17.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140511
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 31.10.2013 – 9 U 84/12
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach der Anhörung der Parteien, der Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zwar treffe den Veranstalter einer Jagd unter Verkehrssicherungsaspekten die Pflicht, zumindest die in unmittelbarer Nähe des Jagdgebiets ansässigen Grundstückseigentümer und Pächter rechtzeitig von der bevorstehenden Jagdveranstaltung zu unterrichten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die Pferde aufgrund des streitigen Jagdgeschehens am 04.12.2004 in Panik geraten seien und sich die Verletzungen zugezogen hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe die Frage, ob der Beklagte seiner Verpflichtung, die anliegenden Grundstückseigentümer und Pächter über die bevorstehende Jagd zu informieren, nachgekommen ist, nicht dahin gestellt bleiben lassen dürfen. Denn wenn der Beklagte die vorbezeichnete Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, spreche für ihn – den Kläger - der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich in dem Schadensfall gerade die Gefahr verwirklicht habe, der durch die Auferlegung von Verkehrssicherungspflichten entgegen gewirkt werden soll.
Auch wenn es danach darauf nicht mehr entscheidend ankomme, ob er den Beweis erbracht habe, dass die Pferde infolge des Jagdgeschehens in Panik geraten seien und sich verletzt hätten, unterliege die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden Zweifeln. Die von dem Landgericht herausgestellte Widersprüchlichkeit der klägerischen Angaben zu der Aussage der Zeugin M sei angesichts des Zeitablaufs überbewertet.
Der durch die Verletzung der Pferde entstandene materielle Schaden belaufe sich auf 16.300,- €. Zuzüglich der Kosten für die Nottötung von 278,40 €, den Kosten der Heilbehandlung von 3.215,15 und dem entstandenen Sachschaden am Zaun in Höhe von 3.667,30 € betrage der durch den Vorfall entstandene Schaden 23.460,85 €.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 23.460,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, eine Pflicht, alle Anlieger über eine bevorstehende Jagd zu informieren, bestehe unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zutreffend. Schließlich berufe er sich erneut auf die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der sich allein aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ergeben kann, als unbegründet zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es schon an einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht, die von dem Beklagten im Vorfeld oder bei Durchführung der Jagd in Bezug auf die Anlieger zu beachten gewesen wäre. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, die Anlieger (Eigentümer und Pächter) über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten.
Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage für andere schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Beklagte als Ausrichter der Jagd – für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind.
Von diesen Grundsätzen ausgehend erfordern die konkreten Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Anlieger keine Schutzmaßnahmen dergestalt, dass diese von dem Beklagten als Ausrichter der Treibjagd über die bevorstehende Jagd - und zwar wegen der damit verbundenen Schussgeräusche – vorab hätten informiert werden müssen. Schussgeräusche stellen für sich genommen keine potentielle Gefahr für die Rechtsgüter anderer dar, sondern sind vielmehr „waldtypische“ Geräuschkulisse (vgl. BGH, MDR 2011, 422). Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung hierzu wie folgt ausgeführt:
„Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche für sich keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Es handelt sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet wird und die hinzunehmen sind. Die Warnpflicht vor solchen Geräuschen, die individuell sehr unterschiedlich aufgenommen werden, wäre mit einem praktischen Aufwand auch nicht erfüllbar. Die Wirkung von Schussgeräuschen auf Menschen und Tiere ist von vornherein kaum abschätzbar. Sie ist deshalb nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen schadensträchtig, so wenn ein Schuss in ummittelbarer Nähe des Reiters abgegeben wird.“
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, so dass eine ausnahmsweise Verpflichtung des Beklagten, die Anlieger über die bevorstehende Jagd und die damit verbundenen Schussgeräusche zu informieren, nicht bestanden hat. Dabei kommt es für die Beurteilung dieser Frage entscheidend darauf an, ob solche besonderen Umstände – nämlich das Abgaben von Schüssen in unmittelbarer Nähe weidender Tiere – nach der Jagdkonzeption des Beklagten auszumachen sind oder nicht.
Die von dem Kläger genutzte Weide, auf der sich die Pferde aufgehalten haben sollen, lag anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalt nicht innerhalb des bejagten Waldgebiets (U.v. 28.01.2004 – 15 U 66/01; juris). Sie grenzte auch nicht unmittelbar daran, sondern lag – wie mit den Parteien im Senatstermin nach dem vorangegangenen Hinweis in der Terminsverfügung erneut erörtert - westlich davon in einem Abstand von mindestens 100 Metern. Auch wurde das Wild - so das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – nicht von Ost nach West auf die Weide zu, sondern von Nord nach Süd getrieben, wobei die Vorstehschützen am südlichen und die Durchgehschützen am nördlichen Ende des Waldes standen, wie es der Beklagte bei seiner Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Landgericht geschildert hat und wie es vom Zeugen W bestätigt worden ist.
Dem Konzept der Jagd nach waren zwar Schussgeräusche zu erwarten. Dass die Schüsse aber in unmittelbarer Nähe der weidenden Pferde abgegeben würden, was nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 30.03.1990, BeckRS 2011, 15275, bei einer Entfernung von 30 Metern anzunehmen ist, lässt sich unter Hinweis auf die obigen Entfernungsangaben nicht feststellen.
Nach dem Jagdkonzept waren die zu erwartenden Schussgeräusche als solche für die in der Nähe des Jagdgebiets gelegene Weide nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr typisch und begründeten daher keine Verpflichtung des Beklagten als Ausrichter der Jagd, die Anlieger auf die bevorstehende Jagd hinzuweisen.
Sofern entgegen dem Jagdkonzept gleichwohl Teilnehmer der Jagd in unmittelbarer Nähe der Weide trotz Erkennbarkeit der dort sich aufhaltenden Pferde Schüsse abgegeben haben sollten, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, warum der Beklagte für ein solches von dem Jagdkonzept abweichendes Verhalten eines einzelnen Teilnehmers an der Jagd einstandspflichtig sein sollte. Ob sich mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Geschehnisse aus Dezember 2004 für die folgenden Jahre eine Weiterung der Verkehrssicherungspflichten für den Ausrichter der Jagd ergeben kann, kann dahin gestellt bleiben, da dies keine Auswirkungen auf die in der Vergangenheit liegenden Abläufe hat. Aus diesem Grund bestand keine Veranlassung, die von dem Kläger angebotene Videoaufzeichnung aus Dezember 2005 in Augenschein zu nehmen, die im Übrigen auch keinen Beweis dafür erbringen kann, dass sich bei der Jagd 2004 einzelne Teilnehmer der Jagdgesellschaft der Weide abweichend vom Jagdkonzept genähert haben.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.