26.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142544
Bundesgerichtshof: Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13
1.Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.
2.Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2014
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen.
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Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sehen in § 15 Abs. 2 vor, dass für mitversicherte Personen die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß gelten, der Versicherungsnehmer jedoch widersprechen kann, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
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Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Es kam zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und andere Mitarbeiter der GmbH. Am 9. Dezember 2008 erteilte die Beklagte eine Deckungszusage hinsichtlich eines "Straf- bzw. Bußgeldverfahrens" für die 1. Instanz und bat den vom Kläger beauftragten Anwalt dabei ausdrücklich: "Namens und im Auftrag unseres Versicherten ... seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen".
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Der Insolvenzverwalter der GmbH forderte die Beklagte am 18. Mai 2011 fernmündlich zur Auskehrung sämtlicher Erstattungsbeträge an die Insolvenzmasse auf. Am 18. Oktober 2011 stellte der Verteidiger des Klägers für seine Leistungen im Zeitraum 20. November 2008 bis 18. Oktober 2011 der Beklagten einen Betrag von 9.029,15 € inkl. MwSt. in Rechnung. Vorausgegangen war eine Anfrage des Verteidigers zu einem Stundenhonorarsatz, die die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 beantwortet hatte; darin hatte sie erklärt, der Vereinbarung des gewünschten Stundenhonorars zuzustimmen und "einer detaillierten Gebührenrechnung gegenüber unserer Versicherungsnehmerin entgegen [zu sehen]". Auf die Honorarnote des Verteidigers hin teilte die Beklagte am 29. November 2011 mit, bedingungsgemäß eintrittspflichtig zu sein und 7.392,73 € netto schuldbefreiend an die Insolvenzmasse geleistet zu haben; der Verteidiger des Klägers wurde aufgefordert, seine Ansprüche zur Tabelle anzumelden.
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Die Parteien streiten darüber, ob dieser Zahlung Erfüllungswirkung zukommt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als mitversicherte Person durch die Regelung des § 15 Abs. 2 ARB verfügungsberechtigt sei und die Insolvenz der GmbH hieran nichts geändert habe. Einen Widerspruch des Insolvenzverwalters i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB habe es nicht gegeben. Die Zahlung der Beklagten an den Insolvenzverwalter habe daher keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Die Beklagte macht geltend, dass durch die Insolvenz die der Versicherungsnehmerin zustehende Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen und deshalb seinem Zahlungswunsch zu entsprechen gewesen sei.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Teilsumme aus der Honorarforderung seines Verteidigers verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Zahlung der Beklagten keine Erfüllungswirkung zukomme. Der Kläger sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB aktivlegitimiert. Ihm stehe aus § 44 Abs. 1 VVG das materielle Verfügungsrecht über die Forderung zu. § 44 Abs. 2 VVG sei durch § 15 ARB abbedungen. Zwar habe der Versicherungsnehmer nach § 45 VVG das formelle Verfügungsrecht, das nach dessen Insolvenz der Insolvenzverwalter ausübe. § 15 Abs. 2 ARB stelle aber die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer gleich. Dies führe dazu, dass das formelle Verfügungsrecht gemäß § 45 Abs. 1 VVG und damit die Einziehungsbefugnis dem Versicherten so lange zustehe, wie kein Widerspruch des Versicherungsnehmers ausgeübt worden sei; erst mit seinem Widerspruch erlange Letzterer die Verfügungsbefugnis. Ein derartiger Widerspruch liege nicht vor. Die vom Insolvenzverwalter abgegebene Erklärung habe nicht zum Inhalt gehabt, keine weitere Kostenübernahme durch die Beklagte herbeizuführen. Sie habe vor dem Hintergrund der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung, dass der Schuldbefreiungsanspruch der mitversicherten Person in die Insolvenzmasse falle, lediglich die Forderung zur Masse ziehen wollen. Ohne Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB existiere kein widerstreitendes Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters.
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II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Allerdings ergibt sich die fehlende Erfüllungswirkung der von der Beklagten an den Insolvenzverwalter geleisteten Zahlung nicht aus der im Berufungsurteil gegebenen Begründung fehlender Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers (hierzu unter 1). Das angefochtene Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einer wirksamen Erfüllung steht zum einen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf die zu Gunsten des Klägers erklärte Deckungszusage entgegen (hierzu unter 2). Zum anderen war die Leistung der Beklagten nicht auf den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand in Form der Befreiung des Klägers von der Verbindlichkeit gegenüber seinem Verteidiger gerichtet (hierzu unter 3).
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1. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich allein durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers an der materiellen Rechtsposition des Versicherten nichts ändert.
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Die hier abgeschlossene Versicherung für fremde Rechnung ist nach §§ 44, 45 VVG gekennzeichnet durch die Spaltung der materiellen Inhaberschaft der Rechte aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherten und der formell-materiellen Befugnis des Versicherungsnehmers, sie gerichtlich geltend zu machen und über sie zu verfügen (Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 44 Rn. 1). Die Insolvenz des Versicherungsnehmers beeinträchtigt die Rechtsposition des Versicherten nicht, da der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers, sondern der des Versicherten gehört (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 11; Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 11; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 484). Bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers kommt es lediglich zu einer Änderung hinsichtlich der Verfügungsberechtigung; diese steht nunmehr dem Insolvenzverwalter zu (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 27; Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15; vgl. OLG Hamm NZV 1996, 412).
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b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auslegung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter habe keinen Widerspruch i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB erklärt.
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Die tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Insolvenzverwalters ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13, [...] Rn. 12 m.w.N.).
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Das Berufungsgericht hat das Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund dessen vorgerichtlich geäußerter Rechtsauffassung, dass die Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse falle und daher an ihn auszukehren sei, gewürdigt und dahingehend die Erklärung eines Widerspruchs im Sinne der Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts verneint. Gegen diese Auslegung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
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c) Unzutreffend ist allerdings die Auslegung des Berufungsgerichts, § 15 Abs. 2 ARB statuiere bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer eine alleinige Verfügungsbefugnis des Versicherten.
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aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, VersR 2013, 995 Rn. 10 m.w.N.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, [...] Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.)
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bb) Beide - durchschnittlicher Versicherungsnehmer und durchschnittlicher Versicherter - werden der Formulierung in § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB, für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß, zunächst entnehmen, dass die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer wenn auch nicht vollständig, so doch grundsätzlich gleichgestellt ist und folglich denselben Versicherungsschutz genießt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB offenbart, dass diese Gleichstellung mit dem Widerspruch des Versicherungsnehmers endet, soweit nicht ein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. So lange diese Gleichstellung besteht, werden Versicherungsnehmer und Versicherte die mitversicherte Person als zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigt ansehen. § 15 ARB wird dementsprechend weithin als Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG verstanden (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 15 ARB 2008/II Rn. 2; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38).
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der Klausel jedoch nicht entnehmen, dass der Versicherte bis zum Widerspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB unter Ausschluss der Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers allein verfügungsberechtigt sein soll (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38). Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen einen derart weiten Umfang der Rechtsposition des Versicherten. § 15 Abs. 2 ARB bringt nicht zum Ausdruck, dass der Versicherte hinsichtlich des Versicherungsschutzes an die Stelle des Versicherungsnehmers treten soll, sondern ordnet lediglich die sinngemäße Anwendung der den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen an; eine so weitgehende Beschränkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers läge nicht in dessen Interesse. Zudem können beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer und beim durchschnittlichen Versicherten im Allgemeinen keine Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden (Senatsurteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98, BGHZ 141, 214, 217). Sie werden ein alleiniges Verfügungsrecht des Versicherten zur Wahrung seiner Interessen im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers nicht in Betracht ziehen. Differenzierte insolvenzrechtliche Überlegungen etwa zu Ersatzaussonderungen oder zu Masseschulden (vgl. Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15 m.w.N.) sind ihnen fremd.
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cc) Es kann dahinstehen, wie sich die bis zum Widerspruch des Versicherungsnehmers nebeneinander bestehenden Verfügungsbefugnisse von Versicherungsnehmer und Versicherten im Konfliktfall einander widersprechender Verfügungen zueinander verhalten (für die Geltung des Prioritätsprinzips: Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 9; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 7; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 510 f.; für einen Vorrang der Verfügung des Versicherten: Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 37; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. §§ 75, 76 Rn. 37; Nießen, Rechtswirkungen der Versicherung für fremde Rechnung unter besonderer Berücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer, 2004 S. 87). Eine Verfügung des Klägers gibt es nicht. Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 289/78, BGHZ 75, 221, 226). Das allein hier in Betracht kommende bloße Zahlungsverlangen durch den Verteidiger des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
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2. Eine Erfüllungswirkung scheitert aber daran, dass sich die Beklagte durch ihre Deckungszusage dazu verpflichtet hat, allein zu Gunsten des Klägers als mitversicherter Person zu leisten. Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ist es ihr daher gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die nach den ARB bestehende Verfügungsbefugnis der GmbH, die auf den Insolvenzverwalter übergangen ist, zu berufen.
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a) Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung (OLG Koblenz VersR 2011, 791 [OLG Koblenz 16.02.2011 - 1 U 358/10]). Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet (OLG Braunschweig r+s 2013, 435; OLG Koblenz VersR 2011, 791; KG VersR 1997, 1352; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 17 ARB 2008/II Rn. 10) und nach teilweise vertretener Auffassung - noch weitergehend - mit denen er rechnen musste (OLG Stuttgart ZfSch 2008, 650; OLG Köln r+s 2001, 248; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 Rn. 85; van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 1 Rn. 18). Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (vgl. Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 Rn. 85, 88).
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Die Auslegung der Deckungszusage richtet sich nach §§ 133, 157 BGB (KG VersR 1997, 1352). Zwar ist die Auslegung von privatrechtlichen Willenserklärungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann aber die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst nachholen, wenn - wie hier - die erforderlichen Feststellungen getroffen und keine weiteren zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter 3 m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, VersR 2014, 98 Rn. 56).
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b) Die Deckungszusage hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2008 an den Verteidiger des Klägers erteilt, in dem sie bat, namens und im Auftrag des Versicherten dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen. Hiermit bestätigte sie ihre Leistungspflicht für den vom Verteidiger des Versicherten geltend gemachten Versicherungsfall. Die auf diese Weise erfolgte Konkretisierung erfasst hier ebenso die Rechtsstellung der mitversicherten Person. Bei der Leistungsprüfung des Versicherers bedeutet das Widerspruchsrecht des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB nicht, dass der Versicherer verpflichtet wäre, nach der Deckungsanfrage eines Mitversicherten die Zustimmung des Versicherungsnehmers einzuholen; er darf vielmehr nach der von ihm selbst gestellten Bedingung davon ausgehen, dass die Deckungsanfrage regelmäßig mit dem Einverständnis des Versicherungsnehmers erfolgt (Harbauer/Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 15 ARB 2000 Rn. 19). Aus Sicht des Erklärungsempfängers bedeutet die Deckungszusage nicht nur, dass der Versicherte unter den Versicherungsschutz fällt. Sie besagt auch, dass der Versicherer gerade den Versicherten von dessen Honorarverpflichtung gegenüber dem von ihm beauftragten Anwalt freistellen will und er sich daher - bis zur Erklärung eines Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB - auf den Versicherten als verfügungsberechtigte Person festlegt. Damit wurde das Vertrauen des Klägers begründet, dass die Beklagte seine Kosten der Mandatierung wirtschaftlich tragen wird. Da die Insolvenz des Versicherungsnehmers die materielle Berechtigung des Versicherten nicht tangiert, kann dieser Umstand den Versicherer nicht berechtigen, von seiner Deckungszusage zu Gunsten des Versicherten abzurücken.
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Wegen der zentralen Bedeutung der Deckungszusage kann der Versicherer diese nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen. Erst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es Gründe für eine Leistungsverweigerung gibt, kann der Versicherer die Deckungszusage widerrufen und das deklaratorische Schuldanerkenntnis kondizieren (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17). Daher reicht es für den Widerruf der Deckungszusage nicht aus, dass die Beklagte rund 1 3/4 Jahre nach der Deckungszusage bei ihrem gegenüber dem Anwalt des Versicherten erklärten Einverständnis zu einem bestimmten Stundenhonorar erklärt, "einer detaillierten Gebührenrechnung gegenüber unserer Versicherungsnehmerin entgegen[zusehen]". Auch wenn diese Erklärung nicht mehr auf den Versicherten, sondern auf die Versicherungsnehmerin abstellt, kann sie nicht als Widerruf der Deckungszusage vom 9. Dezember 2008 verstanden werden.
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c) Die Generalklausel des § 242 BGB verbietet widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, NJW-RR 2013, 1057 Rn. 46; vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, MDR 2005, 858; vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415 unter IV; Erman/Hohloch, BGB 13. Aufl. § 242 Rn. 106; Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 242 Rn. 55; Pfeiffer, jurisPK-BGB 6. Aufl. § 242 Rn. 56 ff. jeweils m.w.N.). So ist es hier. Die Beklagte hat sich - wie vorstehend ausgeführt - durch ihre Deckungszusage hinsichtlich der Leistungspflicht auf den Kläger festgelegt. Sie ist deshalb gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich ihm gegenüber auf die nach den ARB bestehende Verfügungsbefugnis der GmbH als Versicherungsnehmerin, die auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, zu berufen.
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3. Einer Erfüllung steht weiterhin entgegen, dass die Leistung der Beklagten nicht auf den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand in Form der Befreiung des Klägers von der Verbindlichkeit gegenüber seinem Verteidiger gerichtet war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 362 Rn. 3 f. m.w.N.); die Beklagte hat mit der Geldzahlung nicht die vertraglich versprochene Leistung erbracht.
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a) Bei einem Befreiungsanspruch besteht grundsätzlich kein Zahlungsanspruch des Gläubigers, dem Schuldner steht es vielmehr frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Ersatzverpflichtete dem Ersatzberechtigten das zur Erfüllung der Verbindlichkeit erforderliche Geld zur Verfügung stellt (MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Letzterer soll nicht das Risiko tragen, dass es - etwa in Folge des Zugriffs seiner Gläubiger - nicht zur vollständigen Befreiung von der Verbindlichkeit kommt (MünchKomm-BGB/Krüger aaO).
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b) Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, VersR 2014, 98 Rn. 24); der Schuldbefreiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig (Senatsurteile vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b; vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter II).
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c) Die Beklagte war nicht berechtigt, an den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers zu zahlen, ohne dass dieser zuvor den Verteidiger des Versicherten befriedigt hatte. Die Gegenauffassung (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 2 und Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169 unter Berufung auf LG Stuttgart, VersR 1996, 449) kann sich nicht darauf berufen, der Versicherer könne stets an den Versicherungsnehmer zahlen, weil dieser vor dem Zugriff seiner Gläubiger durch § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB geschützt sei (so aber LG Stuttgart aaO). Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht daran hindern, dass ein Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in dessen Masse und der Verwertung durch den Insolvenzverwalter anheim fällt (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, MDR 2001, 1258 f.).
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d) Die Insolvenz des Versicherungsnehmers führt nicht zur Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherten in einen Zahlungsanspruch. Steht dem Insolvenzschuldner ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten zu, wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch um (Hess, InsO 2. Aufl. §§ 35, 36 Rn. 227; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 10). Die aus der Unabtretbarkeit des § 399 BGB folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs gemäß § 851 ZPO dient nicht dem Schutz des Gemeinschuldners und soll dem Drittgläubiger auch keine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung verschaffen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, MDR 2001, 1258 f.). Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar hat im Streitfall durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers der Insolvenzverwalter die Ausübung des Verfügungsrechts inne (Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15). Der Befreiungsanspruch steht aber materiell-rechtlich dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer zu. Er gehört nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers, sondern zu der des Versicherten (Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. aaO § 44 Rn. 11; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 484). Ein Grund zur Umwandlung des dem Versicherten zustehenden Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zu Gunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers besteht daher nicht.
Mayen
Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Felsch
Wendt
Verkündet am: 16. Juli 2014