04.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146324
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 03.12.2015 – L 5 KR 84/15
Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urt. v. 03.12.2015
Az.: L 5 KR 84/15
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung gleichzeitig Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung und Renteneinkommen aus einer damit finanzierten Sofortrentenversicherung zu berücksichtigen sind.
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Seine Arbeitgeberin hatte im Jahr 1975 zu seinen Gunsten eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen. Am 16.04.2013 wurde der Beklagten von der Lebensversicherung AG mitgeteilt, dass am 06.03.2013 die Kapitalisierung der Lebensversicherung in Höhe von 115.698,65 € eingetreten sei. Mit Bescheid vom 03.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Versorgungsbezüge grundsätzlich beitragspflichtig seien. Für die Beitragsberechnung würden für die Dauer von 10 Jahren monatlich 1/120 der Kapitalleistung, mithin 964,16 € berücksichtigt. Ab dem 01.04.2013 betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung 149,44 €, der Beitrag zur Pflegeversicherung 19,77 € (insgesamt 169,21 €). Der Bescheid erging auch im Namen der Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der monatliche Gesamtbeitrag ab dem 01.04.2013 auf 404,34 € festgesetzt. Dabei wurden Beiträge aus einer gesetzlichen Rente in Höhe von 1.339,79 € mit 207,67 €, Beiträge aus Versorgungsbezügen in Höhe von 964,16 € mit 149,44 € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung mit 47,23 € berechnet. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe die Kapitalleistung in Höhe von 115.698,54 € nicht ausgezahlt bekommen. Er beziehe aus der fälligen Lebensversicherung eine monatliche Rentenleistung in Höhe von 493,81 € und sei bereit, hieraus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Er legte einen Versicherungsschein der vor, wonach er seit dem 01.04.2013 eine Sofortrente erhält. Als Versicherungsbeginn ist der 01.03.2013 angegeben. Die Sofortrente beruht auf einer Einmalprämie in Höhe von 112.845,54 €. Mit Schreiben vom 30.07.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sowohl die Kapitalleistung in Höhe von 115.698,65 € als auch die monatliche Sofortrente in Höhe von 493,81 € unterlägen der Beitragspflicht. Eine telefonische Rückfrage bei der Versicherung habe ergeben, dass der Kläger einen Teil des erhaltenen kapitalisierten Betrags, nämlich 112.845,54 €, sofort wieder als Einmalbetrag in einen zweiten Versicherungsvertrag investiert habe. Für die Sofortrente sei zusätzlich ein Beitrag von monatlich 73,58 € für die Krankenversicherung zu berechnen. Hiergegen wandte der Kläger ein, aus den Versicherungsleistungen der Lebensversicherung AG könnten nicht zweimal Beiträge erhoben werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der Zahlbetrag von 115.698,65 € sei in voller Höhe beitragspflichtig, auch wenn dem Kläger hiervon nur ein Teil überwiesen worden sei und der überwiegende Teil für den Bezug der Sofortrente offensichtlich bei der Lebensversicherung AG verblieben sei. Daneben unterliege die Sofortrente als sonstige Einnahme der Beitragspflicht zur freiwilligen Krankenversicherung. Aus rechtlicher Sicht handele es sich um Einnahmen aus verschiedenen Quellen. Für die beitragsrechtliche Bewertung der Kapitalleistung als Versorgungsbezug sei es nicht von Belang, was der Versicherte mit dem (ausgezahlten) Betrag anschließend "anstelle". Ebenso wenig spiele es für die Qualifizierung als sonstige Einnahme eine Rolle, mit welchem Startkapital der Versicherte seine Sofortrente finanziert habe.
Hiergegen hat der Kläger am 30.10.2013 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben. Auf Anfrage des Gerichts hat die Lebensversicherung AG mitgeteilt (Schreiben vom 01.04.2014 und 12.12.2014, Bl. 42 und 57 Prozessakte - PA), bei dem im Jahr 1975 geschlossenen Vertrag (Bl. 44 PA) habe es sich um eine Direktversicherung gehandelt, die zwingend eine einmalige Kapitalleistung vorgesehen habe; ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapital habe nicht bestanden. Die Versicherung sei zum 01.12.2012 fällig geworden. Hierüber sei der Kläger mit Schreiben vom 23.10.2012 informiert worden. Am 08.02.2013 habe die Lebensgefährtin des Klägers gebeten, das Schreiben erneut zu versenden. Am 12.02.2013 habe der Kläger um ein Beratungsgespräch gebeten. Der Antrag für den Neuabschluss einer Versicherung sei dann am 26.02.2013 unterzeichnet worden und am 28.02.2013 eingegangen. Die Restkapitalleistung in Höhe von 2.853,11 € sei mit Gutschrift auf dem Konto des Klägers mit dem Zieldatum 16.05.2013 erfolgt. In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht haben sich die Beteiligten darüber geeinigt, dass Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die Beklagte berechtigt ist, Beiträge sowohl aus der fällig gewordenen Kapitalleistung als auch aus der monatlichen Sofortrente zu erheben.
Durch Urteil vom 18.03.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Grundlage für die Beitragseinstufung von freiwillig Versicherten sei § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Beitragspflicht unterlägen neben gezahlten Renten auch rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Zu den Versorgungsbezügen gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschr änkung der Erwerbsfähigkeit oder zu Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Seit dem 01.01.2004 unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wobei dann ein 1/120 der Versicherungsleistung als monatlicher Zahlbetrag anzusetzen sei (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Streitig sei, ob solche Kapitalleistungen auch dann als Einnahmen herangezogen werden dürften, wenn der kapitalisierte Betrag unmittelbar in eine Sofortrentenversicherung einbezahlt werde, ohne dass es zu einer Auszahlung der Kapitalleistung komme. Hinsichtlich der Beitragspflicht für die ausgezahlte Sofortrente bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Vorliegend sei entscheidend, dass es sich um zwei selbstständige Versicherungsverträge handele. Die fällig gewordene Kapitalleistung ergebe sich aus der Lebensversicherung, die der Kläger bei der Lebensversicherung AG am 15.12.1975 abgeschlossen habe. Die Sofortrentenzahlung ergebe sich dagegen aus dem Rentenversicherungsvertrag, den der Kläger am 26.02.2013 bei der Rentenversicherung abgeschlossen habe. Die Leistungen aus diesen unterschiedlichen Verträgen würden mit unterschiedlichen Beitragssätzen veranschlagt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010 (B 12 KR 4/08 R) seien Kapitalerträge auch dann beitragspflichtig, wenn die Lebensversicherung zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetreten gewesen sei und die Kapitalleistung zur Tilgung des Darlehens direkt an das Kreditinstitut ausgezahlt werde. Die Zahlung der Kapitalleistung an das Kreditinstitut als Dritten erfolge zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Versicherten. Wirtschaftlich und steuerrechtlich sei jedoch der Versicherte Inhaber der Forderung gegen den Lebensversicherer. Diese Grunds ätze seien auch für den vorliegenden Sachverhalt entscheidend. Mit dem Fälligwerden der Kapitalleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag zum 01.12.2012 sei der Kläger Inhaber einer Forderung gegen den Lebensversicherer in Höhe von 115.698,65 € geworden. In wirtschaftlicher Sicht habe sich damit für ihn die Entscheidungsoption eröffnet, wie dieses Kapital genutzt werden könne. Unabhängig von der Tatsache, ob der Betrag an ihn tatsächlich ausgezahlt werde, bestehe für den Versicherten die Möglichkeit, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Als Möglichkeiten würden dabei nach den Erfahrungen des Gerichts insbesondere die Auszahlung zum Verbrauch im Alltag, die Anschaffung von Gebrauchsgütern, eine Verwendung für Reisen, die Investition in eine Immobilie oder die Anlage in andere Versicherungen gewählt. Dass der Kläger hier entschieden habe, den Großteil der Kapitalleistung ohne Auszahlung direkt in eine weitere Versicherung zu investieren, lasse den Einnahmecharakter der Forderung aus den genannten Gründen allerdings nicht entfallen. Es handele sich auch nicht um eine doppelte Verbeitragung. Vielmehr seien die "Früchte", die der Einmalbetrag aus der Kapitalleistung trage, ein wirtschaftlicher Vorteil, der zu berücksichtigen sei. So habe der Kläger vorliegend die Sofortrentenversicherung nur deshalb zu diesen Konditionen abschließen können, weil ihm der hohe Kapitalleistungsbetrag auf einmal zur Verfügung gestanden habe. Als Ertrag sei insoweit der Zinsanteil anzusehen, der - abhängig von der Lebenserwartung des Klägers - als monatliche Rente ausgezahlt werde. Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn ein Versicherter den Kapitalleistungsbetrag in eine Immobilie investiere, aus der ihm anschließend Mieteinnahmen erwüchsen. Auch diese Erträge würden bei freiwillig Versicherten als Einnahmen berücksichtigt werden. Insofern seien keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Doppelverbeitragung zu erkennen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 28.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.2015 Berufung eingelegt. Er macht geltend, eine Doppelinanspruchnahme hätte nicht erfolgen dürfen. Es habe nie ein Zufluss des Kapitalertrags stattgefunden, dieser sei vielmehr unmittelbar in eine Rentenleistung geflossen. Allenfalls die Rentenleistung hätte bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.03.2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 03.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 3 Abs. 1 der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Die Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt. Auf dieser Grundlage sind bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung sowohl die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung des Klägers als auch die monatlichen Einnahmen aus seiner Sofortrente zu berücksichtigen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Im Berufungsverfahren wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Die Verbeitragung sowohl der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung als auch der Sofortrente steht im Übrigen auch in Einklang mit dem Ergebnis der "Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen - hier Sofort beginnende Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages, erbracht aus einem Versorgungsbezug in Form einer Kapitalleistung" ([...]). Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).