12.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142655
Landgericht Köln: Urteil vom 13.11.2013 – 26 O 209/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
26 O 209/13
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
Die Klägerin ist die Witwe des am 8.9.2013 verstorbenen V.
Dieser beantragte am 26.11.2011 (per sog. Online-Abschluss) eine Sterbegeldversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.1.2012. Dem Angebot beigefügt waren das Produktinformationsblatt und die Allgemeinen Bedingungen für die Sterbegeldversicherung (Bl. 35 f d.A.). In dem Produktinformationsblatt heißt es unter der Überschrift „Welche Risiken sind versichert bzw. ausgeschlossen?“ u.a.:
„Leistung im Todesfall:
Bei Tod der versicherten Person während der Vertragslaufzeit zahlen wir die vereinbarte Todesfallsumme an den Bezugsberechtigten aus.
Für den Abschluss dieser Versicherung ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich. Die Versicherung bietet nach Ablauf der ersten drei Versicherungsjahre uneingeschränkten Versicherungsschutz. Innerhalb der ersten drei Jahre besteht dieser Versicherungsschutz ausschließlich bei Tod durch Unfall. Anderenfalls werden im Todesfall innerhalb der Wartezeit die eingezahlten Beiträge erstattet.“
Die Versicherungsbedingungen lauten in § 3 Abs. 2 wie folgt:
„Bei Tod innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalles stirbt. Dieser Unfall muss sich innerhalb der Versicherungsdauer ereignet haben. In allen anderen Fällen erstatten wir die bis zum Tod gezahlten Beiträge.“
Die Beklagte übersandte ihm mit Schreiben vom 5.12.2011 (Bl. 13 d.A.) die mit Angebot/Antrag überschriebenen, von ihm im Internet ausgefüllten Unterlagen (Bl. 8 ff d.A.). Hierin heißt es unter der Überschrift „Leistungen“:
„Garantierte Todesfallsumme) 7.500,00 €
(Zusätzlich wird im Todesfall eine Leistung aus der Überschussbeteiligung gezahlt.)
Gesamtleistung* bei Ablauf mit 102 Jahren 17.009,03 €
Innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre (Wartezeit) besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Tod durch Unfall. Anderenfalls werden im Todesfall innerhalb der Wartezeit die eingezahlten Beiträge erstattet.“
Ferner wurde der Versicherungsschein (Bl. 14 ff d.A ab dessen Seite 2) übersandt.
Nachdem die Klägerin den Tod ihres Ehemannes angezeigt hatte, erhielt sie zwei Schreiben der Beklagten mit Datum vom 24.9.2012 (Bl. 18 f d.A.). In dem einen Schreiben heißt es, dass die abgeschlossene Sterbegeldversicherung eine Leistungsauszahlung innerhalb der ersten drei Jahre nur bei Unfalltod vorsehe; die seit Versicherungsbeginn eingehalten Beiträge in Höhe von 432,- € seien überwiesen. Das Vertragsverhältnis ende mit dem Tod der versicherten Person. In dem anderen Schreiben heißt es: „Die obige Versicherung haben wir von Beginn an gelöscht. Gegenseitige Ansprüche aus dem Vertrag bestehen nicht mehr“.
Die Klägerin ist der Ansicht, der vermeintliche Ausschluss der Zahlungspflicht sei weder Teil einer einzelvertraglichen Abrede noch eine wirksame allgemeine Versicherungsbedingung. In dem Angebot sei die Zahlung der 7.500,- € als „garantierte Todesfallleistung“ bezeichnet worden. Sofern auf Seite 2 eine Klausel mit der Wartpflicht enthalten sei, so stehe diese bei wertender Betrachtung und unter Rücksicht auf Treu und Glauben in krassem Widerspruch zu der Formulierung der „garantierten Todesfallsumme“. Daher sei in dem Angebot des verstorbenen Ehemannes tatsächlich nicht das Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB zu sehen, sondern in dem Schreiben der Beklagten vom 5.12.2011, das keinerlei Bezugnahme auf eine Wartezeit enthalte; dieses sei durch die Zahlung der Beitragsforderungen zum 1.1.2012 konkludent angenommen worden. Ferner halte die Wartezeitklausel einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie eine überraschende Klausel darstelle, die die garantierte Vertragssumme einschränke. Es liege auch ein unangemessene Benachteiligung vor im Hinblick auf die lediglich unverzinste Rückzahlung der Beiträge nach Art einer Leistungskondiktion. Anstelle der somit nichtigen Klausel sei dispositives Recht (§ 161 VVG) anzuwenden, wonach ein Ausschluss innerhalb der ersten drei Jahre bei Lebens- oder Sterbegeldversicherungen nur im Falle der Selbsttötung berechtigt sei.
Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 7.068,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen,
2. vorgerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 661,16 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Leistungsumfang der Versicherung sei eindeutig und hinreichend transparent umschrieben worden, wobei es grundsätzlich zulässig sei, für das Einsetzen des vollen Versicherungsschutzes eine Wartezeit zu vereinbaren, wie etwa auch in der privaten Krankenversicherung.
Bei der Beitragsrückzahlung handele es sich um eine reduzierte Todesfallleistung innerhalb der vereinbarten Wartezeit; eine solche Leistungsbeschreibung sei einer AGB-Kontrolle auch von vornherein nicht zugänglich
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist nicht begründet.
Der Vertrag über die Sterbegeldversicherung ist durch den (online gestellten) Antrag des Klägers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch die Beklagte (= inhaltlich unveränderte Annahme des Angebotes) zustande gekommen. Bereits in dem gestellten Antrag ist unter der Überschrift „Leistungen“ auf die Wartezeit hingewiesen, die sich auch in den Allgemeinen Bedingungen für die Sterbeversicherung findet.
Die in den Bedingungen enthaltene Wartezeit, die eine Hauptleistungspflicht einschränkt, ist zwar nicht der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH NJW 1999, 2279; BGH NJW-RR 1991, 412; OLG Hamburg, VersR 1998, 627), hält dieser aber stand:
Die dreijährige Wartezeit ist vorliegend schon deshalb nicht überraschend, weil auf sie in dem Produktinformationsblatt und dem Antragsformular selbst so deutlich hingewiesen ist, dass eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers zu erwarten ist. Auch generell ist die Vereinbarung von Wartezeiten in Versicherungsverträgen üblich (vgl. Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 197 Rn 3). Es entspricht nämlich dem Grundgedanken und der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts der privaten Versicherungsverträge, dass sie regelmäßig nur Schutz gegen zukünftige ungewisse Ereignisse bieten und Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits latent vorhanden sind, ausschließen (LG Nürnberg, VersR 1991, 799). So kann auch der Versicherungsnehmer einer Sterbegeldversicherung, bei der - wie hier - ausdrücklich auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet wird, nicht davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz auch solche Gefahren (wie bestehende Erkrankungen) umfasst, die bei Vertragsschluss schon latent vorhanden waren (vgl. OLG Köln, VersR 1990, 369). Dass die Versicherungssumme als „garantierte Todesfallsumme“ bezeichnet ist, steht dem nicht entgegen, da im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dieser Beschreibung auf die Wartezeit innerhalb der ersten drei Jahre hingewiesen ist.
Die Klausel hat auch keine den Geboten von Treu und Glauben entgegenstehende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge. Als typischer Ausdruck der Eingrenzung des Versicherungsschutzes auf zukünftige, ungewisse Ereignisse ist sie mit den wesentlichen Grundgedanken einer Sterbegeldversicherung nicht unvereinbar. Durch sie werden angesichts des eingeschränkten Umfangs einer solchen Versicherung auch nicht wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Versicherungsverhältnisses ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet würde (für den Fall einer Restschuldversicherung: OLG Nürnberg aaO). Der Vertragszweck, für den Todesfall ein Sterbegeld zu erhalten und insbesondere die Beerdigungskosten zu sichern, wird durch die Wartezeitklausel im Kern nicht berührt. Sie greift nur ein, wenn die versicherte Person innerhalb der ersten drei Jahre (nicht aufgrund eines Unfalles, sondern aufgrund einer sonstigen, möglicherweise bereits bei Vertragsschluss latent vorliegenden Krankheit) verstirbt.
Eine zur Unwirksamkeit führende Gefährdung des Vertragszwecks liegt dagegen nur dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernden Risiko zwecklos wird (BGH VersR 1998, 175; OLG Hamburg aaO). Die Leistungsfreiheit ist hier indes nur zeitlich und inhaltlich begrenzt und damit der Wartefristregelung in der Krankenversicherung ähnlich, die von der Rechtsprechung für unbedenklich gehalten wird (vgl. BGH VersR 1976, 851 und 1978, 271; OLG Nürnberg aaO). Durch sie wird der Versicherungsvertrag nicht zwecklos, sondern nur der Versicherungsschutz – sachlichen Erwägungen folgend - zeitlich eingeschränkt. Darüber hinaus dient die Wartezeit schließlich auch der Ansparung künftiger Versicherungsleistungen und ist damit Ausdruck der Versicherungsprinzips im Sinne einer Äquivalenz zwischen Beitrag und Versicherungsleistung (vgl. OLG Hamburg).
Wie der Bundesgerichtshof zur privaten Krankenversicherung ausgeführt hat, dient die Inhaltskontrolle auch nicht dazu, eine vom Standpunkt der Versicherungsnehmers aus optimale Gestaltung der Bedingungen zu erreichen (vgl. BGH VersR 1986, 257). Die Interessen des Versicherungsnehmers, der keinen (vollen) Leistungsanspruch erwirbt, weil der Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit eintritt, ist in ausreichender Weise dadurch gewahrt, dass er kündigen kann und jedenfalls einen teilweisen Ausgleich in Form der Beitragsrückgewähr erhält (vgl. OLG Hamburg aaO).
Eine unangemessen Benachteiligung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in den ersten drei Jahren lediglich eine unverzinste Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt. Denn die Beitragsrückzahlung ist eine Versicherungsleistung, nicht Rückgewähr im Rahmen der Rückabwicklung (vgl. BGH VersR 1996, 357).
Mangels eines bestehenden Zahlungsanspruchs der Klägerin besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 7.068,00 €