21.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217902
Landgericht München I: Urteil vom 17.09.2020 – 12 O 7208/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG München I
Urteil vom 17.09.2020
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf € 150.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.
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Die Klägerin betreibt eine private Kindertagesstätte in München. Sie ist bei der Beklagten seit Oktober 2018 mit einer Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungsnummer versichert. Gegenstand des Versicherungsvertrags sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung Stand 01.01.2013 die Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung Stand 01.01.2013 sowie die Tarifbestimmungen zur Betriebsschließungsversicherung.
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Für die versicherte Kindestagesstätte ist eine Tagesentschädigung von € 5.000,00 für bis zu 30 Schließungstage vereinbart.
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Die enthalten unter anderem folgende Regelungen:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. VersicherungsumfangDer Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfungen von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; ……
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
…“
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Anschließend sind zahlreiche Krankheiten (a.) und Erreger (b.) listenförmig aufgeführt.
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Zum weiteren Inhalt des Versicherungsscheins sowie der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 Bezug genommen.
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Wegen der im Frühjahr 2020 auch in Bayern fortschreitenden Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 13.03.2020 unter dem Az.: 51-K800-2020/122-65, bekanntgemacht unter dem 25.03.2020 (BayMBl 2020 Nr. 140), eine Allgemeinverfügung, die auch das Entfallen der regulären Betreuungsangebote an allen Kindertageseinrichtungen im Freistaat Bayern regelte.
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Die Allgemeinverfügung enthält unter anderem folgende Regelungen:
„1. Bis einschließlich 19.04.2020 gilt:…
1.2 An allen schulvorbereitenden Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten entfallen die regulären Betreuungsangebote.
…
3. Zu Betreuungszwecken soll die Schulleitung, die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde oder der Träger der jeweiligen Einrichtung
…
- für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder heilpädagogische Tagesstätte besuchen, ein Betreuungsangebot in den unter Nr. 1 genannten Schulen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, soweit und solange
- beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des Kindes im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind und
- die Kinder
1.
keine Krankheitssymptome aufweisen,
2.
nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
3.
sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, oder seit ihrer Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.“
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Auf die Anlage K 7 wird Bezug genommen.
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Die Anordnungen der Allgemeinverfügung und der ihr nachfolgenden Verordnungen wurden in der Folge mehrfach geändert. Durchgängig galt jedoch, dass die regulären Betreuungsangebote in Kindertagesstätten entfielen, jedoch eine sogenannte „Notbetreuung“ unter bestimmten Voraussetzungen ständig zu ermöglichen war.
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Die Einrichtung der Klägerin hat im Normalbetrieb zwei Kindergartengruppen zu je 18 Kindern. Für diese beiden Gruppen stehen insgesamt fünf Betreuer zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es vier Kinderkrippengruppen mit jeweils zwölf Kindern. Dafür stehen insgesamt zwölf Betreuer zur Verfügung. Zudem wird in der Einrichtung eine Küche betrieben, die personell mit einem Koch, einer Küchenhilfe sowie einer Hauswirtschafterin besetzt ist.
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Die Kindertagesstätte war ab dem 16.03.2020 hinsichtlich des regulären Betriebs geschlossen. Die Klägerin hielt jedoch in ihrer Einrichtung eine Notbetreuung vor. Diese wurde im Monat März 2020 ständig von sechs bis zwölf Kindern in Anspruch genommen. Im April 2020 steigerte sich diese Zahl der in der Notbetreuung anwesenden Kinder auf ca. 20. Während des streitgegenständlichen Zeitraums hielt die Klägerin bei leicht reduzierten Öffnungszeiten eine Kindergartengruppe mit ständig zwei Betreuern sowie eine Krippengruppe mit ebenfalls ständig zwei Betreuern vor. Insgesamt waren in dieser Zeit sechs Betreuer wechselschichtig im Einsatz. Die Küche der Einrichtung blieb mit dem vorhandenen Personal durchgehend geöffnet.
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Der Finanzbedarf der Einrichtung der Klägerin wird zu ca. 1/3 aus staatlichen Zuschüssen gedeckt. Die übrigen 2/3 werden durch Elternbeiträge aufgebracht. Die staatlichen Zuschüsse hat die Klägerin auch während der streitgegenständlichen Zeit voll erhalten. Die Elternbeiträge wurden, soweit die Betreuung nicht in Anspruch genommen wurde, zurückerstattet. Für die Betreuung von Kindern in der Notbetreuung wurde der anteilige Elternbeitrag entrichtet. Für den Monat April erhielt die Klägerin zudem von der Regierung von Oberbayern für jedes Krippenkind, das an keinem einzigen Tag die Krippe besuchte, zwischen € 200,00 und € 300,00 und für Kindergartenkinder € 50,00 unter denselben Voraussetzungen. Auf weitere staatliche Corona-Soforthilfen hatte die Klägerin keinen Anspruch.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen für die vertraglich vereinbarte Höchstdauer von 30 Tagen. Sie ist der Auffassung, der Versicherungsfall sei eingetreten. Mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums sei die Schließung der streitgegenständlichen Einrichtung angeordnet worden. Es handele sich dabei um eine zuständige Behörde. Das neuartige Coronavirus COVID-19 stelle eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Die Gefahr der Ausbreitung von COVID-19, wegen derer die Allgemeinverfügung durch das Gesundheitsministerium erlassen worden sei, sei von den Versicherungsbedingungen gedeckt. Die Klägerin beruft sich unter anderem auf die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 S. 1 IfSG, wonach auch andere bedrohliche übertragbare Krankheiten meldepflichtig seien, wenn eine Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestünden. Auch aufgrund der genannten Öffnungsklausel sei COVID-19 eine meldepflichtige Krankheit nach dem IfSG.
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Darauf, dass COVID-19 nicht explizit im Katalog der aus dem Jahr 2013 genannt sei, könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Aufzählung sei nur beispielhaft. Es seien im derzeit geltenden IfSG im Laufe der Zeit zusätzliche Krankheiten aufgenommen worden. Zudem hätten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2018 auch neuere mit Stand 01.01.2016 zur Verfügung gestanden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass die in den mit dem Vertrag vereinbarten Bedingungen genannte Liste der Krankheiten abschließend sei.
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Der Umstand, dass die Klägerin während der Schließungszeit eine Notbetreuung vorzuhalten, ändere nichts daran, dass die Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen geschlossen gewesen sei. Die Notbetreuung stelle zum einen eine völlig andere Leistung als die Regelbetreuung dar. Dies ergebe sich schon aus der Allgemeinverfügung, wonach die regulären Betreuungsangebote entfallen würden. Zudem würde hinsichtlich anderer von der Betriebsschließung betroffene Betriebe aus dem Bereich der Gastronomie Betriebsschließungen trotz Aufrechterhaltung einzelner Betriebsteile bejaht. Eine „hermetische Abriegelung“ der Einrichtung sei gerade nicht erforderlich.
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Jedenfalls liege trotz der Notbetreuung eine faktische Schließung der Einrichtung vor, weil die Betriebstätigkeit der Klägerin aus der Notbetreuung aus wirtschaftlicher Sicht völlig zu vernachlässigen gewesen sei. Ab wann eine erhebliche Betriebstätigkeit vorliege, sei anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Von einer starren Erheblichkeitsgrenze sei nicht auszugehen.
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Auf die Weiterzahlung von staatlichen Zuschüssen komme es ebenfalls nicht an. Für die Bemessung des Tagessatzes in der Betriebsschließungsversicherung sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages ausschließlich der Umsatz der Klägerin aus den Elternbeiträgen herangezogen worden. Die staatlichen Zuschüsse seien daher auch für die Frage, ob eine Betriebsschließung vorliege, außer Betracht zu lassen.
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Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 150.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2020 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.743,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Sie vertritt die Auffassung, die Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung vom 13.03.2020 sei wegen gravierender Mängel unwirksam. Es sei keine zutreffende Ermächtigungsgrundlage genannt. Auch sei das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verletzt. Die Allgemeinverfügung sei daher nichtig. In Folge dessen fehlen es schon an einer behördlich angeordneten Schließung der streitgegenständlichen Einrichtung.
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Die Beklagte meint weiter, ein Versicherungsfall sei schon deswegen nicht eingetreten, weil zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Schließung der streitgegenständlichen Einrichtung angeordnet worden sei. Es seien Tätigkeiten - namentlich im Rahmen der sogenannten Notbetreuung - erlaubt gewesen und von der Klägerin auch ausgeführt worden. Nachdem es schon an der Anordnung einer vollständigen Schließung fehle, komme es nicht darauf an, in welchem Umfang die Klagepartei tatsächlich Leistungen erbracht habe.
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Zudem sei eine Schließung aufgrund des neuartigen Coronavirus nicht von den Versicherungsbedingungen erfasst. COVID-19 sei in der tabellarischen Auflistung in den nicht aufgeführt.
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Dies könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch unschwer erkennen. Die Reichweite der Deckung der Versicherung sei dementsprechend auf die in der Liste in den ge nannten Krankheiten und Erreger beschränkt. Diese sei abschließend.
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Nach Auffassung der Beklagten sind zudem Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung ausschließlich betriebsinterne Gefahren. Abstrakt generelle präventive Gesundheitsmaßnahmen seien daher nicht geeignet, einen Versicherungsfall zu begründen.
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Die Beklagte hat ferner bestritten, dass durch die streitgegenständliche Einschränkung des Betriebs der Klägerin ein kausaler Schaden entstanden sei. Der tatsächliche Schaden der Klägerin liege deutlich unterhalb der vereinbarten Taxe. Sie verweist die Klägerin zudem auf öffentlich rechtliche Entschädigungsansprüche, die Versicherungsleistungen vorgingen.
27
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung.
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1. Zwar war die Allgemeinverfügung grundsätzlich geeignet, eine Schließung der Einrichtung der Klägerin ab dem 16.03.2020 aufgrund behördlicher Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu begründen.
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a) Nach § 1 Nr. 1 lit. a kommt es allein darauf an, dass die zuständige Behör de den Betrieb schließt. Eine nähere Regelung, wie dies zu erfolgen hat, findet sich in den Bedingungen nicht. Es ist daher unerheblich, dass die Schließung im vorliegenden Fall durch Allgemeinverfügung und danach ergehende Rechtsverordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erfolgte. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Versicherungsbedingungen keine verwaltungsrechtlichen Rechtsbegriffe verwenden. Nach den Bedingungen ist allein entscheidend, dass die Schließung angeordnet wird, mithin unmittelbare Pflichten für die Klägerin begründet wurden.
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dabei auch als zuständige Behörde im Sinne der Das Gesundheitsministerium ist die dem örtlichen Gesundheitsamt übergeordnete Behörde. Es war für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung zuständig (§ 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 BayZustV und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 GDVG). Ein Fehler im Rahmen der Zuständigkeit von Behörden würde im Übrigen allenfalls zur formellen Rechtswidrigkeit, jedoch nicht zur Nichtigkeit der Allgemeinverfügung führen.
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c) Nach dem Wortlaut der Bedingungen spielt auch die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung für den Versicherungsschutz keine Rolle.
33
Unabhängig davon, ob § 82 VVG auf die Betriebsschließungsversicherung anwendbar ist, wäre auch im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen die Anordnung weder erfolgversprechend noch zumutbar gewesen.
34
Der Versicherungsnehmer muss sich - wie jeder andere - grundsätzlich an Gesetze und Verordnungen halten. Diese sind selbst im Falle von Mängeln oder bei Rechtswidrigkeit nicht automatisch unwirksam und damit grundsätzlich zu befolgen. Es ist dem Versicherungsnehmer regelmäßig auch nicht zumutbar, vor der Geltendmachung von Versicherungsleistungen zur Schadensminderung jahrelang vor den Verwaltungsgerichten gegen eine behördliche Anordnung vorzugehen.
35
Anderes gilt im Fall offensichtlicher, zur Nichtigkeit führender Fehler einer öffentlichrechtlichen Anordnung. Allenfalls in einem solchen Fall evidenter Unwirksamkeit kann dem Versicherungsnehmer zugemutet werden, sich zur Schadensminderung nicht an die Vorschrift zu halten und gegen sie vorzugehen.
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Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es fehlt bereits an einer offensichtlich unwirksamen Verordnung.
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Ergänzend ist anzumerken, dass die zuständigen Verwaltungsgerichte die Maßnahmen der Staatsregierung aus der Allgemeinverfügung und den folgenden Verordnungen im einstweiligen Rechtsschutz bestätigt haben. Auch die Gerichte haben die entsprechenden Anordnungen daher nicht als offensichtlich unwirksam angesehen.
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2. Eine vollständige Schließung, wie sie nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich erforderlich ist, lag jedoch nicht vor.
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a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2020 - IV ZR 125/18; ständige Rechtsprechung).
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b) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung wird die Klausel in § 1 Nr. 1 a der so verstehen, dass grundsätzlich die vollständige Schließung der Einrichtung angeordnet worden sein muss, damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Die genannte Klausel verlangt, dass die Behörde den „versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte … schließt“. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird angesichts dieser Formulierung nicht davon ausgehen, dass auch Betriebseinschränkungen oder eine teilweise Einstellung des Leistungsangebots vom Versicherungsschutz erfasst sind. In der Klausel sind ausdrücklich „der Betrieb“ und die „versicherte Betriebsstätte“ genannt, nicht jedoch Teile derselben.
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Im Übrigen legt bereits der Begriff der „Betriebsschließungsversicherung“ nahe, dass es sich nicht um eine Betriebseinschränkungsversicherung, eine Teilschließungsversicherung oder Ähnliches handelt.
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c) Die streitgegenständliche Kindertagesstätte der Klägerin war nicht vollständig geschlossen. Die Allgemeinverfügung und die folgenden Verordnungen untersagten den Regelbetrieb, sahen jedoch die Weiterführung der Betreuung als Notbetreuung vor.
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Die Klägerin durfte damit den Betrieb teilweise fortführen. Sie hat im Rahmen der sogenannten Notbetreuung zwei von normalerweise sechs Gruppen weiterbetrieben. Sie hat in der Einrichtung - wenn auch in verringertem Umfang - die Leistungen erbracht, die sie auch außerhalb der Corona-Pandemie erbracht hat. Dass der Klägerin durch die Behörden der Regelbetrieb untersagt war und dass deswegen auch für Personen, die sonst Zutritt zu der Einrichtung hatten, ein Betretungsverbot bestand, ändert daran nichts. Im Versicherungsvertrag sind Leistungen für den Fall der vollständigen Schließung vereinbart. Diese lag nicht vor. Ein Leistungsanspruch besteht damit nicht.
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d) Ob eine faktische Schließung - also die Fortsetzung eines Betriebs in gänzlich unerheblichem Umfang - grundsätzlich oder im hier zu entscheidenden Einzelfall geeignet ist, einen Leistungsanspruch zu begründen, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche faktische Betriebsschließung lag im Fall der Klägerin jedenfalls nicht vor. Die Klägerin hat ihren Betrieb in erheblichem Umfang fortgesetzt.
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Dabei kommt es nicht auf starre Grenzen oder Prozentwerte an, wie der Klägervertreter zutreffend erkannt hat. Vielmehr ist eine Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls erforderlich.
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Die Klägerin setzte den Betrieb mit zwei von regulär sechs Gruppen fort. Fast ein Drittel der sonst tätigen Betreuer (6 von 17) war dabei im Einsatz. Die Küche wurde durchgehend mit vollem Personalbestand fortgeführt und die in der Einrichtung anwesenden Kinder wurden verpflegt. Die Anzahl der in der Einrichtung anwesenden Kinder beschränkte sich ebenfalls nicht auf Einzelfälle, sondern schwankte im März 2020 von sechs bis zwölf und steigerte sich im April 2020 auf ca. 20 betreute Kinder. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben, die die Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom 31.07.2020 machte. Soweit die Klagepartei mit Schriftsatz vom 20.08.2020 ausführte, es seien zwischen 4 und 27 Kinder bereut worden, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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e) Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist festzustellen, dass die Klägerin zwar ihrer Tätigkeit nicht in normalem Umfang nachgehen konnte, dass sie den Betrieb jedoch tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang aufrecht erhielt. Dabei war - wenn auch teilweise wechselschichtig - fast die Hälfte des regulären Betreuungs- und Küchenpersonals (9 von 20) sowie ein erheblicher Anteil der zu betreuenden Kinder anwesend.
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Auch eine faktische Schließung des Betriebs lag damit zu keinem Zeitpunkt vor.
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In wirtschaftlicher Hinsicht ist anzumerken, dass die in der Einrichtung anwesenden Kinder die Elternbeiträge geleistet haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin etwa 1/3 ihres Gesamtumsatzes durch staatliche Zuschüsse erzielt, die auch im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert an sie gezahlt wurden. Zudem hat die Klägerin für die Kinder, die der Einrichtung ab dem 16.03.2020 ferngeblieben sind, einen staatlichen Zuschuss erhalten.
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3. Nachdem eine Schließung der Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorliegt, besteht auch kein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klage war damit erfolglos.
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Die als Nebenforderung eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
52
Die Klage war insgesamt abzuweisen.
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RechtsgebieteVVG, AVB-BSVVorschriftenVVG § 82; AVB-BSV § 1 Nr. 1a