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12.03.2015 · IWW-Abrufnummer 144034

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 11.04.2014 – 6 U 187/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. 10. 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 14 O 44/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Beklagte ist ein seit 0000 bestehendes Unternehmen, das als Versicherungsmakler nicht nur Verträge an Versicherungsgesellschaften vermittelt, sondern auch schadensbearbeitend im Auftrag der Versicherer tätig ist. Im konkreten Fall hatte die Beklagte einen Versicherungsvertrag zwischen einem Textilreinigungsunternehmen als Versicherungsnehmer und einem Haftpflichtversicherer aus der A-Versicherungsgruppe vermittelt. Der Versicherungsnehmer wurde von einem seiner Kunden in Anspruch genommen. Die Beklagte antwortete dem Kunden mit Schreiben vom 16. 11. 2011:

„Der zuständige Versicherer, die A, hat uns mit der Bearbeitung o. g. Schadens beauftragt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet o. g. Firma bis zum Zeitwert der vernichteten bzw. beschädigten Objekte, d.h. es wird unter Berücksichtigung des Alters und des Gebrauchs Ersatz geleistet.

Die seinerzeitige Anschaffungsrechnung konnte von Ihnen zum Nachweis der Schadenhöhe nicht mehr vorgelegt werden. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass Sie als Anspruchsteller zum Nachweis der Schadenhöhe verpflichtet sind.

Wir haben deshalb diesem Umstand Rechnung getragen und von dem angegebenen Anschaffungspreis einen Pauschalabzug neu für alt vorgenommen.

Die Auszahlung der ermittelten Zeitwertpauschale in Höhe von 59,50 € wird veranlasst.

Gegen Vorlage der Anschaffungsrechnung (nicht Wiederbeschaffungsrechnung) werden wir die Schadenhöhe gerne erneut prüfen und ggf. korrigieren.

Bei dem ermittelten Zeitwertentschädigungsbetrag sind wir bereits davon ausgegangen, dass es sich dabei um den Zeitwert einer tragbaren und somit gereinigten Textilie handelt. Indessen war die Ihrerseits reklamierte Textilie reinigungsbedürftig. Insofern sind die Reinigungskosten bereits Im Zeitwertentschädigungsbetrag enthalten (Vgl. AG Lüdenscheid, AZ: 8 C 158/94 vom 03.11.1994; AG Hannover, AZ: 519 C 8299/05 vom 12.01.2006).

Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reinigungskosten steht dem Reinigungskunden auch deshalb nicht zu, weil er durch seinen Schadenersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 631, 634 BGB gerade so gestellt werden soll, wie er bei ordnungsgemäßer Reinigung gestanden hätte. In diesem Fall hätte er jedoch auch den vereinbarten Reinigungspreis entrichten müssen. Ein Schaden für vergleichbare Aufwendungen kann jedoch nach § 284 BGB nicht neben dem Schadenersatz verlangt werden, der für die nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung zu entrichten ist (Vgl. Amtsgericht Bonn, AZ: 14C487/08 vom 07.01.2010).

Kostenpauschalen und dergleichen (Abholversuche, Telefonate) sind im Zusammenhang mit Reinigungsreklamationen nicht ersatzpflichtig (vgl. AG Bad Schwalbach, AZ -3 C 795/00-; AG Kostanz, AZ 4 C 394107).“

(Anlage K 2, Bl. 12-13 d. A.)

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit diesem Schreiben habe die Beklagte gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstoßen. Sie könne sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 RDG berufen, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages fehle.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, schadensregulierend so tätig zu werden, wie sich das aus ihrem – in den Antrag eingeblendeten – Schreiben vom 16. 11. 2011 ergibt;

der Beklagten anzudrohen, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-- verhängt werden kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, in der Tätigkeit, wie sie dem Schreiben vom 16. 11. 2011 zugrundeliege, liege bereits keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Abs. 1 RDG. Diese Vorschrift sei verfassungskonform eng dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsdienstleistung nur vorliege, wenn eine besondere oder vertiefte rechtliche Prüfung erforderlich sei, was bei dem beanstandeten Schreiben nicht der Fall gewesen sei. Jedenfalls aber handele es sich um eine zulässige Nebentätigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 RDG.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar handele es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Abs. 1 RDG; diese sei aber gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin das Ziel, die Beklagte entsprechend ihrem erstinstanzlichen Antrag zur Unterlassung zu verurteilen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinn des § 4 RDG bestehe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, schadensregulierend so tätig zu werden, wie sich das aus ihrem – in den Schriftsatz eingeblendeten – Schreiben vom 16. 11. 2011 (Anlage K 2) ergibt,

der Beklagten anzudrohen, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR verhängt werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bonn vom 22. 10. 2013 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 3 RDG verneint.

1. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG (BGH, GRUR 2011, 539 = WRP 2011, 742 Tz. 25 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; GRUR 2012, 79 = WRP 2012, 964 Tz. 12 – Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband; GRUR 2012, 405 = WRP 2012, 461 Tz. 18 – Kreditkontrolle).

2. Das Landgericht hat angenommen, bei der Tätigkeit der Beklagten handele es sich um Rechtsdienstleistungen im Sinn des § 2 Abs. 1 RDG. Die Beklagte vertritt demgegenüber, § 2 Abs. 1 RDG sei über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, eine Rechtsdienstleistung im Sinn dieser Vorschrift sei nur anzunehmen, wenn eine besondere beziehungsweise intensive Rechtsprüfung erforderlich sei (so der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch in Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl. 2008, § 2 Rn. 35; a. A. Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 2 Rn. 29ff.; Johnigk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 2 RDG Rn. 33). In der Entscheidung BGH, GRUR 2011, 539 = WM 2011, 1772 Tz. 28 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, ist die Frage ausdrücklich offen gelassen worden, in der Entscheidung GRUR 2012, 405 = WRP 2012, 461 Tz. 19 – Kreditkontrolle, hat der Bundesgerichtshof Rechtsdienstleistung als „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ definiert, ohne eine „besondere“ oder „intensive“ rechtliche Prüfung zu fordern. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung, da – wie das Landgericht zutreffend mit ausführlicher Begründung angenommen hat – jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG eingreift.

3. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Maßgeblich ist dabei, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss – soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt – stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (BGH, GRUR 2011, 539 = WRP 2011, 742 Tz. 34 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; GRUR 2012, 405 = WRP 2012, 461 Tz. 23 – Kreditkontrolle; vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52).

In der Literatur wird zum Teil vertreten, für den Versicherungsmakler werde der Bereich der zulässigen rechtsberatenden Nebenleistungen durch § 34d Abs. 1 S. 4 GewO bestimmt (Hirtz, in: Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 5 Rn. 190f.). Nach dieser Vorschrift beinhaltet die für Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 S. 1 GewO erforderliche Erlaubnis die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Nach Hirtz (a. a. O. Rn. 191) soll diese Regelung abschließend und nicht über § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erweiterbar sein. Tatsächlich ist die Bestimmung aber so zu verstehen, dass sie die selbständige entgeltliche Rechtsberatung – also als Hauptleistung – erfasst. Für rechtsberatende Tätigkeiten als Nebenleistung gilt nach wie vor § 5 Abs. 1 S. 1 RDG (BT-Drucks. 16/1935, S. 18; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 34d GewO Rn. 34; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 65. EL 2013, § 34d Rn. 60).

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Beklagte als Maklerin bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit nicht für den Versicherungsnehmer, sondern für den Versicherer tätig geworden ist, der sie ausdrücklich mit der Regulierung des Schadens beauftragt hat. Er unterscheidet sich damit von Sachverhalten, auf die § 34d Abs. 1 S. 4 GewO abzielt, und wie er beispielsweise der Entscheidung OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 245 – Versicherungsmakler, zugrundelag, bei der der Makler im Interesse des Versicherungsnehmers tätig wird. Eine mit der vorliegenden vergleichbare Konstellation lag dagegen der Entscheidung des OLG Hamburg (OLGR 2008, 983) zugrunde, bei der ein Versicherungsmakler im Rahmen der von ihm vermittelten Verträge zusätzliche Verwaltungstätigkeiten für den Versicherer, wie beispielsweise die Schadensregulierung, übernommen hatte („technischer Versicherungsmakler“, a. a. O. S. 984). Aus dieser Entscheidung – die noch zu Art. 1 § 5 RBerG ergangen ist – lässt sich allerdings für den vorliegenden Fall nichts weiteres herleiten, da das OLG Hamburg dort zu beurteilen hatte, ob der „technische Versicherungsmakler“ bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte unzulässige Rechtsberatung betrieb. Das hat das OLG Hamburg mit der Begründung angenommen, der „technische Versicherungsmakler“ stehe dem Versicherungsnehmer „nahezu als Quasi-Versicherer“ gegenüber, so dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Verhältnis zum Versicherer bestehe. Zum Versicherungsnehmer bestehe demgegenüber kein solches Näheverhältnis, so dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte für den Makler keine „Nebentätigkeit“ sein könne (a. a. O. S. 985f.).

Im vorliegenden Fall ist eine Tätigkeit zu beurteilen, die die Beklagte für den Versicherer im Rahmen der von ihm beauftragten Schadensabwicklung übernommen hat. Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat das Landgericht, von den Parteien unbeanstandet, festgestellt, dass die Beklagte schadensbearbeitend für Versicherungsgesellschaften tätig ist, im konkreten Fall den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag vermittelt hat und sich im Auftrag des Haftpflichtversicherers an den Anspruchsteller, der den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen hatte, gewandt hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Vorstandsmitglied der Beklagten X deren Tätigkeit dahingehend näher erläutert, dass die Beklagte für die A-Versicherung auf der Grundlage einer Generalvollmacht tätig werde. Diese habe – soweit die hier in Rede stehende Textilreinigerpolice betroffen sei – ihre Schadensbearbeitung auf die Beklagte ausgelagert, wofür sie durch eine Erhöhung der „laufenden Courtage“ honoriert werde. Die Tätigkeit der Schadensregulierung mache ungefähr 5 % der gesamten Betreuungstätigkeit der Beklagten aus, die ansonsten beispielsweise in der regelmäßigen Überprüfung der Versicherungssummen bestehe. Soweit die Klägerin diesen Vortrag in ihrem – nicht nachgelassenen, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen – (zweiten) Schriftsatz vom 21. 3. 2014 zumindest sinngemäß als verspätet gerügt hat, so führt dies nicht zur Zurückweisung des Vortrags. Die Klägerin hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch in dem Schriftsatz vom 21. 3. 2014 bestritten. Der Senat vermag auch dem ersten Schriftsatz vom 21. 3. 2014, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, kein Bestreiten im Hinblick auf die vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und der A-Versicherung zu entnehmen. Die Klägerin hat dort zwar ausgeführt, es sei ungewöhnlich, dass ein solches „Konstrukt“ nicht schriftlich dokumentiert worden sei. Diesen Ausführungen kann aber nicht entnommen werden, dass die Klägerin das Bestehen der vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und der A-Versicherung bestreiten wollte, da die Existenz dieser Beziehung ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils zwischen den Parteien unstreitig war. Unstreitiges Vorbringen kann jedoch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden (BGHZ 161, 138ff. = NJW 2005, 291, 292; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 531 Rn. 20).

Die Tätigkeit der Beklagten ist damit gegenüber dem „Normalfall“ des Versicherungsmaklers, der eher „im Lager“ des Versicherungsnehmers steht, mehr der Position des Versicherungsvertreters angenähert, der für den Versicherer tätig wird. Für Versicherungsagenten als Vertreter des Versicherers war aber bereits unter der Geltung des RBerG anerkannt, dass sie im Rahmen der Schadensregulierung für den Versicherer auch Rechtsberatung als Nebentätigkeit im Sinn des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erbringen konnten (BGH, VersR 1979, 714; OLG Stuttgart, VersR 1985, 762; OLG München, VersR 1994, 1467). Dies gilt dann auch für den Versicherungsmakler, der für den Versicherer tätig wird (vgl. Chemnitz/Johnigk, RechtsberatungsG, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 5 Rn. 545).

Konkret beanstandet wird ein Schreiben, in dem die Beklagte Ausführungen zum Nachweis des Schadens machte und sich mit der Ersatzfähigkeit bestimmter Schadenspositionen auseinandersetzte. Soweit mit diesem Schreiben Rechtsdienstleistungen erbracht worden sind, so stellen diese bei der Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag eine Nebenleistung dar, die im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Ob der Anspruchsteller seine Ansprüche durch entsprechende Unterlagen belegt hat, ist noch eine rein verwaltungsmäßige Prüfung, die keine Rechtsanwendung erfordert. Gleiches gilt für die Auszahlung des Betrages. Wenn weitergehend bestimmte Anspruchspositionen auch rechtlich auf ihre Erstattungsfähigkeit hin geprüft werden, ist dies nach Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit als Nebentätigkeit einzustufen, zumindest, soweit die Haftung des Versicherungsnehmers dem Grunde nach – wie es hier der Fall war – nicht fraglich ist (vgl. BGHZ 192, 270 = VersR 2012, 458 Tz. 15f. zum Forderungseinzug durch Mietwagenunternehmen). Eine mit dem beanstandeten Schreiben verbundene Rechtsdienstleistung steht daher in sachlichem Zusammenhang mit der gesamten Tätigkeit der Beklagten bei der Betreuung der von ihr vermittelten Versicherungsverträge.

Die von der Klägerin problematisierte Frage eines „zeitlichen Zusammenhangs“ stellt sich bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Die Klägerin argumentiert auf der Grundlage des „klassischen“ Versicherungsmaklers, der lediglich den Abschluss des Vertrages vermittelt und mit der weiteren Verwaltung des Vertrages nicht mehr befasst ist. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nach Vermittlung des Vertrages noch während dessen gesamter Laufzeit für seine Betreuung zuständig und wird auch durch eine entsprechende Erhöhung der laufenden Courtage dafür honoriert. Wenn sie im Rahmen dieser laufenden Vertragsbetreuung Rechtsdienstleistungen erbringt, fehlt es nicht an einem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit.

4. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Klägerin folgt die Unzulässigkeit des beanstandeten Schreibens auch nicht aus § 4 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (BT-Drucks. 16/3655 S. 51; BGHZ 192, 270 = VersR 2012, 458 Tz. 17; VersR 2013, 730 Tz. 12). Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Regulierung von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen nicht. Die maßgebliche Rechtsdienstleistung, nämlich die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche, entspricht sowohl dem Interesse des Versicherungsnehmers als auch dem des Versicherers, so dass die Erfüllung der Leistungspflichten der Beklagten weder gegenüber dem Versicherungsnehmer noch gegenüber dem Versicherer gefährdet ist. Allein der Umstand, dass ein Versicherungsmakler, der – wie in dem vom Klägervertreter aufgezeigten Beispiel der Anwaltshaftpflichtversicherung – eine Vielzahl von Versicherungsnehmern gegenüber dem Versicherer vertritt, diese Verhandlungsposition im Interesse der Versicherungsnehmer wirtschaftlich ausnutzen kann, begründet für den vorliegenden Fall keine rechtlich relevante Interessenkollision.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.