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27.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141594

Landgericht Bonn: Urteil vom 10.01.2014 – 15 O 189/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bonn

15 O 189/13

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 90.096,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 84.428,31 seit dem 13.10.2012 und aus weiteren € 5.668,14 seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag geltend.

Mit Urteil des Landgerichts E2 vom 01.02.2011 – Az. # O ###/## – wurde die Klägerin verurteilt, an ihren damaligen Prozessgegner – die E GmbH – einen Betrag in Höhe von € 208.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 125.000,00 seit dem 01.03.2009 und aus € 83.250,00 seit dem 11.03.2010 sowie weitere € 3.560,40 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.880,30 seit dem 01.03.2009 und aus € 1.680,10 seit dem 26.03.2010 zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin am 01.03.2011 zugestellt.

Da die Klägerin ihre Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren als gering einschätzte, beauftragte sie den Beklagten im März 2011, mit dem gegnerischen Rechtsanwalt Vergleichsgespräche zu führen. Dieser signalisierte zunächst Interesse, lehnte gegenüber dem Beklagten jedoch schließlich Vergleichsgespräche ab.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2011 legte der Beklagte im Auftrag der Klägerin Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde mit Verfügung vom 03.05.2011 auf Antrag des Beklagten bis zum 01.06.2011 verlängert. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nur bei Einwilligung des Gegners bewilligt werde.

Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, B, nahm im April 2011 Kontakt zu den Gegnern des Berufungsverfahrens auf, um eigenständig Vergleichsmöglichkeiten zu ermitteln. Im Rahmen dieser Gespräche gab der Prozessbevollmächtigte der E GmbH, Dr. C, zu verstehen, dass diese sich zur Vermeidung der Berufungsinstanz eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bei Zahlung eines Betrages von € 190.000 vorstellen könnte. Der Justiziar der Klägerin, C2, besprach diese Vergleichslösung am 19.05.2011 telefonisch mit dem Beklagten. Dieser schlug eine Kostenregelung dahingehend vor, dass die Klägerin die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz trägt.

Mit Email vom 19.05.2011 teilte der Justiziar der Klägerin dem Beklagten mit:

„[…] ich habe gerade mit Herrn B über den angehängten Vorschlag gesprochen. Er ist einverstanden. Ich darf Sie deswegen bitten, mit Dr. C Kontakt aufzunehmen, um das Weitere zu veranlassen. Letzte Info von Herrn B war, dass Dr. C mit seinem Mandanten über die 190.000 sprechen wollte.“

Der Prozessbevollmächtigte der Gegner schrieb dem Beklagten am 23.05.2011 eine Email mit folgendem Inhalt:

„[…] In oben geführter Sache bieten wir zur endgültigen Erledigung einen Vollstreckungsvergleich mit folgenden Eckpunkten an:

1. V erkennt den Anspruch der E aus dem Verfahren LG E2 # O ###/0## bis zu einem Betrag von 190.000 € an und nimmt die Berufung vor dem OLG E2 zurück. Der Betrag ist sofort zur Zahlung fällig.

2. Ist der Betrag bis zum 31.05.2011 bei E eingegangen, verzichtet E auf die darüber hinaus titulierten Beträge aus dem Urteil des LG E2.

3. Mit vollständigem Eingang der Zahlung des unter Ziffer 1 genannten Betrages bei E sind alle Forderungen aus dem Verfahren ausgeglichen und E gibt den Titel an V heraus und bewilligt die Löschung der insoweit eingetragenen Sicherungshypotheken.

4. Keine Partei stellt einen Kostenantrag, weder vor dem LG noch vor dem OLG. Jede Seite trägt seine Kosten selbst; dies gilt auch für diese Einigung.

Wichtig für unseren Mandant ist, dass er auf den überschießenden titulierten Betrag erst mit Erhalt der Vergleichssumme verzichten möchte.

Die konkrete Formulierung kann in den nächsten Tagen gemeinsam abgestimmt werden.“

Der Beklagte unterrichtete die Klägerin von dieser Email zunächst nicht.

In einem Telefonat am 26.05.2011 sprachen der Beklagte und Dr. C über den Vergleichsvorschlag; eine Annahmefrist bis zum 31.05.2011 wurde in diesem Gespräch nicht thematisiert.

Am 30.05.2011 erhielt der Beklagte von Dr. C eine Email mit folgendem Inhalt:

„[…] Ich komme zurück auf meine unten angefügte E-Mail vom 23.05.2011 und unser Telefonat von letzter Woche Donnerstag und bitte um Mitteilung, ob das Verfahren wie unten skizziert erledigt werden soll. Unser Angebot sieht eine Zahlung am morgigen Tage vor.“

Der Beklagte unterrichtete die Klägerin von dieser Email ebenfalls zunächst nicht.

Ohne Einholung der Zustimmung des Prozessgegners beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.05.2011 unter Verweis auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat zu verlängern. Zuvor hatte der Beklagte vergeblich versucht, den Vorsitzenden des zuständigen Senates des OLG E2 telefonisch zu erreichen, um zu erfahren, ob eine weitere Fristverlängerung gewährt werden würde. Frau G, eine Justizbeschäftigte des Senates, hatte in einem Telefonat mit der Mitarbeiterin des Beklagten mitgeteilt, dass der Vorsitzende erst am 03.06.2011 wieder zu erreichen sei und Fristverlängerungen bei Vergleichsgesprächen regelmäßig gewährt würden. Dies gelte auch für zweite Verlängerungsgesuche. Im Vertrauen hierauf stellte der Beklagte ohne weitere Rücksprache mit dem Gericht oder dem Prozessgegner den Verlängerungsantrag. Eine Berufungsbegründungsschrift reichte der Beklagte zunächst nicht ein. Mit Verfügung vom 03.06.2011 wies das Oberlandesgericht E2 den Antrag auf Fristverlängerung mit der Begründung zurück, dass die nach § 520 Abs. 2 S.2 ZPO zwingend erforderliche Einwilligung des Gegners nicht vorliege. Der Prozessgegner lehnte anschließend eine Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 08.06.2011 ausdrücklich ab.

Am 06.06.2011 teilte der Beklagte der Klägerin den Inhalt der Email vom 23.05.2011 mit. Die Klägerin wies den Beklagten an, den Vergleich zu diesen Konditionen anzunehmen. Mit an Dr. C gerichteten Schreiben vom 14.06.2011 erklärte der Beklagte:

„[…] In vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf ihren Vergleichsvorschlag und Stimme diesem nach Rücksprache mit meiner Mandantin in ihrem Namen und Auftrag bzgl. der Ziff. 1, 3 und 4 zu. Hinsichtlich der Ziff. 2 müßte eine Anpassung erfolgen. Ich schlage eine Zahlungsfrist bis 30.06.2011 vor. […]“

In einem anschließenden Telefonat mit Dr. C erfuhr der Beklagte, dass sich die E GmbH nicht an den Vergleichsvorschlag vom 23.05.2011 über den 31.05.2011 hinaus gebunden fühle.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2011 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufung begründete er mit Schriftsatz vom 30.06.2011, beim OLG E2 eingegangen am 01.07.2011.

Mit Beschluss vom 07.07.2011 wies das OLG E2 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig.

Auf Anraten des Beklagten legte die Klägerin gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Die am 09.09.2011 erhobene Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 26.07.2012 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem für diese Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten Dr. X am 07.08.2012 zugestellt.

Am 07.09.2012 zahlte die Klägerin an die E GmbH einen Betrag in Höhe von € 264.554,03. Für die Kosten der ersten Instanz, die das Landgericht E2 mit Beschluss vom 02.05.2011 in Höhe von € 9.673 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2011 festsetzte, hinterlegte die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 11.607,60, den sie nach Abschluss der dritten Instanz zur Auszahlung an die E GmbH freigab. Die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz, die das Landgericht E2 mit Beschluss vom 10.10.2012 in Höhe von € 3.114,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.07.2011 festsetzte, zahlte die Klägerin am 19.12.2012 in Höhe von insgesamt € 3.321,09 an die E GmbH. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz, bestehend aus vier Gerichtsgebühren, zahlte die Klägerin in Höhe von € 6.424,00 an die Gerichtskasse. Schließlich zahlte die Klägerin am 19.12.2012 die außergerichtlichen Kosten für die dritte Instanz, die in Höhe von € 2.325,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 festgesetzt wurden, in Höhe von insgesamt € 2.347,05 an die E GmbH.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe dadurch, dass er der Klägerin nicht noch vor dem 31.05.2011 den Vergleichsvorschlag der Gegenseite mitteilte, und dadurch, dass er die Berufung nicht innerhalb der gesetzten Frist begründete, seine anwaltlichen Pflichten verletzt und den geltend gemachten Schaden verursacht.

Die Klägerin behauptet, sie hätte den Beklagten angewiesen, den mit Email vom 23.05.2011 angebotenen Vergleich anzunehmen, wenn er sie hierüber unverzüglich unterrichtet hätte. Dadurch, dass der Beklagte sie nicht rechtzeitig davon unterrichtete, sei ihr ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden, der sich wie folgt zusammensetze:

 aus der Differenz zwischen dem Vergleichsbetrag von € 190.000 und den tatsächlich an die E GmbH gezahlten € 264.554,03, mithin € 74.554,03;

 den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz in Höhe von € 11.607,60, die sie bei Abschluss des Vergleiches nicht hätte zahlen müssen;

 zweier Gerichtsgebühren der zweiten Instanz in Höhe von € 3.212,00, die bei Rücknahme der Berufung nicht angefallen wären;

 den außergerichtlichen Kosten der E GmbH der zweiten und dritten Instanz in Höhe von € 3.321,09 und € 2.347,05, mithin insgesamt € 5.668,14, die sie bei Abschluss des Vergleiches nicht hätte zahlen müssen;

 abzüglich einer Einigungsgebühr für den eigenen Prozessbevollmächtigten für den Vergleichsabschluss in Höhe von € 2.301,46;

 abzüglich 1% aus € 190.000 vom 01.06.2011 bis 04.09.2012, mithin € 1.953,42, als Vorteilsausgleich für die mögliche Nutzung des Betrages als Festgeldanlage.

Der Beklagte habe die Klägerin zudem nicht über die Prozessrisiken und Folgen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, insbesondere darüber, dass die im erstinstanzlichen Urteil tenorierten Zinsen in dieser Zeit fortlaufen, belehrt. Hätte sie dies gewusst, hätte sie zur Vermeidung einer weiteren Verzinsung die ausgeurteilte Forderung bereits ein Jahr früher bezahlt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 90.786,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 85.118,75 seit dem 13.10.2012 und aus weiteren € 5.668,14 seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, im Zeitpunkt der angeblichen Pflichtverletzung zur Führung von Vergleichsgesprächen nicht mandatiert worden zu sein. Das Angebot sei vor dem Hintergrund, dass die Gegenseite zunächst Vergleichsbereitschaft zeigte, aber dann wieder ablehnte, nicht ernst gemeint gewesen.

Die Email vom 23.05.2011, die unstreitig an die Kanzlei-Emailadresse ####@##.## geschickt wurde, sei in den Spam-Ordner seines Email-Kontos gelangt. Der Beklagte habe erst nach einem Telefonat mit Dr. C am 26.05.2011 Kenntnis von dieser Email genommen.

Schließlich hätte eine mögliche Nutzung des Betrages von € 190.000 als Festgeldanlage nicht nur 1% Zinsen erbracht.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihn kein Verschulden treffe, weil der gegnerische Rechtsanwalt ihn und die Klägerin gegeneinander ausgespielt habe, indem er mit der Klägerin persönlich Vergleichsverhandlungen führte, nachdem er seine Bereitschaft zu Vergleichsgesprächen mit dem Beklagten zunächst zu- und dann abgesagt hatte.

Der Vergleichsvorschlag vom 23.05.2011 habe keine Annahmefrist bis zum 31.05.2011 enthalten. Ein Schaden sei nicht entstanden, weil die Klägerin mit der E GmbH bereits vorher einen Vergleich über die Hauptforderung geschlossen habe. Ein Vergleich sei spätestens mit der Annahme des Angebots am 14.06.2011 zustande gekommen.

Hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe er zum einen wegen der Aussage der Justizbeschäftigten und zum anderen wegen einer vergleichbaren Situation in einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm, in dem die Berufungsbegründungsfrist mehrfach verlängert wurde, darauf vertrauen dürfen, dass seinem zweiten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen werde. Er habe berechtigterweise darauf vertraut, dass der Prozessgegner einer weiteren Fristverlängerung zustimmen werde. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Prozessgegner sei treuwidrig gewesen.

Die Akte des Landgerichts E2 – Az. # O ###/## – ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2013 (Bl.### ff. GA), verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von € 90.096,45 aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB.

1. Der Beklagte hat im Rahmen seines Mandatsverhältnisses mehrfach seine anwaltlichen Pflichten verletzt.

a) Indem der Beklagte den Vergleichsvorschlag der Gegenseite in der Email vom 23.05.2011 erst nach dem 31.05.2011 an seine Mandantin weiterleitete, hat er seine anwaltlichen Pflichten verletzt.

Es besteht eine allgemeine Vertragspflicht des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1988, 1079, 1080; BGH NJW 1993, 2797). Der Beklagte war entsprechend verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages seinem Mandanten das Vergleichsangebot so rechtzeitig zu übermitteln, dass ihm keine Nachteile entstehen. Dabei steht außer Frage, dass die Klägerin den Beklagten beauftragt hat, sie auch in diesen Vergleichsverhandlungen zu vertreten. Ein entsprechender Auftrag wurde vom Justiziar C2 spätestens mit der Email vom 19.05.2011 erteilt, worin es heißt: „Ich habe gerade mit Herrn B über den angehängten Vorschlag gesprochen. Er ist einverstanden. Ich darf Sie deswegen bitten, mit Dr. C Kontakt aufzunehmen, um das Weitere zu veranlassen.“ Dem waren zwar Vergleichsgespräche vorausgegangen, die die Klägerin selbständig mit der Gegenseite führte. Die Klägerin zog den Beklagten jedoch schon heran, um den Inhalt der bisherigen Vergleichsgespräche zu besprechen und um einen Vorschlag für eine Kostenregelung einzuholen. Mit der Bitte, mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen und das Weitere zu veranlassen, hat die Klägerin den Beklagten beauftragt, für sie in diesem Zusammenhang tätig zu werden und sie in Vergleichsverhandlungen zu vertreten.

Um für seine Mandantin keine Nachteile entstehen zu lassen, war der Beklagte gehalten, das Vergleichsangebot unverzüglich, jedenfalls aber noch so weit vor dem 31.05.2011 mitzuteilen, dass die Klägerin in der Lage war, das Angebot vorher anzunehmen und zu erfüllen. Das Vergleichsangebot konnte nämlich nach dem 31.05.2011 nicht mehr angenommen werden. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Annahmefrist konnte der Beklagte nicht herleiten, dass das Vergleichsangebot noch über das Zahlungsziel des 31.05.2011 hinaus Bestand haben würde. Aus der Formulierung „Ist der Betrag bis zum 31.05.2011 bei E eingegangen, verzichtet E auf die darüber hinaus titulierten Beträge aus dem Urteil des LG E2.“ unter Ziff. 2 des Vergleichsangebots ergibt sich, dass die Zahlung bis zum 31.05.2011 eine Bedingung dafür darstellte, dass die Gegenseite auf den restlichen Anspruch verzichtet. Auch ohne eine ausdrückliche Annahmefrist ergibt sich hieraus, dass der wesentliche Teil des Vergleichs – nämlich der Verzicht auf die über € 190.000 hinaus gehende Forderung – nur Wirkung entfalten kann, wenn bis zum 31.05.2011 der Vergleichsbetrag gezahlt wird. Dies wird nochmals durch die Aussage unterstrichen, dass es für die E GmbH wichtig sei, erst nach Erhalt der Vergleichssumme auf die restliche Forderung zu verzichten. Diese Auslegung des Vergleichsangebots wird durch die Email vom 30.05.2011 weiter bestätigt, denn dort wird erneut ausdrücklich auf das Zahlungsziel bis zum 31.05.2011 verwiesen.

Eine andere Auslegung dieses Angebotes, insbesondere dahingehend, dass das Zahlungsziel verhandelbar war, war völlig fernliegend. Insbesondere deutet der letzte Satz in der Email, dass die konkrete Formulierung in den nächsten Tagen noch gemeinsam abgestimmt werden könne, auf keine andere Auslegung. Die E GmbH brachte hierdurch nicht zum Ausdruck, dass der Inhalt des Vergleichsvorschlags verhandelt werden könnte. Aus dieser Aussage lässt sich lediglich entnehmen, dass sie kosmetische Änderungen am Vergleichstext zulassen würde.

Aber auch bei einem anderweitigen Verständnis des Vergleichsangebotes oblag es dem Beklagten, die Nichtverhandelbarkeit des Angebots über den 31.05.2011 hinaus in Betracht zu ziehen und dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin das Angebot vorher annehmen konnte. Nach Erhalt der Email – von deren Inhalt der Beklagte unstreitig spätestens seit dem 26.05.2011 Kenntnis hatte – hätte der Beklagte die Klägerin umgehend informieren müssen, damit noch vor dem 31.05.2011 eine Annahme des Vergleiches und eine Erfüllung der Bedingung hätte erfolgen können. Hierzu war der Beklagte allein schon nach dem Gebot des sichersten Weges als Ausprägung der allgemeinen Schadensverhütungspflicht eines Rechtsanwaltes verpflichtet.

Der Beklagte hat seine Pflichten auch schuldhaft verletzt. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet.

Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die Email vom 23.05.2011 angeblich nicht in seinem Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. Die Emailadresse ####@##.## führt der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stellt sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.

Im Übrigen hatte der Beklagte unstreitig spätestens am 26.05.2011 Kenntnis vom Vergleichsangebot. Entlastende Gründe, warum er das Vergleichsangebot nicht am 26.05.2011 an die Klägerin weiterleitete, bestanden ebenfalls nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten entlastet ihn auch nicht der Umstand, dass die Klägerin und der Rechtsanwalt der Gegenseite Vergleichsgespräche ohne die Mitwirkung des Beklagten geführt haben. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Vertretung der Klägerin in den weiteren Vergleichsverhandlungen beauftragt. Dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht schon zu Beginn der Verhandlungen eingeschaltet wurde, lässt die Schuld an seinem Fehlverhalten nicht entfallen.

b) Indem der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist, die am 01.06.2011 ablief, ohne Einreichung einer Berufungsbegründung verstreichen ließ, hat er eine weitere anwaltliche Pflicht verletzt.

Der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt hat sicher zu stellen, dass die Frist zur Einlegung sowie zur Begründung des Rechtsmittels eingehalten wird. Ein Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn durch sein Verschulden eine von ihm zu überwachende Frist nicht eingehalten wird, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (vgl. Zugehör/Fischer-Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rn. 770).

Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Pflicht, die Berufung innerhalb der Frist zu begründen, schuldhaft verletzt. Um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu genügen, hätte der Beklagte bis zum 01.06.2011 eine Begründungsschrift einreichen oder wenigstens dafür Sorge tragen müssen, dass eine Fristverlängerung gewährt wird. Die Stellung eines Verlängerungsantrags nur einen Tag vor Fristablauf ohne das Vorliegen der eindeutigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung gem. § 520 Abs. 2 S.3 ZPO war pflichtwidrig. Der Beklagte musste damit rechnen, dass der Vorsitzende des Senates des OLG E2 die Berufungsbegründungsfrist ohne die Zustimmung der Gegenseite kein weiteres Mal verlängern würde. Der Beklagte war angehalten, vorab die ausdrückliche Zustimmung des Rechtsanwalts der Gegenseite zur weiteren Fristverlängerung einzuholen. Denn er konnte nicht davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt der Gegenseite mit einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einverstanden sein würde. Das Vergleichsangebot war – wie bereits oben ausgeführt – bis zum 31.05.2011 begrenzt. Nach diesem Zeitpunkt war mit einem Scheitern des Vergleiches zu rechnen. Dass die Gegenseite unter diesen Umständen einer weiteren Verlängerung zustimmt, war nicht mehr zu erwarten.

Im Übrigen hat sich die Gegenseite auch nicht treuwidrig verhalten, indem sie die Zustimmung zur Fristverlängerung verweigerte. Vergleichsverhandlungen schwebten nicht; die Gegenseite hatte ein einmaliges, bis zum 31.05.2011 befristetes Angebot gemacht, das gerade nicht verhandelbar war. Auch hiermit kann sich der Beklagte nicht entlasten.

Der Beklagte durfte sich auch nicht aufgrund der Angaben der Justizbeschäftigten Frau G darauf verlassen, dass der zuständige Senat des OLG E2 die Berufungsbegründungsfrist entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 520 Abs. 2 S.3 ZPO ohne Einholung der Zustimmung des Gegners erneut verlängert. Wie das OLG E2 in seinem Beschluss vom 07.07.2011 hierzu ausführte, durfte der Beklagte vor dem Hintergrund, dass der Senatsvorsitzende in der Verlängerungsverfügung vom 03.05.2011 ausdrücklich auf das Erfordernis der Einwilligung des Prozessgegners hinwies, aus der Aussage der Justizbeschäftigten Frau G vernünftigerweise nicht den Schluss ziehen, die Frist werde in jedem Fall verlängert. Der Bundesgerichtshof, der sich in seinem Beschluss vom 26.07.2012 mit dieser Frage befasst hat, hat diese Bewertung bestätigt und ergänzt, der Beklagte hätte sich bei Abwesenheit des Senatsvorsitzenden zumindest bei dessen Vertreter oder dem Berichterstatter erkundigen müssen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG E2 und des Bundesgerichtshofes in dieser Sache an. Es besteht kein Anlass, das Verschulden des Beklagten in diesem Verfahren anders zu beurteilen.

Schließlich konnte der Beklagte sich auch nicht auf eine Fristverlängerung verlassen, weil ihm eine solche durch das OLG Hamm in einer vergleichbaren Situation gewährt wurde. Wenn das OLG Hamm einer Verlängerung trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO gewährte, so konnte und durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass das OLG E2 ebenfalls auf das Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen verzichten würde.

2. Durch die Pflichtverletzungen des Beklagten ist der Klägerin insgesamt ein Schaden in tenorierter Höhe entstanden.

a) Der Beklagte ist zunächst verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist, weil der Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht rechtzeitig weiterleitete.

aa) Hätte der Beklagte der Klägerin das Vergleichsangebot rechtzeitig übermittelt, hätte die Klägerin den Beklagten angewiesen, das Angebot anzunehmen. Dies ergibt sich aus folgenden unstreitigen Tatsachen: Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der Email vom 19.05.2011 sein Einverständnis gegeben, einen Vergleich zu schließen, worin sich die Klägerin verpflichtet, € 190.000 abzüglich Gerichtskosten (von ca. € 4.000) sowie sämtliche Gerichtskosten zu übernehmen. Da das Vergleichsangebot der Gegenseite diesen Vorschlag im Wesentlichen – mit nur geringfügigen Abweichungen – widerspiegelte, ist es fernliegend, dass die Klägerin sich nicht damit einverstanden erklärt hätte. Es kommt hinzu, dass die Klägerin – nachdem der Beklagte das Vergleichsangebot am 06.06.2011 doch noch übermittelte – die Annahme des exakten Vergleichsangebots durch den Beklagten erklären ließ. Dies lässt den Schluss zu, dass sie den Vergleich auch zu einem früheren Zeitpunkt angenommen hätte. Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die dagegen sprechen, dass die Klägerin den Vergleich schon Ende Mai 2011 so angenommen hätte.

bb) Die Klägerin wäre auch unstreitig in der Lage gewesen, den Vergleichsbetrag bis zum 31.05.2011 an die E GmbH zu zahlen, um diese Bedingung des Vergleiches zu erfüllen.

cc) Die Einwendung des Beklagten, das Vergleichsangebot sei nicht ernsthaft gewesen, greift nicht durch. Aus dem Verhalten der Gegenseite bzw. des gegnerischen Anwaltes lässt sich nicht entnehmen, dass das Angebot nicht ernst gemeint war. Ob dies der Fall war, kann jedoch offen bleiben, denn ein etwaiger geheimer Vorbehalt der Gegenseite wäre gem. § 118 BGB ohnehin unbeachtlich gewesen. Ein Vergleich hätte durch die Erklärung der Annahme des Vergleichsangebots, welches sämtliche essentialia negotii enthielt, ohne Weiteres abgeschlossen werden können.

dd) Auch der Einwand des Beklagten, es sei kein kausaler Schaden entstanden, weil die Klägerin mit der Gegenseite durch das Schreiben des Beklagten vom 14.06.2011 das Vergleichsangebot wirksam angenommen habe, geht fehl. Wie bereits oben unter Ziffer 1.a) ausgeführt, war das Vergleichsangebot nicht unbefristet. Eine Annahme des Vergleichsangebots war nach dem 31.05.2011 nicht mehr möglich. Die Annahmeerklärung vom 14.06.2011 stellte angesichts des eindeutigen Wortlauts des Angebots keinen Zeitpunkt im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB mehr dar, in welchem die E GmbH als Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Die E GmbH brauchte eine Antwort nach dem 31.05.2011 nicht mehr erwarten, weil dann die im Vergleichsangebot enthaltene Bedingung – Verzicht auf die Restforderung bei Zahlung bis zum 31.05.2011 – nicht hätte erfüllt werden können. Die Annahmeerklärung der Klägerin am 14.06.2011 konnte aufgrund der Verspätung nur noch ein neues Angebot gem. § 150 Abs. 1 BGB darstellen, das die Gegenseite im Vorprozess letztlich nicht annahm. Darüber hinaus stellte die Annahmeerklärung wegen der Abänderung der Zahlungsfrist eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar.

ee) Auch ist zu keinem früheren Zeitpunkt ein Vergleichsvertrag zwischen der Klägerin und der E GmbH zustande gekommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Vergleich geschlossen wurde, bevor der Beklagte über die geführten Vergleichsgespräche informiert wurde. Die vorgelegte Emailkorrespondenz belegt vielmehr das Gegenteil, nämlich dass Verhandlungen stattgefunden haben, aber noch kein Vertrag geschlossen wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Email des Geschäftsführers der Klägerin vom 08.04.2011 (Anlage H5) nicht, dass ein Vergleich bereits geschlossen wurde. Aus dieser Emailkorrespondenz ist nur ersichtlich, dass bereits konkrete Vergleichsvorschläge durch den gegnerischen Rechtsanwalt gemacht wurden; ein Vertragsschluss lässt sich jedoch nicht erkennen.

ff) Der Schaden der Klägerin besteht zunächst aus der Differenz zwischen dem, was die Klägerin an die E GmbH und an die Gerichtskasse zahlen musste und was sie bei Abschluss des Vergleiches hätte zahlen müssen.

i. Insgesamt leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von € 285.906,72. Im Einzelnen zahlte die Klägerin an die E GmbH die im Urteil des LG E2 titulierte Hauptforderung nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen in Höhe von insgesamt € 264.554,03. Zusätzlich zahlte sie an die E GmbH einen Betrag von € 11.607,60 für die Gerichtsgebühren der 1. Instanz und der außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz und weitere r€ 3.321,09 für die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz. Zudem musste die Klägerin vier Gerichtsgebühren in Höhe von € 6.424,00 gem. Nr. 1212 KV GKG aus einem Gegenstandswert von € 208.250,00 für die 2. Instanz an die Gerichtskasse zahlen.

ii. Hinsichtlich der Zinsen, die deswegen entstanden sind, weil die Klägerin die Hauptforderung nicht schon im Juli 2011 zahlte, sondern erst die Entscheidung der Rechtsbeschwerde abwartete, ist der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten. Die Klägerin war nicht verpflichtet, eine vorsorglich frühere Zahlung der titulierten Forderung im Anschluss an die Zurückweisung der Berufung am 07.07.2011 zu leisten, um das weitere Auflaufen von Zinsen zu verhindern. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nur zu Maßnahmen verpflichtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 254 BGB, Rn. 36). Hierzu zählt nicht die Zahlung der titulierten Forderung vor Abschluss des Rechtsstreits. Es war der Klägerin nicht zuzumuten, eine frühere Zahlung zu leisten und damit das Risiko zu tragen, im Falle des Obsiegens vor dem BGH den Zahlungsbetrag bei der E GmbH – gegebenenfalls in einem weiteren Prozesses – zurückfordern zu müssen.

Ein Mitverschulden wäre allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Beklagte die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde gegenüber der Klägerin als äußerst gering dargestellt und ihr von der Einlegung dieses Rechtsmittels abgeraten hätte. Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten selbst sah dieser jedoch ausreichend Erfolgschancen für die Rechtsbeschwerde und riet der Klägerin entsprechend auch zur Einlegung. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, diesen Weg gegangen zu sein und die weitere Verzinsung in Kauf genommen zu haben.

iii. Von der Schadenssumme ist ein Betrag in Höhe von € 1.953,42 als Nutzungsvorteil anzurechnen. Dies stellt den Betrag dar, den die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eingenommen hätte, wenn sie die Summe von € 190.000 mit einem Zinssatz von 1% als Festgeldanlage angelegt hätte. Der Beklagte bestreitet zwar, dass das Anlegen des Geldes nur 1% Zinsen erbracht hätte. Er legt jedoch nicht konkret dar, dass die Klägerin einen höheren Zinsvorteil hatte. Das pauschale Bestreiten der Zinshöhe von 1% ist insoweit nicht ausreichend.

iv. Demgegenüber hätte die Klägerin bei Abschluss des Vergleiches zunächst den Vergleichsbetrag in Höhe von nur € 190.000 an die E GmbH gezahlt. Die Klägerin hätte an die E GmbH keine gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz und keine außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz zahlen müssen. Denn das Vergleichsangebot enthielt in Ziffer 4 die Regelung, dass die Beteiligten keine Kostenanträge stellen und jede Seite ihre Kosten selbst trägt. Die Gerichtskosten der 2. Instanz, die die Klägerin auch nach dem Vergleich selbst zu tragen gehabt hätte, hätten sich gem. Nr. 1213 KV GKG auf zwei Gerichtsgebühren in Höhe von € 3.212,00 reduziert, weil die Klägerin nach Ziffer 1 des Vergleiches die Berufung zurückgenommen hätte. Schließlich hätte die Klägerin im Falle eines Vergleichsabschlusses an ihren eigenen Rechtsanwalt eine 1,3 Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG aus einem Gegenstandswert von € 208.250 zzgl. 19% Mehrwertsteuer in Höhe von € 2.991,90 zahlen müssen. Der Betrag von € 2.301,46, den die Klägerin als Einigungsgebühr ansetzt, entspricht einer 1,0 Einigungsgebühr zzgl. 19% Mehrwertsteuer. Da jedoch über den Vergleichsgegenstand ein Berufungsverfahren anhängig war, hätte nicht Nr. 1003 VV RVG, sondern Nr. 1004 VV RVG Anwendung gefunden.

Insgesamt hätte die Klägerin bei Abschluss des Vergleiches einen Betrag von € 196.203,90 gezahlt.

v. Die Differenz zwischen dem Betrag, den die Klägerin bei Abschluss des Vergleiches hätte zahlen müssen (€ 196.203,90) und dem Betrag, den sie tatsächlich zahlte (€ 285.906,72) abzüglich des Nutzungsvorteils (€ 1.953,42), mithin € 87.749,40, stellt den ihr insoweit entstandenen Schaden dar, den der Beklagte ihr gem. § 249 BGB ersetzen muss.

b) Zusätzlich ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Rechtsbeschwerde entstanden. Diese Kosten in Höhe von € 2.347,05 sind entstanden, weil der Beklagte schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist verstreichen ließ, ohne eine Berufungsbegründung einzureichen. Diese Kosten hat der Beklagte im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB zu übernehmen. Unterläuft dem Anwalt ein Fehler, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist und besteht die berechtigte Aussicht, ihn durch einen Zweitprozess oder ein Rechtsmittel zu beseitigen, so hat der Anwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die dafür erforderlichen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen. Insoweit handelt der Anwalt auf eigenes Risiko (vgl. BGH NJW 2000, 3560, 3562). Diesen Grundsätzen folgend war der Beklagte gehalten, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko die Verhinderung des durch sein Fehlverhalten verursachten Schadens – Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Berufungsbegründung – durch Einlegung einer Rechtsbeschwerde als einziges Rechtsmittel zu versuchen. Die hierfür aufgewendeten Kosten, die der Klägerin auferlegt wurden, sind entsprechend vom Beklagten zu übernehmen.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S.1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten sind dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering ist und zudem keine höheren Kosten veranlasst hat.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, S.2 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 90.786,89 festgesetzt.