Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

12.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142356

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 17.06.2014 – 7 U 77/13

Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeuges, kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers nicht erwarten.


Oberlandesgericht Hamm

7 U 77/13

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2013 verkündete Urteil der

16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

G r ü n d e

A.

Der Kläger kaufte im Jahr 2009 von der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, ein Neufahrzeug D C-Crosser und finanzierte den Kauf über die D-Bank. Nachdem er die Darlehensraten nicht mehr regelmäßig pünktlich zahlen konnte, vereinbarte er Anfang Januar 2011 mit dem namens und mit Vollmacht der Beklagten handelnden Sohn des Inhabers der Beklagten, Herrn L, dass die Beklagte das Fahrzeug zum Verkauf anbieten solle. Einzelheiten der Absprache sind streitig. Anfang Februar 2011 holte Herr L das Fahrzeug bei dem Kläger ab, meldete es bei der Straßenverkehrsbehörde ab und stellte es auf dem Außengelände der Beklagten zum Verkauf aus. Einer der beiden vorhandenen Fahrzeugschlüssel verblieb beim Kläger. Der Kläger stellte die Zahlung weiterer Darlehensraten ein. Anfang März 2011 kündigte die D-Bank das Darlehen wegen Zahlungsverzugs und stellte es insgesamt fällig. In der Nacht vom 18. auf den 19. März 2011 wurde das Fahrzeug vom Außengelände der Beklagten unter ungeklärten Umständen entwendet. Da der Kläger die Darlehensforderung trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglich, machte die D-Bank ihre Forderung gerichtlich geltend. Der Kläger verkündete der Beklagten in diesem Rechtsstreit den Streit. Durch Anerkenntnisurteil vom 19. November 2012 (014 O 191/12) verurteilte ihn das Landgericht Münster zur Zahlung von 19.804,49 € nebst vorgerichtlicher Mahngebühren von 4,60 €.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten Freistellung von der gegen ihn titulierten Forderung der D-Bank sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Verfahren verlangt. Er hat behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte das Fahrzeug zurücknimmt und den Darlehnsvertrag bei der D-Bank ablöst. Herr L habe erklärt, er werde sich um alles kümmern, er, der Kläger, könne die Ratenzahlung einstellen. Der Verkaufserlös werde dann mit der von der Beklagten gezahlten Ablösesumme verrechnet. Über die Verteilung eines etwaigen Mehrerlöses sei nicht gesprochen worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde Freistellung und Schadensersatz in erster Linie aus der getroffenen Vereinbarung. Hilfsweise sei sie zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie das bei ihr zum Verkauf ausgestellte Fahrzeug nicht hinreichend gegen Diebstahl gesichert habe. Da sie – was unstreitig ist – das Fahrzeug abgemeldet und keine Ruheversicherung gegen Diebstahl abgeschlossen habe, sei sie zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen und habe das Fahrzeug nicht über Nacht auf der offenen Ausstellungsfläche stehen lassen dürfen. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, ihn auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von der durch Anerkenntnisurteil des LG Münster vom 19.11.2012 (014 O 191/12) ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung i.H.v. 19.804,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 sowie weiteren 4,60 € und von den durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 19.12.2012 (014 O 191/12) festgesetzten Betrag i.H.v. 2.233,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 freizustellen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.455,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, Herr L habe aus bloßer Gefälligkeit einen Verkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte im Auftrag des Klägers zugesagt. Hierbei habe die Beklagte lediglich ihre Auslagen erstattet bekommen sollen, ein etwaiger Gewinn habe beim Kläger verbleiben sollen. Eine Übernahme des Fahrzeugs und Ablösung des Darlehens durch die Beklagte seien nicht vereinbart gewesen. Die Abmeldung des Fahrzeugs sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers mit dessen Wissen erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Klagebegehren sei als Haupt- und Hilfsantrag auszulegen. Die Verletzung der vom Kläger behaupteten vertraglichen Absprache, das Darlehen gegenüber der D-Bank abzulösen, stelle einen anderen Streitgegenstand dar, als die hilfsweise geltend gemachte Verletzung von Schutz- oder Aufklärungspflichten. Haupt- und Hilfsantrag seien beide unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der unterlassenen Ablösung des Darlehens, weil er eine entsprechende Abrede nicht bewiesen habe. Die behauptete Absprache sei nach dem Ergebnis der Parteianhörung nicht anbewiesen, weshalb eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ausscheide. Weiteren Beweis habe der Kläger nicht rechtzeitig angeboten, die Beweisantritte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.09.2013 seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten verlangen. Die Beklagte habe das Fahrzeug ausreichend gesichert und sei nicht verpflichtet gewesen, es über Nacht in einen geschlossenen Raum zu verbringen. Zudem habe der Kläger seinen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Dieser könne nur im Entzug von Gebrauchsvorteilen bestehen, die nicht hinreichend dargelegt seien. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger analog § 472 Abs.1 S.2 HGB auf die fehlende Diebstahlversicherung hinzuweisen. Diese Vorschrift zum Lagergeschäft sei auf das hier vorliegende Kommissionsgeschäft nicht übertragbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht eine verdeckte Klagehäufung angenommen. Das Klagebegehren werde aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt hergeleitet. Ferner rügt der Kläger eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Vernehmung des Klägers als Partei zu der getroffenen Absprache abgelehnt. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Gerichts die Absprache im Rahmen seiner persönlichen Anhörung substantiiert und plausibel geschildert. Auch habe das Gericht die nähere Konkretisierung des Vortrags und den ergänzenden Beweisantritt durch Benennung des Zeugen L in dem vor dem Verkündungstermin nachgereichten Schriftsatz nicht außer Acht lassen dürfen. Schließlich habe das Gericht zu Unrecht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Beklagte habe das Fahrzeug bereits nicht abmelden dürfen. Jedenfalls sei ein Hinweis der Beklagten auf den fehlenden Versicherungsschutz geboten gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von der durch Anerkenntnisurteil des LG Münster vom 19.11.2012 (014 O 191/12) ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung i.H.v. 19.804,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 sowie weiteren 4,60 € und von den durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 19.12.2012 (014 O 191/12) festgesetzten Betrag i.H.v. 2.233,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 freizustellen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.455,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Erstmals in zweiter Instanz trägt sie zudem vor, zum

15.03.2011 habe ein Inhaberwechsel bei der Beklagten stattgefunden. Mit Übergabevertrag von diesem Tag habe der bisherige Inhaber I L den Betrieb H mit allen Aktiva und Passiva an seinen Sohn, Herrn L2, übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

I.

Das Landgericht hat zutreffend eine verdeckte Klagehäufung angenommen. Haupt- und Hilfsvorbringen des Klägers unterscheiden sich so grundlegend, dass nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt damit eine Eventual-Klagehäufung vor.

Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. Ein anderer Streitgegenstand ist demgegenüber dann gegeben, wenn der betreffende Sachverhalt seinem Wesen nach als ein anderes, selbständiges Geschehen erscheint (vgl. etwa BGH MDR 1997, 1021; NJW 1996, 2869; 1981, 2306).

Der Kläger stützt sein Klagebegehren in erster Linie auf die Behauptung, er habe mit Herrn L im Januar 2011 vereinbart, dass die Beklagte das Fahrzeug zurücknimmt und den Darlehensvertrag bei der D-Bank ablöst. Nur hilfsweise macht er sich den Sachvortrag der Beklagten zu eigen, es sei vereinbart worden, dass die Beklagte das Fahrzeug in seinem Auftrag verkaufen soll. Für diesen Fall stützt er sein Begehren auf die Verletzung von Nebenpflichten, nämlich von Schutz- und/oder Aufklärungspflichten.

Die Vereinbarung einer Zurücknahme des Fahrzeuges unter Übernahme der Verpflichtung, das Darlehen bei der D-Bank abzulösen, unterscheidet sich so grundlegend von einer Vereinbarung, das Fahrzeug im Kundenauftrag zu veräußern, dass nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann. Während Gegenstand der Vereinbarung im ersten Fall ein (Rück-)kauf (§ 433 BGB) des Fahrzeugs durch die Beklagte wäre, wobei anstelle der Kaufpreiszahlung eine Übernahme der Darlehensschuld des Klägers durch die Beklagte vereinbart wurde (§ 415 BGB), würde es sich im zweiten Fall um die Vereinbarung eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder gegebenenfalls um die Vereinbarung einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung in Form eines Kommissionsvertrages (§ 675 Abs.1 BGB i.V.m. § 383 HGB) handeln. Diese Klagegründe sind in ihrem Wesen so verschieden, dass man nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgehen kann.

II.

Die Klage ist sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsvorbringen des Klägers unbegründet.

1.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der D-Bank ist bei Zugrundelegung seines Hauptvorbringens nicht schlüssig dargelegt. Eine Beweisaufnahme über die vom Kläger behauptete Vereinbarung war daher nicht veranlasst.

a)

Als Grundlage für das Begehren des Klägers nach seinem Hauptvorbringen kommt - anders als vom Landgericht angenommen - nicht § 280 Abs.1 BGB, sondern § 433 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 364 Abs.1, 415 Abs.1 und Abs.3 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag des Klägers haben die Parteien rechtlich einen (Rück-)kauf des Fahrzeugs durch die Beklagte vereinbart, wobei an die Stelle der Zahlung des Kaufpreises die Übernahme der Darlehensschuld durch die Beklagte gemäß § 415 Abs.1 S.1 BGB treten sollte. Die vom Kläger begehrte Freistellung ist damit die von der Beklagten aus dem Vertrag geschuldete Primärleistung.

b)

Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger behauptete Vereinbarung getroffen wurde. Denn der Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung ist jedenfalls mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs gemäß § 326 Abs.1 BGB erloschen.

aa)

Mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs ist dem Kläger die Erfüllung seiner Leistungspflicht aus § 433 Abs.1 BGB, nämlich die Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte und die Verschaffung des Eigentums, unmöglich geworden. Er ist daher nach § 275 Abs.1 BGB von der Leistung befreit. Gemäß § 326 Abs.1 BGB entfällt damit auch der Anspruch des Klägers auf die Gegenleistung, hier also der Anspruch auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung durch die Beklagte, wenn nicht die Preisgefahr bereits gemäß § 446 S.1 BGB auf die Beklagte übergegangen war und die Beklagte auch nicht gemäß § 326 Abs.2 S.1 BGB für den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.

bb)

Die Preisgefahr war zum Zeitpunkt des Abhandenkommens des Fahrzeugs noch nicht auf die Beklagte übergegangen.

Gemäß § 446 S.1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Übergabe ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Der Verkäufer muss die Sachherrschaft vollständig aufgeben, der Käufer sie erlangen (vgl. BeckOK/Faust, 31. Ed., § 446 BGB Rn.6; Staudinger/Beckmann, Neubearb. 2014, § 446 BGB Rn.19).

Diese Voraussetzung war hier im Zeitpunkt des Abhandenkommens des Fahrzeugs noch nicht erfüllt. Der Kläger hatte die Sachherrschaft noch nicht vollständig aufgegeben. Das Fahrzeug befand sich unstreitig auf dem für jedermann – also auch für den Kläger – frei zugänglichen Außengelände der Beklagten. Ferner hatte der Kläger – und das ist entscheidend – unstreitig noch einen Fahrzeugschlüssel behalten. Er hatte damit weiterhin jederzeit Zugriff auf das Fahrzeug. Unter diesen

Umständen kann nach der Verkehrsauffassung nicht von einer vollständigen Aufgabe der Sachherrschaft des Klägers ausgegangen werden.

cc)

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte allein oder überwiegend für das Abhandenkommen des Fahrzeugs verantwortlich ist.

Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger darlegt und nachweist, dass die Ursache für das Abhandenkommen des Fahrzeugs aus dem Herrschafts- und Organisationsbereich der Beklagten stammt (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 326 Rn.14 m.w.N.). Solches könnte etwa angenommen werden, wenn festzustellen wäre, dass die Beklagte die bei der Hereinnahme fremder Fahrzeuge üblichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Verriegelung des Lenkradschlosses, Verschließen der Fahrzeugtüren und sichere Aufbewahrung des ihr überlassenen Schlüssels (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 777 – juris Rn.7; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rn. 2215 m.w.N.) vernachlässigt hätte. Dies ist aber – wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat – schon nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus gehende Sicherungsmaßnahmen schuldete die Beklagte nicht. Insbesondere war sie nicht etwa verpflichtet, das Fahrzeug nachts in einen besonders gesicherten Raum zu verbringen. Eine solche besondere Sicherung ist bei der Ausstellung von Gebrauchtfahrzeugen weder verkehrsüblich (vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rn.7 ff.), noch war sie hier aufgrund besonderer Umstände geboten. Anders als in dem vom Kläger zitierten, vom Landgericht Waldshut-Tiengen entschiedenen Fall (Urteil vom 13.05.2005, 2 O 32/04 – juris Rn.32) handelte es sich hier weder um ein seltenes älteres Fahrzeug mit Sammlerwert, das nicht mit einer Wegfahrsperre versehen gewesen wäre, noch hat die Beklagte das Fahrzeug an einer nicht einsehbaren Fläche abgestellt, an der es in besonderer Weise der Diebstahlgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Das Fahrzeug stand vielmehr unstreitig auf der beleuchteten, von der

Straße aus gut einsehbaren, eigens als Schaugelände gestalteten Betriebsfläche der Beklagten neben anderen zum Verkauf angebotenen Gebrauchswagen. Das Betriebsgelände der Beklagten liegt auch nicht etwa besonders einsam und abgelegen, sondern - wie aus den zu der Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich - in einem bebauten Mischgebiet mit vorstädtischem Charakter.

2.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der D-Bank ergibt sich auch nicht schlüssig aus seinem Hilfsvorbringen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB wegen der Verletzung von Obhuts- oder Aufklärungspflichten aus einem Geschäftsbesorgungs- oder Auftragsverhältnis sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Soweit sich der Kläger hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zu Eigen gemacht hat, ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis rechtlich entweder als Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder - soweit eine Gewinnbeteiligung/Provision der Beklagten vereinbart war - als entgeltliche Geschäftsbesorgung in Form eines Kommissionsvertrages (§ 675 Abs.1 BGB i.V.m. § 383 HGB) zu werten. Ein Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag kommt in diesem Zusammenhang nur als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Obhuts- oder Aufklärungspflicht in Betracht. Eine solche Pflichtverletzung kann jedoch nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht festgestellt werden.

a)

Eine Verletzung von Obhutspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der Fahrzeuge scheidet aus den bereits ausgeführten Gründen aus (s.o. B II 1 b cc).

b)

Die Beklagte war hier auch nicht verpflichtet, das auf ihr Gelände genommene Fahrzeug gegen Diebstahl zu versichern.

Eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung bejaht der Bundesgerichtshof allerdings gegebenenfalls, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (vgl. BGH, NJW 2011, 1726 – juris Rn.11; NJW 1986, 1099 – juris Rn.15 – im Hinblick auf das Schadensrisiko bei Probefahrten; a.A. OLG Hamm, 28. Senat, NJW-RR 1999, 777 – juris Rn.21 – unter Hinweis auf den für das Kommissionsgeschäft geltenden § 390 Abs.2 HGB). Anderes gilt freilich bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus; in solchen Fällen kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarten. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rn. 2218 m.w.N.; OLG Köln,OLGR 1996, 223 ).

Eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch die Beklagte hat der Kläger hier schon nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Nach seinem eigenen Vorbringen wurden zu einer eventuellen Gewinnbeteiligung der Beklagten keine Absprachen getroffen. Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, es sei lediglich ein Aufwandsersatz vereinbart gewesen. Dann handelte es sich aber um einen Auftrag i.S.d. § 662 BGB. Hierfür spricht auch das gerade von dem Kläger immer wieder betonte freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und Herrn L. Bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis ist der Beauftragte aber keinesfalls verpflichtet, die Gegenstände, die er zur Ausführung des Auftrags erlangt, auf seine eigene Rechnung zu versichern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung lässt sich insofern gerade nicht übertragen.

c)

Die Beklagte war schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verpflichtet, ihn gesondert darauf hinzuweisen, dass sein Fahrzeug nach Abmeldung

bei der Straßenverkehrsbehörde nicht mehr gegen Diebstahl versichert war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insofern einen Informationsvorsprung vor dem Kläger hatte.

Der Kläger hatte unstreitig Kenntnis davon, dass die Beklagte das Fahrzeug abgemeldet hatte. Ferner wusste er, dass er nach den Bedingungen des Darlehensvertrages mit der D Bank selbst verpflichtet war, das Fahrzeug auf seine Kosten zu versichern (vgl. Ziff. 5 der allgemeinen Vertragsbedingungen Anlage K 1, Bl. 19 d.A.). Nach den aufgezeigten Umständen konnte er auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die unentgeltlich für ihn tätige Beklagte das Fahrzeug auf ihre Kosten versichern würde. Das gilt auch dann, wenn Herr L, wie vom Kläger behauptet, ihm gegenüber erklärt haben sollte, er werde sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs „um alles kümmern“. Denn eine solche Äußerung konnte und durfte der Kläger nach Treu und Glauben nicht dahin gehend verstehen, dass die unentgeltliche für ihn tätige Beklagte sämtliche auf dem Fahrzeug ruhenden Lasten, insbesondere die Obliegenheit zur Versicherung des Fahrzeuges, auf ihre Kosten übernehmen würde. Die Vorstellung des Klägers, mit der Erteilung des Auftrags an die Beklagte, das Fahrzeug für ihn zu verkaufen, bereits sämtliche Pflichten aus dem Darlehensvertrag auf die Beklagte überwälzt zu haben, ist eine Fehlvorstellung, die er selbst zu vertreten hat.

3.

Mangels Begründetheit des Freistellungsbegehrens besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vom Kläger geltend gemachten Prozesskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs.1, 286 BGB. Sonstige Anspruchsgrundlagen für sein Begehren sind nicht ersichtlich.

4.

Nach alledem ist die Berufung insgesamt unbegründet. Auf die in zweiter Instanz aufgeworfene Frage der Passivlegitimation des beklagten Inhabers I L nach

der Betriebsübergabe an seinen Sohn kommt es daher nicht an. Lediglich obiter dictum wird darauf hingewiesen, dass eine befreiende Vertragsübernahme durch den Firmennachfolger nicht schlüssig dargelegt ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2