08.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142311
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.11.2013 – 10 K 2346/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:
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Streitig ist, ob Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
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Die Klägerin betreibt als eingetragene Partnerschaft eine Rechtsanwaltskanzlei, die, 2005 gegründet, 2006 aus den Partnern A und B bestand. 2007 sind als weitere Partner die Rechtsanwälte C und D aufgenommen worden. Sie veranstaltete in den Streitjahren 2006 bis 2008 sog. Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen 2006 und 2007 unter verschiedenen Mottos. Die Klägerin lud dazu die Gäste persönlich schriftlich auf ihrem Briefpapier ein. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des Partners A statt, wo u. a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wurden von der Klägerin bei den Betriebsausgaben als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigt.
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Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E u. a. für die Streitjahre 2006 bis 2008 (Bericht vom 7. April 2010) gelangte der Prüfer zu der Feststellung, dass die Kosten für die sog. Herrenabende von 20.531,78 € (2006), 22.224,11 € (2007) und 22.811,81 € (2008) als Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst seien, nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Der Beklagte änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide für die Streitjahre und erhöhte die festzustellenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um die Aufwendungen für die sog. Herrenabende (Änderungsbescheide vom 20. August 2010). Den gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einspruch vom 9. September 2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2011 als unbegründet zurück.
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Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
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Zu den Herrenabenden, die erstmals vor 25 Jahren A veranstaltet habe, seien Mandanten, Geschäftsfreunde und maßgebliche Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen eingeladen worden. Die Einladungen seien von allen Partnern gemeinsam unterzeichnet worden. Die Veranstaltungen seien in der Weise abgelaufen, dass zunächst von 18.00-20.00 Uhr die Gäste von allen Partnern und den dort als Rechtsanwälte tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begrüßt worden seien. Danach habe nochmals eine Begrüßung aller G äste von der Bühne durch einen im Hauptberuf als Richter tätigen Dritten stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien die Eingeladenen um Spenden für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck gebeten worden. Nachdem das Unterhaltungsprogramm gegen 23.00 Uhr schon mit Rücksicht auf die Nachbarn beendet worden sei, habe sich den Gästen Gelegenheit geboten, die Abende in Gesprächsrunden ausklingen zu lassen. Ebenfalls sei für die Bewirtung der Eingeladenen gesorgt worden. 2006 und 2007 sei Essen für jeweils 350 Personen, 2008 für 358 Personen bestellt worden.
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Die Veranstaltungen einschließlich der Bewirtung seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen hätten dazu gedient, geschäftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu begünstigen. Bei den eingeladenen Personen habe es sich um solche gehandelt, zu denen bereits ein Mandatsverhältnis bestanden habe oder angestrebt worden sei. Damit bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Rechtsanwaltskanzlei, weshalb die ausschließliche betriebliche Veranlassung anzunehmen sei. Die Klägerin verfüge über eine Gästeliste, in der alle Eingeladenen namentlich aufgeführt seien. Die Zurückhaltung der Klägerin, diese vorzulegen, liege in der Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit begründet. Die Einladungen seien nicht aufgrund der gesellschaftlichen Stellung oder der persönlichen Vorlieben des Gesellschafters A ausgesprochen worden. A sei gesellschaftlich kaum aktiv. Er sei nicht als Ratsherr tätig, spiele kein Golf oder Tennis und sei kein Vereinsmitglied. Insbesondere ließen sich gesellschaftliche Gründe für die Durchführung nicht aus einem wenig fundierten Artikel in der () anlässlich des 60. Geburtstages des Gesellschafters A vom 26. Oktober 2011 herleiten. Die Herrenabende seien im größeren zeitlichen Abstand jeweils vor den Geburtstagen veranstaltet worden. Was ihre Durchführung angehe, sei er seit 2003 sogar dagegen gewesen, jedoch in den Gesellschafterversammlungen regelmäßig überstimmt worden. Wenn ausschließlich Männer eingeladen worden seien, liege dies daran, dass in den Führungsebenen nach wie vor nahezu ausschließlich Männer tätig seien und dies ein Alleinstellungsmerkmal dieser Veranstaltungen gewesen sei. Die Vorbereitungshandlungen für diese Veranstaltungsform seien regelmäßig von den in der Kanzlei tätigen Rechtsanwältinnen und Mitarbeiterinnen unterstützt worden. Die Partner der Klägerin würden es durchaus zu schätzen wissen, auch gemeinsam mit Damen zu feiern, z. B. bei den jährlichen Karnevalsfeiern. Das Grundstück des Gesellschafters A als Veranstaltungsort sei gewählt worden, um den finanziellen Rahmen für die Klägerin nicht zu sprengen. Ebenfalls ließe sich bei den Herrenabenden die Bewirtung sehr viel günstiger und zeitsparender als bei einer Vielzahl von Einzelbewirtungen vornehmen. Bis zur Betriebsprüfung seien die durchgeführten Herrenabende in der Vergangenheit niemals beanstandet worden, obwohl sie sehr viel geselliger ausgefallen seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide für 2006-2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 20. August 2010 insoweit zu ändern, als die für die Ausrichtung der Herrenabende entstandenen Aufwendungen nicht berücksichtigt worden sind, und die Einspruchsentscheidung vom 28. August 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor:
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Die Aufwendungen für die Herrenabende seien dem privaten Bereich des Gesellschafters A zuzurechnen, da sie durch seine gesellschaftliche Stellung bedingt seien. Dies werde anschaulich in dem Artikel der () unter der Rubrik „Persönlich“ beschrieben. Diese objektive Darstellung widerspreche den Ausführungen der Klägerin. Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf seine Einspruchsentscheidung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für die sog. Herrenabende im jeweiligen Streitjahr nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
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Zwar scheidet der Betriebsausgabenabzug nicht bereits deshalb aus, weil es sich bei den streitigen Aufwendungen um solche der Lebensführung handelt (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG findet insoweit auch Anwendung, als eine Personengesellschaft wie eine Partnerschaft (siehe hierzu Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 15 Rz. 334) derartige Kosten zu Gunsten ihrer einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter übernimmt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. April 1983 IV R 131/79, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1983, 668). Entscheidend ist jedoch, dass sich keine Feststellungen dafür treffen lassen, die den betrieblichen Charakter der Herrenabende als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von vornherein ausschließen.
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Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich dann, wenn ein Unternehmer insbesondere zur Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Dem Vortrag der Klägerin folgend, dienten die Herrenabende auch dazu, Mandanten zu gewinnen und zu binden und für die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin zu werben. Damit ist die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen. Nicht entscheidend ist, inwieweit die Veranstaltung der Herrenabende mit dem Gebot der Zurückhaltung in der Werbung für Rechtsanwälte nach § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu vereinbaren ist (arg. § 40 der Abgabenordnung –AO-).
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Der Betriebsausgabenabzug ist aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.
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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin betreibt eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege besteht (§ 1 BRAO), und wird nicht selbst als originäre Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen tätig.
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Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansah und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen wollte (vgl. die im BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 25/09, BStBl II 2012, 824, auszugsweise wiedergegebene Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, Bundestagsdrucksache – BTDrucks – III/1811, S. 8). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt (so z. B. auch BFH-Urteil vom 2. August 2012, a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Nähe und Berührung zur Lebensführung und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BStBl II 1993, 367). Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig. Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt.
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Mit der Veranstaltung der Herrenabende für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist ein Zusammenhang mit der Lebensführung der Eingeladenen nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach der Überzeugung des Senats fest. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisierend zu bestimmen.
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Für seine Entscheidung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Einladungen zu den Veranstaltungen an eine geschlossene und ausgewählte Herrengesellschaft gerichtet waren. Es hat sich nicht um eine offene (Werbe-)Veranstaltung gehandelt, zu der ein freier Zugang für Interessierte bestand. Insbesondere hatten die Herrenabende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema. Wesentliche Zeitmomente von jeweils zwei Stunden waren für die Begrüßung und Bewirtung der Gäste vorgesehen. Die Begrüßung erfolgte durch einen externen Conférencier, der nicht zur Partnerschaft gehörte. Weiterhin wurden eigens für die Veranstaltungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Partnerschaft, sondern auf dem Privatgrundstück des Partners A stattfanden, ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Damit wurden der Eventcharakter und der private Rahmen der Veranstaltungen einschließlich der Gelegenheit zu privaten Gesprächen („Smalltalk“) unterstrichen. Auch der Zeitungsartikel in der () ist ein Beweisanzeichen für eine Verknüpfung der Herrenabende mit der privaten bzw. gesellschaftlichen Sphäre von Einlader und Eingeladenen.
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Der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke lässt ebenfalls keine Ausnahme vom Abzugsverbot zu. Bei einem derartigen Zweck handelt es sich gerade nicht um einen solchen, der auf eine betriebliche Veranlassung schließen lässt, sondern um einen solchen, der für sich genommen ebenfalls dazu führt, die Aufwendungen der Klägerin als solche der privaten Lebensführung zu qualifizieren (ebenso Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013 11 K 1165/12, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2013, 1477). Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde und des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen insgesamt typisierend bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Abzugsverbot.
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Die mit den Herrenabenden verbundene Bewirtung, die ohne Abendveranstaltung grundsätzlich als Betriebsausgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen abzugsfähig sein könnte, führte zu keinem anderen (Teil-)Ergebnis. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet an, dass auch die mit den dort aufgeführten Aufwendungen zusammenhängende Bewirtung nicht abzugsfähig ist. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bewirtung wie hier durch einen in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Zweck veranlasst ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.