachvollziehbar angegeben, dass sie gemeint habe, sie müsse angeben, wer den Diebstahl beobachtet habe und deshalb „niemand“ eingetragen habe. Dass sie schließlich die Angaben zum Schlüsselverlust nicht dahin präzisiert hatte, dass nur ein Schlüssel abhanden gekommen war, wertet der Senat als bloße Nachlässigkeit, nicht aber als bewusste Täuschung des Versicherers. Gleiches gilt im Hinblick auf die unzutreffende Angabe zur Laufleistung des Wagens sowie zu den unreparierten Vorschäden, die der Zeugin beim Ausfüllen des Formulars offenbar nicht präsent war, sodass auch im Hinblick auf die zeugenschaftlichen Aussagen keine Bedenken am Wahrheitsgehalt bestehen.
bb)
Zwar hat die Zeugin nicht auch bestätigen können, dass der versicherte Wagen am Folgetag, dem 14.11.2010 nicht mehr aufzufinden war. Dieser Beweis ist dem Kläger jedoch im Wege seiner persönlichen Angaben gelungen. Dem Versicherungsnehmer, dem keine bzw. nur unzureichende Beweismittel für den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung zur Verfügung stehen, steht der Weg offen, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dem Gericht die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäßen Entwendung zu verschaffen. Auf die Angaben des Versicherungsnehmers lässt sich die gerichtliche Überzeugung nur dann nicht stützen, wenn die Vermutung seiner Redlichkeit vom Versicherer erschüttert worden ist (vgl. BGH, VersR 1996, 575, Juris-Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat geschildert, dass er am Sonntagmorgen auf dem Weg zum Brötchenholen bemerkt habe, dass das versicherte Fahrzeug sich nicht mehr dort befand, wo es am Vortag abgestellt worden war. Nachvollziehbar hat er angegeben, zunächst die Zeugin X danach befragt zu haben, ob diese den Wagen umgeparkt habe. Dies hatte die Zeugin im Übrigen in ihrer Vernehmung bestätigt. Als die Zeugin dies verneint habe, sei ihm klar geworden, dass das Fahrzeug von einem unbekannten Dritten weggeschafft worden sein musste.
Der Senat hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere sind die von der Beklagten vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet, die zugunsten des Klägers sprechende Redlichkeitsvermutung zu erschüttern. Soweit sich die Beklagte auf die unstreitigen Falsch- bzw. Fehlangaben in der Schadenanzeige vom 11. bzw. 24.01.2011 beruft, sind diese nicht geeignet, Zweifel an der Redlichkeit des Klägers aufkommen zu lassen. Unstreitig hatte der Kläger die Schadenanzeigen nicht persönlich ausgefüllt. Zwar hatte er die Möglichkeit, die Falsch- bzw. Fehleintragungen seiner Freundin zu korrigieren, weil er nach eigenen Angaben beim Ausfüllen der Schadenanzeigen dabei war und diese auch unterschrieben hatte. Allerdings geht der Senat nach Anhörung des Klägers davon aus, dass dieser weder die Unrichtigkeit der Angaben intellektuell zu erfassen vermochte noch die Relevanz von uneingeschränkt zutreffenden Angaben erkannte. So gab er ebenso wie die Zeugin in seiner Anhörung an, er habe die Wendung „Sie selbst“ auf seine Freundin bezogen, die so fälschlicherweise angegeben hatte, der Versicherungsnehmer selbst habe den Wagen abgestellt. Dass dies nicht zutreffend sein konnte, war dem Versicherungsnehmer im Senatstermin am 12.06.2013 erst durch mehrfache Nachfragen und Vorhalte nahezubringen. Ebenso wurde in seiner Anhörung offenbar, dass er sich über die Fehlangaben zu den weiteren unter Ziffer 3. aufgeführten Angaben keine Gedanken gemacht hatte und so schon zum Zeitpunkt der Unterschrift der Schadenanzeigen nicht erkannt hatte, dass die Beklagte so unzutreffend bzw. unzureichend informiert wurde. Gleiches gilt im Hinblick auf die Angaben zur Laufleistung, zu den unreparierten Vorschäden und insbesondere zum Schlüsselverlust. Insoweit verwies der Kläger im Rahmen seiner Anhörung schlicht darauf, dass diese doch zutreffend seien, da ein Schlüssel „verloren“ sei. Dass sich dieser Verlust nicht auf beide Schlüssel bezog und somit das Schadenformular nicht richtig ausgefüllt war, wurde dem Kläger erst durch mehrfache Vorhalte nachvollziehbar. Insgesamt sprechen die schon vom Erstgericht konstatierte eingeschränkte Auffassungsgabe des Klägers sowie seine in der Anhörung offen zutage getretenen Ausdrucksschwierigkeiten in der deutschen Sprache nach Wertung des Senats dafür, dass die Fehlangaben wohl auf Nachlässigkeit bzw. Unvermögen, nicht aber auf einer Täuschungsabsicht zu Lasten des Versicherers beruhen. An der Redlichkeit des Klägers bestehen so keine Zweifel.
Der Beweis des äußeren Bildes eines Versicherungsfalls ist damit gelungen.
cc)
Die Beklagten hat demgegenüber keine Tatsachen vorgebracht, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls sprechen könnten.
b)
Der Entschädigungsanspruch richtet sich gemäß Ziffer A. 2.6.1a AKB nach dem Wiederbeschaffungswert des Wagens. Dieser beträgt unstreitig 6.000,00 €. Ebenso haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die prozentuale Kürzung gemäß Ziffer A. 2.6.1.c AKB wegen der fehlenden Wegfahrsperre sowie die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,00 € im Ergebnis zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 5.265,00 € führen.
c)
Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls auf Null zu kürzen. Soweit die Beklagte daran festhält, dass das Belassen der Fahrzeugpapiere im Fahrzeug bzw. die Nichtangabe des Schlüsselverlustes und das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen zur Entwendung des versicherten Wagens geführt habe, ist das Landgericht diesem Einwand zu Recht mangels entsprechenden Kausalitätsnachweises nicht nachgegangen. Den Beweis für die Herbeiführung des Versicherungsfalls und damit für die Kausalität des grob fahrl ässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers hat der Versicherer zu führen (Prölss/N/Prölss, VVG 28. Aufl. 2010, § 81 Rdn. 30). Unabhängig davon, ob das Belassen der Fahrzeugpapiere im Wagen bzw. die Nichtanzeige des Schlüsselverlustes und das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen überhaupt einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen, hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht mit dem Hinweis darauf erbracht, dass Ermittlungen gegen den verdächtigten Q nach Wertung des Landgerichts naheliegend seien und dass der Kläger unstreitig besondere Sicherungsmaßnahmen am Pkw unterließ. Wie der Wagen entwendet wurde und inwieweit dabei Sicherungsmaßnahmen die Entwendung verhindert hätten, ist damit schließlich nicht belegt (vgl. OLG Hamm, ZfSch 2005, 397, Juris Rdn. 31; OLGR Hamm 1997, 18, Juris Rdn. 4).
d)
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung von ihrer Leistungspflicht befreit. Die insoweit allein in Betracht kommende bewusste Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im versicherten Fahrzeug stellt keine Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 Abs. 1 VVG dar. Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht (Prölss/N/Prölss, VVG 28. Aufl. 2010, § 23 Rdn. 7 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob eine nachträgliche Gefahrerhöhung schon daran scheitert, dass der Kläger seine Papiere von vornherein, das heißt schon vor Vertragsschluss, im Wagen aufbewahrt hatte (so OLG Celle, VersR 2011, 663, Juris Rdn. 22) oder ob nur auf die vom Versicherer bei Vertragsschluss bedingungsgemäß angenommenen Umstände abzustellen ist, ist das versicherte Risiko durch die Aufbewahrung der Papiere im Wagen nicht erhöht. Zwar ist einem Fahrzeugdieb, der mit der Entwendung des Fahrzeugs zugleich in den Besitz des Kfz-Scheins gelangt, die tatbestandsmäßige Beendigung, d. h. die Gewahrssamssicherung eines strafrechtlich relevanten Diebstahls durchaus erleichtert und der versicherungsrechtliche Schaden damit in gewissem Umfange verfestigt (z.B. für einen Grenzübertritt, OLGR Koblenz 2003, 29, Juris-Rn. 7). Allerdings ist nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise anzunehmen, dass das Zurücklassen des - von außen nicht sichtbaren - Fahrzeugscheins im Pkw einen zur Totalentwendung noch nicht entschlossenen Täter dazu motiviert, den Wagen zu stehlen. Kommt es dem Täter nämlich von vornherein nur darauf an, einzelne Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren zu entwenden, so hat der typischerweise noch keine Vorsorge für das Wegschaffen bzw. gegebenenfalls die Verwertung des Fahrzeugs geschaffen, sodass die spontane Entwendung des kompletten Fahrzeugs für ihn ein erhebliches Risiko mit sich brächte, welches typischerweise nicht eingegangen wird. Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins ist daher für die denkbaren Fälle einer spontanen Wegnahme des Fahrzeugs nur als unwesentliche vom Versicherungsschutz von vornherein umfasste Risikoerhöhung anzusehen (OLG Karlsruhe, ZfSch 1995, 260; OLG Oldenburg, VersR 2011, 256, Juris Rdn. 35 ff).
Soweit das OLG Celle ein erhöhtes Risiko darin begründet sieht, dass die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen häufig (etwa bei Firmenwagen) einem größeren Personenkreis bekannt sei und so zur Entwendung motivieren könne (OLGR Celle, 2003, 683, 685; VersR 2008, 204), lässt sich für das klägerische Fahrzeug daraus nichts herleiten, weil unstreitig außer dem Kläger und der Zeugin X kein Dritter von der Aufbewahrung der Papiere wusste und so zum Diebstahl des Fahrzeugs ermuntert werden konnte. Ebenso wenig überzeugt die vom OLG Celle vorgenommene „versicherungswirtschaftliche“ Sichtweise, die eine Gefahrerhöhung mit Blick auf den gestiegenen Wert der versicherten Fahrzeuge und das damit verbundenen höhere Kostenrisiko der Versicherer bejaht. Dieses Kostenrisiko ist mit der Aufbewahrung der Papiere im Wagen allenfalls dadurch gesteigert, dass dem Täter, der von vornherein eine Entwendung des Fahrzeugs geplant hatte, das Wegschaffen des Wagens (insbesondere über eine Grenze) erleichtert wird. Dieses erhöhte Risiko einer Schadensvertiefung ist dabei in den in Betracht zu ziehenden Fällen einer geplanten Totalentwendung ohnehin durch einen entsprechenden Tatplan des Täters auch im Hinblick auf eine Grenzüberschreitung erhöht, welche ohne Weiteres vom versicherten Risiko bereits umfasst ist. Soweit die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere für den Dieb eine Verringerung des Entdeckungsrisikos mit sich bringt, ist dies mit einer Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG nicht gleichzusetzen. Eine unvorhergesehene Polizeikontrolle - die mit den Papieren eventuell überstanden werden könnte - bietet für den Versicherer nur die Aussicht einer Wiedererlangung der versicherten Sache, und zwar ganz unabhängig vom bereits verwirklichten Entwendungsrisiko.
e)
Ebenso wenig ist die Beklagte gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 VVG wegen einer unabhängig vom Willen des Klägers eingetretenen Gefahrerhöhung von ihrer Leistungspflicht befreit.
Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der unstreitige Verlust des Fahrzeugschlüssels Mitte Juni 2010 überhaupt eine Gefahrerhöhung darstellte. Eine Gefahrerhöhung aufgrund eines Schlüsselverlustes kommt nach den dargestellten Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen des Schlüsselverlustes das objektive Risiko eines Zugriffs Dritter auf das versicherte Fahrzeug ergibt. Wenn etwa der Schlüssel nur innerhalb der Wohnung verlegt worden ist, so besteht regelmäßig nicht die Gefahr eines Zugriffs von unbekannten Dritten auf den Schlüssel. Lässt sich indes nicht ausschließen, dass Dritte - ob in der Wohnung oder außerhalb - den Schlüssel an sich genommen haben, so ist dadurch das Risiko einer Entwendung grundsätzlich erhöht (BGH, VersR 1996, 703, Juris Rdn. 13; OLGR Hamm, 1992, 237, Juris Rdn. 16; OLGR Nürnberg 2003, 284, Juris Rdn. 13). Allerdings kann der Verlust eines Schlüssels außerhalb der Wohnung gegebenenfalls dann unbedeutend für das versicherte Risiko sein, wenn der Schlüssel für einen unbekannten Finder nicht auf den versicherten Wagen hindeutet bzw. er diesen nicht auffinden kann (vgl. OLG Düsseldorf, RuS 1991, 78). Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers ist indes ungeklärt, wie und wo der Schlüssel abhanden gekommen ist. Zwar hat er angegeben, dass er einige Tage nach einem Trinkgelage mit seinem Bekannten Q den zuvor an seinem Schlüsselbund befestigten Schlüssel dort nicht mehr aufgefunden habe, was auf den ersten Blick für eine absichtliche Ablösung des Schlüssels von diesem Schlüsselbund und so für eine Entwendung insbesondere durch den Besucher Q sprechen könnte. Auf der anderen Seite lässt sich nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Kläger den Schlüssel nicht außerhalb der Wohnung verloren hat, indem sich etwa der Schlüssel infolge einer Materialermüdung des Kunststoffkopfes vom Schlüsselbund gelöst hatte. So hatte die Zeugin X angegeben, sie habe zunächst ein Abrechen des Schlüsselkopfes vom Schlüsselbund vermutet, nachdem der Kläger diesen einzelnen Fahrzeugschlüssel schon mehrfach verloren hatte. Dass dies nach der Beschaffenheit des Fahrzeugschlüssels nicht möglich war, lässt sich jedenfalls nicht sicher feststellen. Da der verlorene Schlüssel zudem weder eine Fernbedienung zum versicherten Fahrzeug noch einen sonstigen Hinweis auf dieses Fahrzeug aufwies, stellte der Fund dieses Schlüssels durch einen Dritten für diesen keinen erleichterten Zugriff auf das versicherte Fahrzeug dar (vgl. OLG Hamm, VersR 1994, 1416, Juris Rdn. 28).
Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger den dergestalt ungeklärten Schüsselverlust der Beklagten hätte anzeigen müssen. Dies setzt voraus, dass er Kenntnis von der Gefahrerhöhung hatte, welche seitens des Versicherers zu beweisen ist (Prölss/N/Prölss, VVG 28. Aufl. 2010, § 23, Rdn. 55). Der Kläger hatte indes keine sichere Kenntnis von Tatsachen, die als Gefahrerhöhung zu werten wären. Selbst wenn er schon im Juni 2010 den Verdacht geschöpft hätte, dass sein Besucher Q den Fahrzeugschlüssel absichtlich vom Schlüsselbund abgelöst hätte, war dies nicht mehr als eine Vermutung und keine sichere Feststellung. Dies kann für die Kenntnis der Gefahrerhöhung nicht genügen. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die Umstände positiv kennen, die das Entwendungsrisiko zu Lasten des Versicherers erhöhen. Die Anzeigepflicht hat nicht den Sinn, dem Versicherer ungesicherte Vermutungen und Verdächtigungen mitzuteilen. Hinzu kommt, dass sich nicht sicher feststellen lässt, dass der Kläger den Verdacht einer Schlüsselentwendung durch seinen Bekannten bereits im Juni 2010 geschöpft hatte. Diesen Verdacht hatte er ausweislich der Niederschrift seiner Anhörung vor dem Landgericht erst nach der Entwendung des Fahrzeuges geschöpft. Zwar hat er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat auf ausdrückliche Vorhalt, dass er ja jemanden in Verdacht hatte, den Schlüssel entwendet zu haben, bejaht, dass dies sein Bekannter Q sei. Aus den weiteren Angaben des Klägers wurde indes deutlich, dass dieser Verdacht ihm möglicherweise erst bei der Entwendung des Fahrzeuges gekommen und dass er zuvor nicht an einen Schlüsseldiebstahl gedacht hatte. So hat es auch die Zeugin X sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat dargestellt.
Im Ergebnis scheitert die Leistungspflicht der Beklagten jedenfalls daran, dass der Kläger eine ihn ggf. treffende Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Zwar geht das Gesetz von einer Vorsatzvermutung aus und bürdet dem Versicherungsnehmer die Beweislast für ein unvorsätzliches und nicht grob fahrlässiges Verhalten auf (Prölss/N/Prölss, VVG 28. Aufl. 2010, § 26, Rdn. 9).
Diesen Beweis hat der Kläger zur Überzeugung des Senats geführt. Vorsatz setzt im Sinne eines zumindest bedingten Vorsatzes nämlich voraus, dass dem Versicherungsnehmer zumindest die Möglichkeit einer Anzeigepflicht bewusst ist und er billigend in Kauf nimmt, eine solche zu verletzen. Der Versicherungsnehmer muss kraft „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Anzeigepflicht im Kern kennen (vgl. Prölss/N/Prölss, VVG 28. Aufl. 2010, § 28, Rdn. 113). Dabei schließt ein Rechtsirrtum den Vorsatz nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen aus. Der Kläger hat sich von vornherein darauf berufen, dass er seine Anzeigepflicht nicht gekannt habe und sich zudem aufgrund seiner Entgiftungskur bzw. Rehabehandlung von Juni bis November 2010 um den Schlüsselverlust keine weiteren Gedanken, insbesondere im Hinblick auf die Beklagte, gemacht habe, zumal er noch den zweiten Schlüssel gehabt habe. Für vorsätzliches Verhalten wäre indes zu verlangen, dass ihm nicht nur die Umstände, die zur Gefahrerhöhung führten, bewusst waren, sondern auch seine Verpflichtung die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen. Dass dem Kläger eine solche Gefahrensituation bzw. eine daraus folgende Anzeigepflicht gegenüber seinem Versicherer bewusst war, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Insbesondere aus der eingeschränkten Auffassungsgabe des Klägers sowie aus seiner persönlichen Situation zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes schließt der Senat damit eine bewusste Missachtung einer Anzeigepflicht seitens des Klägers aus.
Ebenso wenig ist dem Kläger der Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung einer Anzeigepflicht zu machen. Insoweit kann offen bleiben, ob der Versicherungsnehmer bei Bemerken eines Schlüsselverlustes gehalten ist, sich durch Lektüre der Versicherungsbedingungen über seine Anzeigepflichten zu informieren und dementsprechend tätig zu werden und ob sich daraus der Vorwurf grober Fahrlässigkeit herleiten lässt. Jedenfalls wäre die Verletzung einer anzunehmenden Anzeigepflicht dem Kläger nicht subjektiv vorwerfbar, weil dass es am zivilrechtlichen Schuldvorwurf im Sinne einer groben Fahrlässigkeit fehlt. Denn der Kläger war aufgrund seiner eingeschränkten Auffassungsgabe und insbesondere aufgrund der im Juni 2010 unmittelbar bevorstehenden Alkoholentgiftung bzw. mehrmonatigen Rehamaßnahme nicht in der Lage, seine Obliegenheiten und Verpflichtungen gegenüber seiner Kaskoversicherung zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Dass er sich nach Bemerken des Schlüsselverlustes nicht weiter mit diesem Thema beschäftigt hatte, ist ihm damit nicht mit dem Ergebnis vorzuwerfen, dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit wäre.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 290 S. 1 BGB und ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.