17.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144704
Oberlandesgericht Bremen: Urteil vom 19.03.2015 – 3 U 34/14
Ein Versicherungsnehmer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. geschlossenen Lebensversicherungsvertrages berufen und die Rückzahlung der jahrelang gezahlten Prämien verlangen, wenn er ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag jahrelang und unter Vereinbarung von Änderungswünschen durchgeführt hat.
Oberlandesgericht Bremen
Urt. v. 19.03.2015
Az.: 3 U 34/14
In dem Rechtsstreit
[...],
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
gegen
[...]
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [...]
hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 durch die Richterin Buse, die Richterin Otterstedt und die Richterin Dr. Siegert für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.08.2014 (Az.: 6 O 1529/13) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch durch die Klägerin.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 4.10.2004 den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Unter dem 13.10.2004 bestätigte die Beklagte der Klägerin den beantragten Vertragsschluss und übersandte den Versicherungsschein, die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und eine allgemeine Verbraucherinformation. Auf der zweiten Seite (Rückseite) des Versicherungsscheins, auf dem ansonsten keine weiteren Angaben bis auf den Hinweis "Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland" gemacht wurden, befindet sich in Fettdruck und neben dem Wort "Widerspruchsrecht" folgende Belehrung:
"Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen. Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10 a Versicherungsauftragsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Der Erhalt der Vertragsunterlagen (Anschreiben, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Die Klägerin nahm die vertraglich geschuldeten Beitragszahlungen i.H.v. 250 € zum 1.11.2004 auf und leistete vereinbarungsgemäß die monatlichen Folgebeiträge. Im Mai 2009 wurden auf Wunsch der Klägerin eine Änderung hinsichtlich des Bezugsrechts sowie eine Veränderung der Fondsanlage vorgenommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.5.2013 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages sowie hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung unter Zurückweisung des Widerspruchs und rechnete mit Schreiben vom 16.8.2013 über das Versicherungsverhältnis ab. Die Klägerin erhielt daraufhin von der Beklagten einen Betrag i.H.v. 21.628,33 € ausgezahlt. Einwände brachte die Klägerin hiergegen nicht vor.
Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin Rückgewähr der geleisteten Prämien in voller Höhe zuzüglich Zinsen als Nutzungsersatz; hilfsweise begehrt sie Auskunft und Rechenschaftslegung zur Berechnung einer Rückzahlung auf Basis des sog. Mindestrückkaufswertes.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihr erteilte Widerspruchsbelehrung sei unwirksam, weil der Begriff "Textform" nicht erläutert werde und eine Erläuterung der Rechte des Versicherungsnehmers nach Ausübung unterblieben sei. Ferner sei für den Versicherungsnehmer der Adressat für die Widerspruchserklärung nicht deutlich ersichtlich. Schließlich sei die Stellung der Belehrung auf Seite 2 (Rückseite) des 22-seitigen Versicherungsscheins so gewählt, dass diese nicht hinreichend ins Auge steche.
Die Regelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ändere ebenfalls nichts an einem wirksamen Widerspruch. Es schade nicht, dass die Klägerin die Jahresfrist nicht eingehalten habe, weil die Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II A der Richtlinie 92/96 EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG europarechtswidrig und deswegen unwirksam sei. Im Übrigen seien die §§ 5 a und 8 VVG a.F., wie auch das Policenmodell an sich, insgesamt gemeinschaftsrechtswidrig.
Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünden Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen zu. Die Beklagte habe es unter anderem pflichtwidrig unterlassen, sie in Anwendung der Grundsätze der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werden würden. Auch die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung stelle eine Pflichtverletzung dar und verpflichtet die Beklagte zum Schadensersatz.
Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Berechnung des ausgekehrten Rückkaufswertes sei nach aktueller Rechtsprechung unwirksam und berechtige sie dazu, Rechnungslegung und Auskunft zur Geltendmachung des sog. Mindestrückkaufswertes in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug zu verlangen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.537 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2013 zu zahlen; sowie weitere 1.213,09 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,
a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und
d. einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.9.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die erteilte Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich ausreichend und wirksam. Selbst wenn die Belehrung als unzureichend angesehen werde, führe dies auch unter Berücksichtigung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts nicht zu einem ewigen Widerspruchsrecht. Auch sei das Policenmodell nicht grundsätzlich europarechtswidrig.
Außerdem habe die Klägerin bestrittene Widerspruchs- und Widerrufsrechte auch dadurch verwirkt, dass sie über achteinhalb Jahre lang Risikolebensversicherungsschutz aus dem Versicherungsverhältnis in Anspruch genommen, die Prämien gezahlt und Änderungswünsche bezüglich Fondsanlage und Bezugsrechten vorgebracht habe. Selbst wenn man von einem wirksamen Widerspruch ausginge, wäre entsprechend der Rechtsfolge des § 152 Abs. 2 VVG i.V.m. § 9 S. 2 VVF (n.F.) der Anspruch durch Zahlung der 21.628,33 € erfüllt. Auch der hilfsweise geltend gemachte Nachzahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte einen höheren Betrag ausgezahlt habe, als er sich nach der hierfür von der Klägerin zu Grunde gelegten Berechnungsweise ergeben würde. Im Übrigen bestehe auch kein Schadenersatzanspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheitere bereits daran, dass die geleisteten Beitragszahlungen der Klägerin nicht rechtsgrundlos erfolgt seien, denn die Parteien habe bis zur Kündigung ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag verbunden. Dem zunächst schwebend unwirksam geschlossenen Vertrag habe die Klägerin nicht fristgerecht widersprochen.
Die Kammer hat sich der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte insoweit angeschlossen, dass das sog. Policenmodell grundsätzlich wirksam sei und die Nichtigkeit des hierfür einschlägig gewesenen § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht entgegenstehe.
Der Widerspruch der Klägerin, der unstreitig nicht innerhalb der 14-Tages-Frist nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages erfolgt sei, sei verspätet. Die 14-Tages-Frist sei einzuhalten gewesen, weil die Beklagte die Klägerin den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. entsprechend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Widerspruchsbelehrung als inhaltlich unzureichend anzusehen wäre, würde dies dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht entgegenstehen. Zwar sei nach der Rechtsprechung des EuGH die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. europarechtswidrig. Die Frage der europarechtskonformen Auslegung könne hier jedoch dahinstehen, da das Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall jedenfalls verwirkt sei, da die Klägerin nach Vertragsbeginn über mehr als achteinhalb Jahre hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt und vertragsbestätigende Handlungen vorgenommen habe.
Auch ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es fehle bereits an einer Beratungspflichtverletzung. Zum einen habe die erteilte Widerspruchsbelehrung den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Zum anderen wäre eine Schadensersatzpflicht auch bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung durch § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ausgeschlossen. Schließlich schließe sich die Kammer der Auffassung der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Kick-Back-Rechtsprechung mangels eines erkennbar vergleichbaren Interessenkonflikts in der Beratung nicht auf die Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen anwendbar sei.
Auch die hilfsweise geltend gemachten Anträge auf Rechenschaftslegung und Zahlung eines hiernach zu ermittelnden Betrages stünden der Klägerin nicht zu, weil feststehe, dass die Klägerin auch nach erfolgter Rechenschaftslegung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagte hätte. Zum einen stehe der Klägerin wie dargelegt kein weitergehender Zahlungsanspruch infolge des erklärten Widerspruchs zu. Zum anderen habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin nach deren eigenen Angaben einen Betrag i.H.v. 84 % der eingezahlten Prämien und damit weitaus mehr als die so genannte "Mindestleistung" erhalten habe und ein Stornoabzug nicht erfolgt sei. Eine abstrakte Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunft folge auch nicht aus den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, weil selbst die unter Anwendung unwirksamer Versicherungsbedingungen erstellte Berechnung des Erstattungsbetrages nicht die Erfüllungswirkung der Erstattung an sich entfallen lasse, sondern der erstattete Betrag lediglich nicht den Mindestrückkaufswert unterschreiten dürfe.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt im Übrigen die Vorlage an den EuGH und die Zulassung der Revision.
Das Landgericht habe unzutreffend den Bereicherungsanspruch abgewiesen. Die Klägerin wiederholt insoweit im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Bedenken gegen die Widerspruchsbelehrung: Der Abdruck der Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite von Seite 1 des Versicherungsscheins genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch inhaltlich sei die Widerspruchsbelehrung mangelhaft. Insbesondere sei nur auf § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz i.V.m. Anlage D Bezug genommen und nicht ausgeführt worden, welches die "maßgeblichen Verbraucherinformationen" seien. Die Formulierung "Der Vertrag gilt... als abgeschlossen, wenn..." sei intransparent. Der Hinweis auf die Jahresfristregelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig. Die Nichtangabe des Adressaten stelle einen Mangel dar. Die Hinweise darauf, dass der Widerspruch "ohne Angabe von Gründen" erklärt werden könne und welches die Rechtsfolgen eines Widerspruchs seien, würden ebenfalls fehlen.
Das Landgericht habe nicht erörtert, dass der Klägerin das Widerspruchsrecht auch deshalb zustehe, weil die Beklagte in dem übermittelten Vertragskonvolut nur eine unvollständige Verbraucherinformation erteilt habe, weil eine Tabelle der garantierten Rückkaufswerte fehle. Hierzu führt sie im Einzelnen aus, wie diese Tabelle auszusehen habe.
Hilfsweise trägt die Klägerin zur Europarechtswidrigkeit des gesamten deutschen Policenmodell des § 5 a VVG a.F. vor. Der vorliegende Rechtsstreit müsse gemäß Art. 265 AEUV dem EuGH vorgelegt werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht den Instanzgerichten ausdrücklich aufgegeben. Der BGH habe sich trotz dieser Vorgabe der Vorlagepflicht entzogen mit der Argumentation einer vermeintlichen Treuwidrigkeit des Vorgehens des Versicherungsnehmers. Gegen dieses Urteil des BGH sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, deren Aktenzeichen noch nachgetragen werden.
Die Argumentation des Landgerichts zur Verwirkung sei falsch und widerspreche eklatant dem BGH-Urteil vom 7.5.2014, wo ausdrücklich ausgeführt worden sei, dass bei einer mangelhaften Widerspruchsbelehrung das Argument der Verwirkung gerade nicht durchgreife, weil sich die Versicherung darauf wegen der von ihr nur mangelhaft erteilten Widerspruchsbelehrung nicht berufen könne. Die Argumentation des BGH-Urteils vom 16.7.2014 lasse sich vorliegend nicht übertragen, weil dort eine mangelfreie Widerspruchsbelehrung vorgelegen habe und im Übrigen dort schon 2004 eine Kündigung des Vertrages erfolgt sei und erst 2010 ein Widerspruch. Vorliegend sei der Widerspruch zeitgleich mit der hilfsweisen Kündigung erfolgt.
Da sich das Landgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht mit der Anspruchshöhe beschäftigt habe, erwarte die Klägerin insoweit einen Hinweis des Senates, da die Berücksichtigungsfähigkeit des Risikoanteils der Prämien dem Grunde nach ungeklärt sei. Sofern man zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser Position komme, würde die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffen. Zur Höhe trägt die Kl ägerin vorsorglich noch weiter vor.
Ferner rügt die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts zum Schadensersatz als unzutreffend. Insoweit knüpft die Klägerin an die Argumentation zur mangelhaften Widerspruchsbelehrung an und vertritt die Ansicht, dass § 5 a VVG a.F. nicht lex specialis sei. Ferner vertritt sie die Ansicht, dass die Kick-Back-Rechtsprechung sehr wohl einschlägig sei. Zumindest sei insoweit die Revision zuzulassen. Zum Hilfsantrag rügt die Klägerin, dass das Landgericht übersehe, dass nach der Entscheidung des BGH vom 27.11.2012 (IV ZR 189/11) der sog. Stornoabzug immer zu erstatten sei, und zwar unabhängig davon, ob die bisherige Rückkaufswertzahlung den Mindestbetrag erreiche oder nicht. Die Klägerin habe in der Replik ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte keinen Stornoabzug erhoben habe. Eine nachvollziehbare Erläuterung der Beklagten fehle.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.537 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2013 zu zahlen; sowie weitere 1.213,09 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,
a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und
d. einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.9.2011 zu zahlen.
Des Weiteren beantragt die Klägerin die Vorlage an den EuGH und die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist die Angriffe der Klägerin gegen die Widerspruchsbelehrung zurück und hält sie für gesetzeskonform. Gleiches führt sie zur Verbraucherinformation aus, die sich an dem Gesetzeswortlaut orientiere. Die Forderung nach einer Wiedergabe des Inhalts der Regelung aus § 10 a VAG i.V.m. Anlage D zu diesem Gesetz laufe auf eine bloße Förmelei hinaus und würde bei einer wörtlichen Übernahme der dortigen Regelung in die Widerspruchsbelehrung vom eigentlichen Kern der Widerspruchsbelehrung nur ablenken und die Transparenz der Widerspruchsbelehrung beeinträchtigen. Auch die weitere Formulierung, dass der Vertrag "als abgeschlossen gilt", übernehme nur die gesetzliche Formulierung des § 5 a VVG a.F.
Der Einwand der Klägerin, dass die Belehrung zur Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 auf eine europarechtswidrige Regelung Bezug nehme, verfange nicht. Zum einen habe die Beklagte nicht vorhersehen können, dass der EuGH rund zehn Jahre später zu einer Europarechtswidrigkeit komme. Zum anderen handele es sich bei dem Hinweis nicht um die Belehrung über das eigentliche Widerspruchsrecht, sondern über die Rechtsfolge einer unzureichenden Belehrung. Diese habe die Klägerin auch nicht von einem Widerspruch abgehalten. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Einzelrichters des Landgericht Kiels zum Widerspruchsadressaten stelle eine Einzelmeinung in der Rechtsprechung dar. Auch die Nichtaushändigung der Garantiewerttabelle führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Regelung auf die streitgegenständliche fondsgebundene Lebensversicherung keine Anwendung finde - wie die Beklagte näher ausführt. Mit dem diesbezüglichen Einwand sei die Klägerin auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen handele es sich insoweit um eine reine Information, deren Unterbleiben das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gerade nicht auszulösen vermöge.
Die vermeintlichen Bedenken zur Europarechtskonformität des Policenmodell des § 5 a VVG a.F. seien nach der Entscheidung des BGH vom 16.7.2014 geklärt.
Ferner verteidigt die Beklagte das Urteil hinsichtlich der angenommenen Verwirkung und nimmt vorsorglich zu den Angriffen zur Höhe ausführlich Stellung.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung und führt dies näher aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 26.2.2015 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Jedoch sind weder Haupt- noch Hilfsantrag begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf eine weitere, verzinste Beitragsrückerstattung noch auf Schadensersatz oder Ersatz vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu. Ebenso wenig steht ihr der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rechenschaftslegung und hieraus folgende Zahlung zu.
1. Die Klägerin kann aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine weitergehende und verzinste Beitragsrückerstattung herleiten.
a. Zwar hat die Klägerin Prämienzahlungen und damit Leistungen im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht. Ob die Beitragszahlungen der Klägerin rechtsgrundlos erfolgt sind, weil der im Jahr 2004 nach dem Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. geschlossenen Lebensversicherungsvertrag möglicherweise unionsrechtswidrig ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn der Klägerin ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
b. Die Klägerin verhielt sich treuwidrig, indem sie nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2014, IV ZR 73/13 = VersR 2014, 1065 ff.: Eine unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung gemäß § 242 BGB ist denkbar im Fall des vertraglichen Zustandekommens gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 - 3 VVG a.F. und bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers, wenn der Widerspruch erst nach jahrelanger Durchführung des Vertrages erfolgt; hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 2.2.2015, 2 BvR2437/14, Rdnr. 47, zitiert nach Juris; in einem vergleichbaren Fall auch: Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 24.4.2014, 3 U 63/13).
aa. Ebenso wie in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war auch vorliegend das Verhalten der Klägerin objektiv widersprüchlich. Die ihr zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss und im Zuge späterer Vertragsänderungen ungenutzt verstreichen. Vielmehr zahlte sie regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Mit diesem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich die Klägerin in Widerspruch, wenn sie nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, aaO. Rdnr. 35, m.w.N.).
bb. Die Klägerin ist von der Beklagten - wie im der BGH-Entscheidung vom 16.7.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist von 30 Tagen erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.8.2014, 20 U 39/14, Rdnr. 17 zitiert nach Juris). Unstreitig hat die Klägerin von der Beklagten am 13.10.2004 die Vertragsunterlagen (Anschreiben, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) erhalten. Die auf Seite 2 (Rückseite) des Versicherungsscheins enthaltene Belehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen, die das Landgericht im Einzelnen und sorgfältig geprüft hat. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils und schlie ßt sich ihnen zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich an. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Der Begriff "Textform" muss nicht näher erläutert werden (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 15.1.2015, 12 U 78/13, Rdnr. 4, 44). Auch eine Erläuterung der Rechte nach Widerruf ist nicht erforderlich (OLG Karlsruhe, aaO., Rdnr. 49). Ferner ist die drucktechnisch deutliche Form dadurch eingehalten, dass sich ausschließlich die Belehrung in Fettdruck auf der Rückseite des 2-seitigen Versicherungsscheins befindet (vgl. OLG Karlsruhe, aaO., dort befand sich sogar noch ein weiterer fettgedruckter Hinweis auf der Seite, Rdnr. 47). Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die einzelnen Unterlagen, die die Verbraucherinformation enthalten muss, nicht bezeichnet wurden, sondern lediglich auf § 10a Abs. 1 VAG verwiesen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.). Unabhängig davon, ob die Widerspruchsbelehrung überhaupt einen gesonderten Hinweis auf den Adressaten enthalten muss, ergibt sich dieser vorliegend zweifelsfrei aus dem Versicherungsschein. Damit ist die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht zu beanstanden.
Der Klägerin war somit bekannt, dass sie den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihr die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können ihre jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck ihres Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte die Klägerin bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihr - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH, aaO. Rdnr. 36, m.w.N.).
cc. Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden der Klägerin erforderlich (BGH, aaO. Rdnr. 37, m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH, aaO. Rdnr. 37, m.w.N.).Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägerin haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch die Änderungswünsche der Klägerin hinsichtlich des Bezugsrechts und der Veränderung der Fondsanlage, die das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichten, sogar noch verstärkt. Das Verhalten der Klägerin sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass sie selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der Beklagten, die Klägerin halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die Ursache für die von der Klägerin behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie der Klägerin den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein. Für die Klägerin war die vertrauensbegründende Wirkung ihres Verhaltens auch erkennbar. Sie konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem sie trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen (BGH aaO. Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
2. Ebenso wenig steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Dies scheidet, wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, dann von vornherein aus, wenn die Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Auch soweit die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet hat, schließt sich der Senat den Ausführungen der Kammer an. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn die Klägerin hat weder erstinstanzlich noch in der Berufung zu der konkreten Beratungssituation vorgetragen. Dass sie pauschal darauf verweist, dass die Beklagte ihren Beratungspflichten nicht nachgekommen sei, nachdem zuvor allgemein Rechtsprechung zu Beratungspflichten bei Anlagegeschäften zitiert wird, reicht nicht aus.
3. Dementsprechend scheidet auch der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
4. Ebenso wenig kann der hilfsweise geltend gemachte Antrag Erfolg haben. Wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin auch nach erfolgter Rechenschaftslegung noch einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte haben könnte. Vielmehr hat die Beklagte die Pflicht zur Erstattung bereits überobligatorisch erfüllt. Die Beklagte hat schon in erster Instanz substantiiert dargelegt, dass sie keinen Stornoabzug erhoben hat und der geleistete Betrag über demjenigen lag, der zu leisten war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Landgericht hat daher zu Recht die Klage abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine Vorlage an den EuGH ist nicht geboten. Auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. kommt es nicht entscheidungserheblich an, denn es ist der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten(vgl. BVerfG, aaO., Rdnr. 21).