07.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133456
Landgericht Potsdam: Urteil vom 12.12.2012 – 2 O 223/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Potsdam
12.12.2012
2 O 223/12
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht .... als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.368 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2012 zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vom 01.09.2012 an und bis zum Ende seiner mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31.05.2022, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 671,00 ? zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger seit dem 01.03.2012 und bis zum Ende seiner mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31.05.2022, von der Prämienzahlung zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer 031283829 in Höhe von monatlich 25,15 ? freizustellen
sowie vereinnahmte Prämien in Höhe von insgesamt 226,35 ? an den Kläger zu erstatten.
IV.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5 %, 95 % trägt die Beklagte.
VI.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
VII.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1): 5.368 ?,
Klageantrag zu 2): 28.182 ?,
Klageantrag zu 3): 1.282,65 ? (= 226,35 ? (Erstattung) + 1.056,30 ? (Freistellung))
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Versicherungsleistung aus der von ihm bei der Beklagten unterhaltenen flexiblen Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Fassung 01/96)" der Beklagten zugrunde. Eine Anpassung dieser allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Inkrafttreten des reformierten VVG hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht vorgenommen.
Nachdem auf Seiten des Klägers der Versicherungsfall eingetreten war, hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2007 dessen Leistungsanspruch anerkannt, die vereinbarten Versicherungsleistungen in Höhe von monatlich 671 ? bis zum 29.02.2012 erbracht und danach ihre Zahlungen eingestellt.
Im Rahmen eines von der Beklagten im Jahre 2010 eingeleiteten Nachprüfungsverfahren teilte der Kläger u.a. mit, daß er eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt habe; unter dem 09.03.2011 informierte er die Beklagte darüber, daß er die Prüfung zum Informationselektroniker bestanden habe. Darüberhinaus erhielt die Beklagte von der Deutschen Rentenversicherung einen vom 03.08.2010 datierenden Entlassungsbericht über den Kläger; auf den Bericht wird wegen seines Inhaltes im einzelnen Bezug genommen.
Unter dem 29.03.2011 legitimierte sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers für diesen.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung einer Übersicht bis dahin erfolgter Arbeitsplatzbewerbungen nebst entsprechender Eingangsbestätigungen; dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Am 27.06.2011 telefonierte der Sachbearbeiter Vogel der Beklagten mit dem Kläger und vereinbarte mit ihm, daß die Beklagte monatlich Bewerbungsnachweise erhalten solle. Unter dem 09.12.2011 bat die Beklagte den Kläger um Vorlage von Bewerbungsnachweisen für die Zeit nach dem 01.07.2010 und erinnerte mit Schreiben vom 19.01.2012 erfolglos an die Erledigung dieser Aufforderung. Nachdem ein weiteres Schreiben vom 15.02.2012 der Beklagten dazu mit der Ankündigung der Einstellung der Versicherungsleistung ebenfalls ohne Reaktion geblieben war, stellte die Beklagte ihre Zahlungen zum 01.03.2012 ein.
Der Kläger ist der Ansicht, die Einstellung der Versicherungsleitung durch die Beklagte sei zu Unrecht erfolgt. Auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung 01/96 könne sich die Beklagte nicht mehr berufen, da diese den Regelungen des neuen VVG hinsichtlich der Folgen evtl. Obliegenheitsverletzungen widersprächen. Die Sanktionsregelungen der alten Versicherungsbedingungen der Beklagten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 I BGB dar. Die sich aus dem Unterbleiben der Umstellung alter Versicherungsbedingungen nach dem Inkrafttreten des neuen VVG ergebende Folge der Unwirksamkeit gelte auch bei Altverträgen, bei denen zwar der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten sei, die Obliegenheitsverletzung jedoch erst nach dem Jahr 2009 begangen werde. Die Beklagte habe ihm daher die seit dem 01.03.2012 aufgelaufenen rückständigen Versicherungsleistungen zu zahlen und sei darüber hinaus zu verpflichten, die monatlichen Zahlungen auch künftig weiter zu erbringen. Darüberhinaus sei der Kläger vereinbarungsgemäß von seiner Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie seit dem 01.03.2012 freizustellen, seit diesem Datum vereinnahmte Prämien habe die Beklagte an den Kläger zurückzuzahlen. Darüberhinaus ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe auch die dem Kläger vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Mit der am 07.09.2012 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.368,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 671,00 EUR vom 01.09.2012 bis zum 31.05.2012 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Prämienzahlung zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer 031283829 in Höhe von monatlich 25,15 EUR seit dem 01.03.2012 freizustellen und bereits vereinnahmte Prämien seit dem 01.03.2012 in Höhe von insgesamt 226,35 EUR zu erstatten,
4.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, sie sei zur Einstellung ihrer Leistungen an den Kl äger nach § 13 II, II AB-BUV berechtigt gewesen. Sie habe im Nachprüfungsverfahren auch die neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten des Klägers berücksichtigen dürfen und sei befugt, von ihrem Recht auf Leistungeinstellung Gebrauch zu machen, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht in zumutbarer Weise um einen entsprechenden Arbeitsplatz bemühe. Dies und eine Auskunftsobliegenheit ergebe sich auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der in einem Dauerschuldverh ältnis bestehenden Rücksichtnahmepflichten sowie auch aus der individuellen telefonisch getroffenen Vereinbarung der Parteien. Durch das Unterlassen der Vorlage von Bewerbungsnachweisen habe der Kläger arglistig, zumindest aber vorsätzlich gegen seine Auskunftsobliegenheit verstoßen und der Beklagten eine genauere Nachprüfung unmöglich gemacht.
Abgesehen davon fehle es den Klageanträgen zu 2) und 3) an der erforderlichen inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, nachdem der Kläger im Verhandlungstermin den Gesamtbetrag der von der Beklagten seit dem 01.03.2012 vereinnahmten Prämien beziffert hat. Die Rüge der Beklagten, der Kläger habe seine Klageanträge zu 2) und 3) weder inhaltlich noch zeitlich begrenzt, betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit dieser Anträge, sondern deren Begründetheit.
Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und Freistellung von der Verpflichtung, die Versicherungsprämie zu zahlen, auch für die Zeit seit dem 01.03.2012, da die Beklagte nicht deswegen von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist, weil ihr der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß er sich erfolglos um einen seinen neuerworbenen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz beworben hat.
Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist zwar vor 01.01.2008 abgeschlossen, ebenso ist der Versicherungsfall vor diesem Datum eingetreten. Nach Art. 1 Absatz 2 EGVVG ist daher das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für nach dem 01.01.2008 begangene Obliegenheitsverletzungen und deren Rechtsfolgen, diese sind nach dem neuen VVG als dem zur Zeit der Vornahme der betreffenden Handlung geltenden Recht zu behandeln. Insoweit handelt es sich auch bei Altverträgen nicht um vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Tatbestände, so daß durch eine Beurteilung nach dem neuen VVG keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung eintreten kann, die durch den eng auszulegenden Art. 1 Absatz 2 VVG vermieden werden soll.
Die dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag des Klägers zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Fassung 01/96) der Beklagten sind mit den im neuen VVG getroffenen Regelungen der Folgen von Obliegenheitsverletzungen nicht (mehr) vereinbar, da sie noch dem durch die Änderung des VVG aufgegebenen "Alles- oder-Nichts-Prinzip" folgen und deshalb den Kläger als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (sh. allgemein hierzu BGH Urteil vom 12.10.2011 zum Az.: IV ZR 199/10 - zitiert nach iuris). Eine Anpassung dieser Versicherungsbedingungen gemäß Art. 1 Absatz 3 EGVVG hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unstreitig nicht vorgenommen.§ 14 dieser Bedingungen mit Stand 01/96 ist deshalb gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, so daß er eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger wegen unterlassenen Nachweises seiner Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Beklagte kann eine Leistungsfreiheit auch nicht erfolgreich auf einen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben stützen. Die Folgen der Verletzung einer Mitwirkungshandlung durch den Versicherungsnehmer sind in dem - wie vorstehend ausgeführt unwirksamen - § 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Fassung 01/96) der Beklagten geregelt. Dieser § 14 verweist u. a. auf die Mitwirkungspflichten nach § 13 der Bedingungen in der Fassung 01/96. Jedenfalls soweit Verstöße gegen die dort festgelegten Mitwirkungshandlungen - worunter auch die hier streitgegenständliche Handlung fällt - in Rede stehen, kann die Unwirksamkeit der Rechtsfolgen des § 14 der allgemeinen Bedingungen Stand 01/96 nicht dadurch umgangen werden, daß für das Ergebnis einer Leistungsfreiheit § 242 BGB herangezogen wird. Anderenfalls würde die Folge einer unterbliebenen Anpassung der Versicherungsbedingungen nach Art. 1 Absatz 3 EGVVG unterlaufen.
Aus der Nichteinhaltung der telefonisch am 27.06.2011 zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter V. der Beklagten getroffenen Vereinbarung, daß der Kläger der Beklagten monatlich Bewerbungsnachweise übermitteln solle, vermag die Beklagte die begehrte Rechtsfolge - unbeschadet der Frage, ob ein Verstoß des Klägers gegen diese Vereinbarung überhaupt zur Leistungsfreiheit führt - wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben ebenfalls nicht herzuleiten. Der Abschluß einer solchen Vereinbarung stellt den Kläger deutlich schlechter als er nach Maßgabe obiger Ausführungen bis dahin aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages stand. Hierauf hätte die Beklagte ihn aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Informationsgefälles redlicherweise hinweisen müssen; daß ein solcher Hinweis erfolgt sei, läßt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.
Die Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung entfällt nach der aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Vereinbarung, solange der Kläger zu mindestens 50 % berufsunfähig ist.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Versicherungsleistung sowie zur Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämien war jedoch bis zum Ende der mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit des Klägers sowie auf die vereinbarte Vertragsdauer zu begrenzen.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 288 I, 291 BGB.
Unbegründet ist jedoch der Klageantrag zu 4); dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der ihm vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Diese Kosten wären von der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens nach §§ 280 II, 286 BGB zu tragen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger vorprozessual seinen nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat - Mitte/Ende März 2011 - , befand sich die Beklagte jedoch mit ihrer Leistungspflicht noch nicht im Verzug. Ob dem Kläger angesichts dessen, daß er rechtsschutzversichert ist, die für die Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten erforderliche Aktivlegitimation zusteht, kann deshalb für die Entscheidung dahinstehen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2012 vorgetragen hat, die an ihn gerichtete Gebührenrechnung vom 20.08.2012 sei ausgeglichen, so daß er ohnehin keinen Freistellungsanspruch mehr hätte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte hinsichtlich der begehrten zukünftigen Leistungen unter Berücksichtigung von § 9 ZPO; die beziffert geltend gemachten Rückstände waren zu addieren.
verkündet am 12.12.2012