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18.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142694

Landgericht Flensburg: Urteil vom 20.01.2014 – 4 O 71/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Flensburg

Urt. v. 20.01.2014

Az.: 4 O 71/13

In dem Rechtsstreit
U. R.,
H. X, XXXXX F.,
Kläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. -
g e g e n
D. A. Versicherungs AG,
R. S. XXX, XXXXX K,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. -
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2014 durch den Richter am Landgericht D. als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Entschädigung aus einer Hausratsversicherung nach einem Einbruchsdiebstahl.

Der Kläger schloss bei der Beklagten Ende 2004 einen Hausratsversicherungsvertrag nach Maßgabe der VHB. Am 19.03.2012 meldete er einen Einbruchsschaden und übersandte der Beklagten in der Folgezeit Stehlgut-Listen. Die Beklagte regulierte gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 29.10.2012 (Anlage BLD 4, Blatt 82 ff. der Akte), dabei zahlte sie für Schmuck und Bargeld die Höchstbeträge im Rahmen der Entschädigungsgrenzen für nicht in einem Wertschutzschrank aufbewahrte Wertsachen.

Der Kläger behauptet, es habe tatsächlich ein Einbruch vorgelegen. Der Wert der entwendeten Gegenstände übersteige die bereits geleistete Zahlung der Beklagten um die Klageforderung. Schmuck und Bargeld hätten sich in einem Tresor befunden, der fachgerecht verdübelt gewesen sei. Dabei habe es sich um einen Tresor des Herstellers Burg-Wächter gehandelt, entweder um das Modell "C1E" oder das Modell "NT24E". Beide erfüllten die Sicherheitsstufe B nach VDMA Blatt 24992, das entspreche der Sicherheit eines VdS-Tresores.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.560,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe und meint, der Kläger habe der Polizei zu spät eine Stehlgut-Liste übersandt und dadurch seine Obliegenheiten verletzt. Die Voraussetzungen nach § 13 Nr. 1 b VHB seien nicht erfüllt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob beim Kläger der behauptete Einbruch stattgefunden hat, ob dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, und ob bei dem Einbruch Wertsachen in der vom Kläger behaupteten Höhe entwendet worden sind. Die Beklagte hat den eingetretenen Schaden nämlich bereits bedingungsgemäß reguliert. Der vom Kläger mit der Klage geltend gemacht Anspruch auf eine über die Entschädigungsgrenzen nach § 13 Nr. 2 b) aa), cc) VHB 2012 hinausgehende Entschädigung für Schmuck und Bargeld ist nicht begründet.

Der Kläger könnte eine weitergehende Entschädigung nur verlangen, wenn sich die entwendeten Wertsachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einem anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrank gemäß § 13 Nr. 1 b) VHB 2012 befunden hätten. Diese Voraussetzung hat der Kläger jedoch nicht nachweisen können, und zwar auch dann nicht, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er tatsächlich über einen Tresor verfügte und das Geld und der Schmuck sich darin befanden.

a)

Nach § 13 Nr. 1 b) aa) VHB müsste es sich nämlich um einen durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannten Wertschutzschrank gehandelt haben. Dabei kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob ein Tresor objektiv einen bestimmten Sicherheitsstandard aufweist, maßgeblich ist vielmehr die Anerkennung durch eine Prüfstelle, also eine Zertifizierung. Durch dieses Erfordernis soll ersichtlich vermieden werden, dass nach dem Eintritt des Versicherungsfalls über den Qualitätsstandard eines Tresors im Einzelnen gestritten werden muss.

Eine Zertifizierung durch VdS behauptet der Kläger selbst nicht, sondern macht nur geltend, dass sein Tresor der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA-Blatt 24992 entsprochen habe. Dazu legt er wiederum aber keine regelrechte Zertifizierung durch den VDMA vor, sondern nur eine entsprechende "Bestätigung" des Herstellers Burg-Wächter (Anlage K 6, Blatt 44 der Akte). Der VDMA hat demnach das entsprechende Tresormodell der Firma Burg-Wächter gar nicht im Einzelnen überprüft und zertifiziert, sondern nur allgemein Standards normiert, denen das Modell nach den Angaben des Herstellers entsprochen haben soll. Selbst wenn man den VDMA als qualifizierte Prüfstelle ansehen wollte, fehlt demnach eine durch ihn erfolgte Zertifizierung.

Darüber hinaus ist das Blatt 24992 unstreitig vom VDMA schon Ende 2003 zurückgezogen worden, kann also für den in Ende 2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag ohnehin nicht mehr maßgeblich sein.

Schließlich steht auch nicht einmal sicher fest, dass der Tresor des Klägers tatsächlich vom Hersteller Burg-Wächter hergestellt worden ist, der Kläger hat dafür keine Nachweise wie Anschaffungsbelege o.ä. vorlegen können. Er behauptet lediglich, sich nach längerer Überprüfung an diesen Hersteller erinnert zu haben. Infolge dessen ist auch der Rückschluss aus dem Layout und aus den Verdübelungen auf nur zwei bestimmte, in Betracht kommende Modelle aus der Produktpalette der Firma Burg-Wächter nicht sicher, es kann sich vielmehr auch um einen Tresor eines anderen Herstellers gehandelt haben, der bei gleichen Maßen einen anderen Qualitätsstandard aufgewiesen haben kann.

b)

Ebenso wenig hat der Kläger nachweisen können, dass der Tresor gemäß § 13 Nr. 1 b) bb) VHB 2012 "nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert" war. Der Kläger kann ja keine Einbauanleitung des Herstellers vorlegen, aus der sich beispielsweise ergeben könnte, ob Schwerlastdübel oder einfache Baumarktdübel vorgegeben waren und ob neben der Rückwand auch der Boden des Tresors verdübelt werden sollte. Nach dem Schreiben der Firma Burg-Wächter (Anlage K 5, Blatt 40 der Akte) beurteilt diese zwar die Befestigung des klägerischen Tresors als ordnungsgemäß, es steht aber - wie soeben dargelegt - ja nicht einmal fest, dass die Firma Burg-Wächter überhaupt Herstellerin des Tresors des Klägers war.

c)

Es kann schließlich dahingestellt bleiben, welche Auskünfte der Kläger nach seiner Behauptung von der Vertragsabteilung der Beklagten hinsichtlich der Anforderungen an einen Wertschutzschrank erhalten hat. Eine etwaige Falschberatung könnte allenfalls dann relevant sein, wenn sie vor dem streitgegenständlichen Schadensfall erfolgt wäre und dazu geführt hätte, dass der Kläger in gutem Glauben an die ihm erteilten Auskünfte einen tatsächlich den Versicherungsbedingungen nicht entsprechenden Tresor verwendet hätte. Für eine solche Falschberatung liegt jedoch kein substantiierter Vortrag des Klägers vor. Nach seinen Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.09.2013 hat er vielmehr erst nach dem hier streitgegenständlichen Schadensfall Rücksprache mit der Vertragsabteilung der Beklagten gehalten. Deren Auskünfte konnten für die Regulierung des bereits eingetretenen Schadensfalls nicht mehr relevant sein.

2.

Die Kostenentscheidung beruft auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

RechtsgebietVHBVorschriften§ 13 Nr. 1b aa VHB